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   BGH, 05.02.2014 - IV ZB 34/13   

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https://dejure.org/2014,2446
BGH, 05.02.2014 - IV ZB 34/13 (https://dejure.org/2014,2446)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2014 - IV ZB 34/13 (https://dejure.org/2014,2446)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2014 - IV ZB 34/13 (https://dejure.org/2014,2446)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausreichende Ausgangskontrolle bei Versendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2
    Ausreichende Ausgangskontrolle bei Versendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderungen an Fristwahrungskontrolle bei Telefax?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.11.2012 - IV ZB 20/12

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - IV ZB 34/13
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305 Rn. 9; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11).

    Diese Überprüfung hat insbesondere im Hinblick auf den so genannten "OK-Vermerk" des Sendeprotokolls zu erfolgen (Senatsbeschlüsse vom 7. November 2012 aaO Rn. 9 f.; vom 16. Dezember 2009 - IV ZB 30/09, r + s 2010, 307 Rn. 11 f.; Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. § 233 Rn. 23 "Telefax").

  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 528/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichtenumfang des Rechtsanwalts bei der

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - IV ZB 34/13
    Nur wenn insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal ergangen und klare Zuständigkeiten festgelegt sind sowie eine mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals erfolgt, darf der Anwalt darauf vertrauen, dass das zuständige Büropersonal die ihm übertragene Aufgabe des Fristenwesens ordnungsgemäß erfüllt (BGH, Beschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 528/11, NJW-RR 2013, 304 Rn. 10; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815 unter II 3 a).

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat sich das Berufungsgericht mit seiner Auffassung auch nicht in Widerspruch zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2012 gesetzt (XII ZB 528/11, NJW-RR 2013, 304).

  • BGH, 07.07.2010 - XII ZB 59/10

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Notwendiger

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - IV ZB 34/13
    Erforderlich hierfür ist, dass der Rechtsanwalt seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, um auf dessen Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung prüfen zu können (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12, 16).
  • BGH, 16.12.2009 - IV ZB 30/09

    Wiedereinsetzung in den voringen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - IV ZB 34/13
    Diese Überprüfung hat insbesondere im Hinblick auf den so genannten "OK-Vermerk" des Sendeprotokolls zu erfolgen (Senatsbeschlüsse vom 7. November 2012 aaO Rn. 9 f.; vom 16. Dezember 2009 - IV ZB 30/09, r + s 2010, 307 Rn. 11 f.; Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. § 233 Rn. 23 "Telefax").
  • BGH, 17.12.1991 - VI ZB 26/91

    Unwirksame Verlängerung der Begründungsfrist bei Antragstellung nach Fristablauf

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - IV ZB 34/13
    Eine Verlängerung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht kommt nicht mehr in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377, 378; Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl. § 520 Rn. 16a).
  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZB 115/02

    Anforderungen an die Organisation des Fristenwesens in einer Anwaltskanzlei

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - IV ZB 34/13
    Nur wenn insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal ergangen und klare Zuständigkeiten festgelegt sind sowie eine mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals erfolgt, darf der Anwalt darauf vertrauen, dass das zuständige Büropersonal die ihm übertragene Aufgabe des Fristenwesens ordnungsgemäß erfüllt (BGH, Beschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 528/11, NJW-RR 2013, 304 Rn. 10; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815 unter II 3 a).
  • BGH, 12.05.2010 - IV ZB 18/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle bei der Versendung

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - IV ZB 34/13
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305 Rn. 9; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11).
  • BGH, 20.10.2005 - IX ZB 147/01

    Rechtsfolgen der Zustellung durch Niederlegung; Erneute Ingangsetzung der

    Auszug aus BGH, 05.02.2014 - IV ZB 34/13
    Unerheblich ist, dass eine weitere Zustellung am 20. Juni 2013 erfolgt ist, da die erste wirksame Zustellung maßgebend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563 unter II 1; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 34. Aufl. § 517 Rn. 2).
  • OLG Braunschweig, 30.06.2020 - 11 U 64/20

    Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Eine Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels kommt aber nicht mehr in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2014 - IV ZB 34/13 -, juris Rn. 5).
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