Rechtsprechung
BGH, 05.02.2009 - 4 StR 609/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
Art. 6 EMRK; § 338 Nr. 5 StPO; § 231c StPO
Absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit des Angeklagten (unstatthafte Beurlaubung; Reichweite der Aufhebung: Aufhebung nur des Strafausspruchs) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anforderungen an eine Betroffenheit des Angeklagten sowie seines Verteidigers im Zusammenhang mit einer Beurlaubung für einzelne Teile einer Verhandlung gem. § 231c der Strafprozessordnung (StPO)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 231c; StPO § 338
Anforderungen an eine Betroffenheit des Angeklagten sowie seines Verteidigers im Zusammenhang mit einer Beurlaubung für einzelne Teile einer Verhandlung gem. § 231c der Strafprozessordnung ( StPO ) - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)
Zur Beurlaubung für einzelne Teile der Verhandlung
Verfahrensgang
- BGH, 05.02.2009 - 4 StR 609/08
- BGH, 24.02.2009 - 4 StR 609/08
Papierfundstellen
- NStZ 2009, 400
- StV 2010, 616
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 06.08.2009 - 3 StR 547/08
Gestattung der Entfernung eines Angeklagten von der Teilnahme an der …
Nicht betroffen wäre er nur gewesen, wenn ausgeschlossen werden könnte, dass die während seiner Abwesenheit behandelten Umstände auch nur mittelbar die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren (BGH NStZ 2009, 400). - BGH, 30.07.2009 - 3 StR 562/08
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande); Anwesenheit des …
Nicht betroffen wäre er nur gewesen, wenn ausgeschlossen werden könnte, dass die während seiner Abwesenheit behandelten Umstände auch nur mittelbar die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren (BGH NStZ 2009, 400). - BGH, 16.02.2012 - 3 StR 462/11
Beurlaubung eines Angeklagten (den Angeklagten nicht betreffender Teil der …
Anders wäre es nur gewesen, wenn ausgeschlossen werden könnte, dass die während seiner Abwesenheit behandelten Verfahrensfragen auch nur mittelbar die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berührten und damit auch nur potentiellen Einfluss auf Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten hatten (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 4 StR 609/08, NStZ 2009, 400).