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   BGH, 05.02.2009 - IX ZB 230/07   

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BGH, 05.02.2009 - IX ZB 230/07 (https://dejure.org/2009,802)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2009 - IX ZB 230/07 (https://dejure.org/2009,802)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - IX ZB 230/07 (https://dejure.org/2009,802)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beschwerderecht eines Insolvenzverwalters gegen die Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Möglichkeit eines Ausschlusses der Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan; Möglichkeit einer Abweichung des ...

  • Judicialis

    InsO § 231 Abs. 1; ; InsO § 231 Abs. 3; ; InsO § 248; ; InsO § 250; ; InsO § 253; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerderecht eines Insolvenzverwalters gegen die Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Möglichkeit eines Ausschlusses der Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan; Möglichkeit einer Abweichung des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschwerderecht des Insolvenzverwalters?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzplan

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 839
  • ZIP 2009, 480
  • MDR 2009, 590
  • NZI 2009, 230
  • WM 2009, 518
  • AnwBl 2009, 124
  • Rpfleger 2009, 409
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.03.2007 - IX ZB 204/05

    Wirtschaftliche Benachteiligung des Gläubigers durch den Insolvenzplan;

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 230/07
    Eine materielle Beschwer der weiteren Beteiligten zu 18 ist glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB 204/05, ZInsO 2007, 491, 492 Rn. 10).

    Zwar trifft es zu, dass ein Gläubiger, der im Abstimmungstermin beantragt, dem Insolvenzplan die Bestätigung zu versagen, die Beeinträchtigung seines wirtschaftlichen Interesses durch den Plan glaubhaft machen muss (BGH, Beschl. v. 29. März 2007 aaO).

  • BGH, 29.09.2005 - IX ZB 178/02

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 230/07
    Entsprechend dem Verfahren bei Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, in dem die Glaubhaftmachung entbehrlich ist, wenn die Tatsachen, aus denen sich der Versagungsgrund ergeben soll, unstreitig sind (vgl. BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08), kann auch im Planverfahren auf eine Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Benachteiligung verzichtet werden, wenn unstreitig der Antragsteller durch den Plan im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren benachteiligt wird.
  • BGH, 07.07.2005 - IX ZB 266/04

    Bildung von Gruppen von Gläubigern in der Insolvenz; Fortführung des

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 230/07
    Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der nach § 253 InsO zur Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 248 InsO berechtigte Beteiligte nicht an der Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert ist, falls er - wie hier die weitere Beteiligte zu 18 -durch die Entscheidung des Landgerichts erstmals beschwert ist (BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, ZInsO 2005, 927 f; insoweit in BGHZ 163, 344 ff nicht abgedruckt; v. 26. April 2007 - IX ZB 5/06, ZInsO 2007, 713; Münch-Komm-InsO/Ganter, aaO § 7 Rn. 29).
  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 80/08

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gründe für die Versagung der

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 230/07
    Entsprechend dem Verfahren bei Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, in dem die Glaubhaftmachung entbehrlich ist, wenn die Tatsachen, aus denen sich der Versagungsgrund ergeben soll, unstreitig sind (vgl. BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08), kann auch im Planverfahren auf eine Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Benachteiligung verzichtet werden, wenn unstreitig der Antragsteller durch den Plan im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren benachteiligt wird.
  • LG Frankfurt/Main, 29.10.2007 - 9 T 198/07

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 230/07
    Mit Beschluss vom 29. Oktober 2007 (veröffentlicht in NZI 2008, 110) hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts aufgehoben und dem vom Insolvenzverwalter vorgelegten Plan die Bestätigung versagt.
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 230/07
    Entsprechend dem Verfahren bei Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, in dem die Glaubhaftmachung entbehrlich ist, wenn die Tatsachen, aus denen sich der Versagungsgrund ergeben soll, unstreitig sind (vgl. BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614; v. 8. Januar 2009 - IX ZB 80/08), kann auch im Planverfahren auf eine Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Benachteiligung verzichtet werden, wenn unstreitig der Antragsteller durch den Plan im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren benachteiligt wird.
  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 230/07
    Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 8. März 2007 - IX ZB 163/06, ZInsO 2007, 373 m.w.N.).
  • BGH, 26.04.2007 - IX ZB 5/06

    Beschwerdebefugnis von Gläubigern bevorrechtigter Gruppen

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 230/07
    Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der nach § 253 InsO zur Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 248 InsO berechtigte Beteiligte nicht an der Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert ist, falls er - wie hier die weitere Beteiligte zu 18 -durch die Entscheidung des Landgerichts erstmals beschwert ist (BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, ZInsO 2005, 927 f; insoweit in BGHZ 163, 344 ff nicht abgedruckt; v. 26. April 2007 - IX ZB 5/06, ZInsO 2007, 713; Münch-Komm-InsO/Ganter, aaO § 7 Rn. 29).
  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 230/07
    Umfassenden Rechtsschutz garantiert das Grundgesetz jedoch nur zum Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, welche die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt (BVerfG ZIP 2006, 1355, 1357).
  • BGH, 08.03.2007 - IX ZB 163/06

    Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters gegen die Aufhebung des

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - IX ZB 230/07
    Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 8. März 2007 - IX ZB 163/06, ZInsO 2007, 373 m.w.N.).
  • BGH, 16.02.2017 - IX ZB 103/15

    Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Vereinbarung

    Von planfesten Vorschriften, die auch dann zwingend zu beachten sind, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger über einen Insolvenzplan erfolgen soll, darf nicht abgewichen werden, es sei denn, es bestehen Sondervorschriften, die eine Abweichung ausdrücklich zulassen (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 230/07, ZIP 2009, 480 Rn. 25 mwN).
  • BGH, 15.07.2010 - IX ZB 65/10

    Insolvenzverfahren: Beginn der Klagefrist bei im Insolvenzplan vorgesehener

    Allerdings können die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 230/07, ZIP 2009, 480, 482 Rn. 24 ff.).
  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 434/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

    Hierzu bestand jedenfalls im Lauf des Jahres 2008 Anlass, nachdem in dem von dem Insolvenzverwalter aufgestellten und von den Gläubigern am 19. April 2007 beschlossenen, wenn auch später aus anderen Gründen gerichtlich aufgehobenen Insolvenzplan (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 230/07, WM 2009, 518 ff.) Aussonderungsrechte der Anleger an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P. GmbH nicht berücksichtigt worden waren.
  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 188/09

    Insolvenzplanverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft: Behandlung der

    Voraussetzung ist aber immer, dass plandispositive Gegenstände geregelt werden (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 230/07, ZIP 2009, 480, 482 Rn. 25).
  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 435/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

    Hierzu bestand jedenfalls im Lauf des Jahres 2008 Anlass, nachdem in dem von dem Insolvenzverwalter aufgestellten und von den Gläubigern am 19. April 2007 beschlossenen, wenn auch später aus anderen Gründen gerichtlich aufgehobenen Insolvenzplan (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 230/07, WM 2009, 518 ff.) Aussonderungsrechte der Anleger an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P. GmbH nicht berücksichtigt worden waren.
  • BGH, 20.09.2011 - XI ZR 436/10

    BGH bejaht Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs nach dem Einlagensicherungs-

    Hierzu bestand jedenfalls im Lauf des Jahres 2008 Anlass, nachdem in dem von dem Insolvenzverwalter aufgestellten und von den Gläubigern am 19. April 2007 beschlossenen, wenn auch später aus anderen Gründen gerichtlich aufgehobenen Insolvenzplan (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 230/07, WM 2009, 518 ff.) Aussonderungsrechte der Anleger an den Einzahlungs- und Brokerkonten der P. GmbH nicht berücksichtigt worden waren.
  • OLG München, 09.11.2010 - 5 U 3703/09

    Insolvenzanfechtung: Schenkungsanfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen im

    Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.02.2009 - IX ZB 230/07, ZIP 2009, 480 nichts Gegenteiliges entnehmen.
  • KG, 25.01.2011 - 9 U 117/10

    Entschädigungsanspruch geschädigter Kapitalanleger: Hinausgeschobene Fälligkeit

    Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Beschluss vom 5. Februar 2009 (IX ZB 230/07, NJW-RR 2009, 839 ff.) die Aufhebung des Insolvenzplans durch das Landgericht Frankfurt am 29. Oktober 2007 (2/9 T 198/07, NZI 2008, 110 ff.), ohne zum Bestehen behaupteter Aussonderungsrechte Ausführungen zu machen.
  • KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10

    Entschädigungsanspruch geschädigter Kapitalanleger: Hinausgeschobene Fälligkeit

    Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Beschluss vom 5. Februar 2009 (IX ZB 230/07, NJW-RR 2009, 839 ff.) die Aufhebung des Insolvenzplans durch das Landgericht Frankfurt am 29. Oktober 2007 (2/9 T 198/07, NZI 2008, 110 ff.), ohne zum Bestehen behaupteter Aussonderungsrechte Ausführungen zu machen.
  • KG, 25.01.2011 - 9 U 140/10

    Entschädigungsanspruch geschädigter Kapitalanleger: Hinausgeschobene Fälligkeit

    Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Beschluss vom 5. Februar 2009 (IX ZB 230/07, NJW-RR 2009, 839 ff.) die Aufhebung des Insolvenzplans durch das Landgericht Frankfurt am 29. Oktober 2007 (2/9 T 198/07, NZI 2008, 110 ff.), ohne zum Bestehen behaupteter Aussonderungsrechte Ausführungen zu machen.
  • OLG Hamm, 03.12.2010 - 30 U 98/10
  • KG, 25.01.2011 - 9 U 35/10

    Entschädigungsanspruch geschädigter Kapitalanleger: Hinausgeschobene Fälligkeit

  • LG Berlin, 28.01.2010 - 21 O 446/09

    EdW muss volle Entschädigung an Phoenix-Anleger zahlen

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