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BGH, 05.02.2009 - V ZB 169/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde trotz Verneinung grundsätzlicher Bedeutung gem. § 568 S. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Aufhebung der vorausgegangenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht aufgrund objektiv willkürlicher Bejahung einer ...
- Judicialis
GG Art. 101 Abs. 1; ; ZPO § 568; ; ZPO § 574 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 3
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verletzung des gesetzlichen Richters durch Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02
Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den …
Auszug aus BGH, 05.02.2009 - V ZB 169/08
Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254; Senat , Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO). - BGH, 18.09.2003 - V ZB 53/02
Entscheidung des Einzelrichters in einer Sache mit Grundsatzbedeutung
Auszug aus BGH, 05.02.2009 - V ZB 169/08
Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254; Senat , Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO).