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   BGH, 05.02.2020 - XII ZB 252/19   

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https://dejure.org/2020,5400
BGH, 05.02.2020 - XII ZB 252/19 (https://dejure.org/2020,5400)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2020 - XII ZB 252/19 (https://dejure.org/2020,5400)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - XII ZB 252/19 (https://dejure.org/2020,5400)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 25 Abs. 2 GNotKG, § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 37 Abs. 2 FamFG, § 275 FamFG, § 288 Abs. 1 FamFG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung seiner Betreuung; Grundsätzliche Pflicht des Sachverständigen zur Unterrichtung und Aufklärung des Betroffenen vor dessen Begutachtung; Annahme der vorherigen Unterrichtung des Betroffenen über die Begutachtung bei ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sachverständigengutachten, Unterrichtung des Betroffenen

  • rewis.io

    Unterrichtung eines Betroffenen im Betreuungsverfahren von Begutachtung bei Personenverschiedenheit von Gutachter und Arzt

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 37 Abs. 2 ; FamFG § 280

  • rechtsportal.de

    Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung seiner Betreuung; Grundsätzliche Pflicht des Sachverständigen zur Unterrichtung und Aufklärung des Betroffenen vor dessen Begutachtung; Annahme der vorherigen Unterrichtung des Betroffenen über die Begutachtung bei ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heimliche Begutachtung im Betreuungsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuungsverfahren - und das nicht bekanntgebene Sachverständigengutachen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das rechtliche Gehör in den Entscheidungsgründen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Begutachtung und die Unterrichtung des Betroffenen

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Unterrichtung des Betroffenen über beabsichtigte Begutachtung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterrichtung des Betroffenen über eine beabsichtigte Begutachtung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 578
  • MDR 2020, 498
  • FamRZ 2020, 784
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 393/18

    Betreuungssache: Absehen von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - XII ZB 252/19
    Sofern der Gutachter nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen ist und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist, kann im Regelfall, in dem dem Betroffenen vorab der Beweisbeschluss bekanntgegeben worden ist, unterstellt werden, dass der Sachverständige den Betroffenen über die beabsichtigte Begutachtung unterrichtet hat (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18, FamRZ 2019, 724; vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12, FamRZ 2013, 1725 und vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10, FamRZ 2010, 1726).

    Danach hat der Sachverständige den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss, damit der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 15 mwN).

    Die vom Senat entschiedenen Fälle (Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 16; vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 9 und vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 11) zeichnen sich - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht einwendet - durch die Besonderheit aus, dass dort jeweils der behandelnde Arzt zum Gutachter bestellt worden war.

    In dieser Funktion muss er den Betroffenen untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der vorherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 691/12

    Unterbringung des Betreuten: Bestellung zum Sachverständigen vor der Untersuchung

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - XII ZB 252/19
    Sofern der Gutachter nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen ist und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist, kann im Regelfall, in dem dem Betroffenen vorab der Beweisbeschluss bekanntgegeben worden ist, unterstellt werden, dass der Sachverständige den Betroffenen über die beabsichtigte Begutachtung unterrichtet hat (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18, FamRZ 2019, 724; vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12, FamRZ 2013, 1725 und vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10, FamRZ 2010, 1726).

    Die vom Senat entschiedenen Fälle (Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 16; vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 9 und vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 11) zeichnen sich - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht einwendet - durch die Besonderheit aus, dass dort jeweils der behandelnde Arzt zum Gutachter bestellt worden war.

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 383/10

    Unterbringung des Betreuten: Behandelnder Arzt als Sachverständiger im

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - XII ZB 252/19
    Sofern der Gutachter nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen ist und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist, kann im Regelfall, in dem dem Betroffenen vorab der Beweisbeschluss bekanntgegeben worden ist, unterstellt werden, dass der Sachverständige den Betroffenen über die beabsichtigte Begutachtung unterrichtet hat (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18, FamRZ 2019, 724; vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12, FamRZ 2013, 1725 und vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10, FamRZ 2010, 1726).

    Die vom Senat entschiedenen Fälle (Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 16; vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 9 und vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 11) zeichnen sich - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht einwendet - durch die Besonderheit aus, dass dort jeweils der behandelnde Arzt zum Gutachter bestellt worden war.

  • BGH, 21.05.2019 - VI ZR 54/18

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Parteivortrag in einem zum

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - XII ZB 252/19
    Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (ständige Rechtsprechung, s. etwa BGH Beschluss vom 21. Mai 2019 - VI ZR 54/18 - NJW 2019, 2477 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 02.10.2019 - XII ZB 118/19

    Ersetzung der notwendigen Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens an einen

    Auszug aus BGH, 05.02.2020 - XII ZB 252/19
    Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2019 - XII ZB 118/19 - FamRZ 2020, 127 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 24.11.2021 - XII ZB 335/21

    Bestellung des behandelnden Arztes in einem Unterbringungsverfahren zum

    In dieser Funktion muss er den Betroffenen gesondert untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus der bisherigen Tätigkeit als behandelnder Arzt gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19, FamRZ 2020, 784).

    In dieser Funktion muss er den Betroffenen gesondert untersuchen und darf sich für sein Gutachten auch nicht darauf beschränken, die aus der bisherigen Tätigkeit als behandelnder Arzt gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19 - FamRZ 2020, 784 Rn. 9 mwN).

  • LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22

    Grobe Verfahrensverstöße bei der Durchführung des Unterbringungsverfahrens

    Der Sachverständige hat in dieser Funktion die betroffene Person gesondert zu untersuchen und darf sich für sein Gutachten auch nicht darauf beschränken, die aus der bisherigen Tätigkeit als behandelnder Arzt gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (so ausdrücklich: BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - XII ZB 335/21 -, Rn. 8, 9, juris; Beschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19 - FamRZ 2020, 784 Rn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 28.10.2020 - XII ZB 353/20

    Persönliche Anhörung im Betreuungsverfahren zur Sicherung des Anspruchs des

    Daher kann im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass das Gutachten ausweislich der Akten an den Betroffenen hinausgegeben wurde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19 - FamRZ 2020, 784 Rn. 13), nicht gefolgert werden, dass er ausreichende Gelegenheit hatte, dessen Inhalt zur Kenntnis und hierzu Stellung zu nehmen.
  • BGH, 23.11.2022 - XII ZB 384/22

    Unterbringungssache: Pflicht zur Aushändigung des Sachverständigengutachtens an

    Daher ist in derartigen Fällen grundsätzlich rechtsbeschwerderechtlich von der Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen auszugehen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 24. März 2021 - XII ZB 445/20 - FamRZ 2021, 1240 Rn. 13 und vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19, FamRZ 2020, 784 Rn. 13).
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