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BGH, 05.02.2019 - 5 StR 542/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Unbegründetheit einer Revision mangels Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 349 Abs. 2
Unbegründetheit einer Revision mangels Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94
Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann
Auszug aus BGH, 05.02.2019 - 5 StR 542/18
Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Telefonate aus der Überwachung eines vom Angeklagten als "Kundentelefon" verwendeten Mobilfunktelefons verwertet, ist schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer weder den Beschluss über die Anordnung noch über die Verlängerung der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO mitgeteilt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Telefonüberwachung 1; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 370/06, NStZ 2007, 117). - BGH, 24.10.2006 - 3 StR 370/06
Maßstab der Anrechnung im Ausland erlittener Untersuchungshaft (Frankreich; 1:1)
Auszug aus BGH, 05.02.2019 - 5 StR 542/18
Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Telefonate aus der Überwachung eines vom Angeklagten als "Kundentelefon" verwendeten Mobilfunktelefons verwertet, ist schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer weder den Beschluss über die Anordnung noch über die Verlängerung der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO mitgeteilt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH…, Urteil vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Telefonüberwachung 1; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 370/06, NStZ 2007, 117).