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   BGH, 05.03.1951 - IV ZR 107/50   

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https://dejure.org/1951,491
BGH, 05.03.1951 - IV ZR 107/50 (https://dejure.org/1951,491)
BGH, Entscheidung vom 05.03.1951 - IV ZR 107/50 (https://dejure.org/1951,491)
BGH, Entscheidung vom 05. März 1951 - IV ZR 107/50 (https://dejure.org/1951,491)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1951, 397
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 14.12.1937 - VII 141/37

    1. Wie ist bei Vergleichen das Übermaß der von einem Teil übernommenen

    Auszug aus BGH, 05.03.1951 - IV ZR 107/50
    Dass ein solcher nicht nur unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung, sondern auch nach § 138 a.a.O. nichtig sein kann, bedarf keiner weiteren Ausführung (Palandt BGB 7. Aufl § 779 Anm. 8 d; RGZ 83, 113; 156, 265 [267]).

    Erst wenn die Rechtsstellung des Klägers endgültig geklärt und der Wert seiner von ihm aufgegebenen Rechte ermittelt ist, ist die Grundlage für die Entscheidung geschaffen, ob zwischen dem Wert der vom Kläger aufgegebenen Rechte und der von den Beklagten versprochenen Gegenleistung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen Vergleich handelt (RGZ 156, 265 [267]), ein erhebliches Missverhältnis besteht.

  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

    Daher ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, daß zu dem objektiv auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung ein subjektives Tatbestandselement, insbesondere eine verwerfliche Gesinnung des Gläubigers, hinzutreten muß, um ein sittenwidriges Geschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB bejahen zu können (BGH NJW 1951, 397; 1957, 1274).
  • BGH, 09.02.1967 - III ZR 226/64

    Abschluss einer Vereinbarung über die "stille Beteiligung" an einem Unternehmen -

    Wenn sich ein Teil böswillig oder grobfahrlässig der Erkenntnis verschließt, daß der andere sich aus einer mißlichen Lage heraus auf die schweren Bedingungen einläßt, so kann dies in Verbindung mit dem Mißverhältnis das Rechtsgeschäft nichtig machen (vgl. auch BGH NJW 1951, 397; LM zu BGB § 138 Ba Nr. 2).

    Da hiernach Leistung und Gegenleistung in auffälligem Mißverhältnis zueinander stehen, greift § 138 Abs. 1 BGB ein, wenn eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils - das ist der Beklagte - gegenüber dem anderen Teil in der Vereinbarung hervortritt (RGZ 150, 1; BGH NJW 1951, 397; LM zu BGB § 138 Ba Nr. 2); für einen Sittenverstoß ausreichend ist daher die verwerfliche Gesinnung des einen Beteiligten gegenüber dem Vertragspartner (LM zu BGB § 138 Bc Nr. 1; BGH Urteil vom 23. März 1964 - III ZR 50/63 - S. 19 und 23).

  • BGH, 09.11.1978 - III ZR 21/77

    Wirksamkeit einer als "Zahlungsgarantie" überschriebenen schriftlichen Erklärung

    Danach kann ein Darlehensvertrag sittenwidrig sein, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den von ihm durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers bei der Festlegung der Vertragsbestimmungen bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt; dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als der objektiv sittenwidrig Handelnde zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß sich der Darlehensnehmer nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einläßt (vgl. BGH Urteil vom 5. März 1951 - IV ZR 107/50 = NJW 1951, 397; Urteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 180/55 = Betrieb 1956, 326; Urteil vom 21. Mai 1957 - VIII ZR 226/56 = NJW 1957, 1274; Urteil vom 9. November 1961 - VII ZR 158/60 = BB 1962, 156; Urteil vom 25. März 1966 - VIII ZR 225/65 = NJW 1966, 1451 = BB 1966, 719; Urteil vom 19. April 1971 - II ZR 69/69 = WM 1971, 857; Urteil vom 4. Juli 1975 - V ZR 14/75 = LM BGB § 138 (Aa) Nr. 21 = BB 1975, 1129 = Betrieb 1975, 1932 = JR 1976, 17 = MDR 1975, 1010 = Warn 1975, 414 = WM 1975, 889).
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