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   BGH, 05.02.2019 - 5 StR 542/18   

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https://dejure.org/2019,3740
BGH, 05.02.2019 - 5 StR 542/18 (https://dejure.org/2019,3740)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2019 - 5 StR 542/18 (https://dejure.org/2019,3740)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2019 - 5 StR 542/18 (https://dejure.org/2019,3740)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 349 Abs. 2
    Unbegründetheit einer Revision mangels Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94

    Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - 5 StR 542/18
    Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Telefonate aus der Überwachung eines vom Angeklagten als "Kundentelefon" verwendeten Mobilfunktelefons verwertet, ist schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer weder den Beschluss über die Anordnung noch über die Verlängerung der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO mitgeteilt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Telefonüberwachung 1; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 370/06, NStZ 2007, 117).
  • BGH, 24.10.2006 - 3 StR 370/06

    Maßstab der Anrechnung im Ausland erlittener Untersuchungshaft (Frankreich; 1:1)

    Auszug aus BGH, 05.02.2019 - 5 StR 542/18
    Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Telefonate aus der Überwachung eines vom Angeklagten als "Kundentelefon" verwendeten Mobilfunktelefons verwertet, ist schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer weder den Beschluss über die Anordnung noch über die Verlängerung der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO mitgeteilt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Telefonüberwachung 1; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 370/06, NStZ 2007, 117).
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