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   BGH, 05.02.2009 - V ZB 169/08   

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https://dejure.org/2009,14284
BGH, 05.02.2009 - V ZB 169/08 (https://dejure.org/2009,14284)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2009 - V ZB 169/08 (https://dejure.org/2009,14284)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - V ZB 169/08 (https://dejure.org/2009,14284)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde trotz Verneinung grundsätzlicher Bedeutung gem. § 568 S. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Aufhebung der vorausgegangenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht aufgrund objektiv willkürlicher Bejahung einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 101 Abs. 1; ; ZPO § 568; ; ZPO § 574 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - V ZB 169/08
    Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254; Senat , Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO).
  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 53/02

    Entscheidung des Einzelrichters in einer Sache mit Grundsatzbedeutung

    Auszug aus BGH, 05.02.2009 - V ZB 169/08
    Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254; Senat , Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO).
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