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   BGH, 05.03.1987 - 4 StR 26/87   

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https://dejure.org/1987,1955
BGH, 05.03.1987 - 4 StR 26/87 (https://dejure.org/1987,1955)
BGH, Entscheidung vom 05.03.1987 - 4 StR 26/87 (https://dejure.org/1987,1955)
BGH, Entscheidung vom 05. März 1987 - 4 StR 26/87 (https://dejure.org/1987,1955)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Revision bei Zweifel an der Übernahme der Verantwortung für diese durch den die Revsionsschrift unterzeichnenden Rechtsanwalt - Zweck der Regelung des § 344 StPO (Strafprozessordnung) - Revisionsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 336
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 05.03.1987 - 4 StR 26/87
    Um die Verantwortung für die Revisionsbegründung übernehmen zu können, muß der Rechtsanwalt deshalb gestaltend an ihr mitwirken (BGHSt 25, 272, 273 f; BGH NStZ 1984, 563).

    Hiernach ist auch nicht erkennbar, daß der Verteidiger wenigstens die allgemeine Sachrüge in eigener Verantwortung erhoben hat (vgl. BGHSt 25, 272, 276).

  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 120/83

    vom Angeklagten verfaßte Revisionsbegründung mit 2938 Blättern - § 345 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 05.03.1987 - 4 StR 26/87
    Um die Verantwortung für die Revisionsbegründung übernehmen zu können, muß der Rechtsanwalt deshalb gestaltend an ihr mitwirken (BGHSt 25, 272, 273 f; BGH NStZ 1984, 563).
  • OLG Zweibrücken, 22.02.2017 - 1 Ws 310/16

    Strafverfahren: Antrag auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil

    4 Hier wie dort hat die Formvorschrift den Sinn, einerseits im Sinne einer Filterfunktion zu gewährleisten, dass der Antrag möglichst den gesetzlichen Vorgaben entspricht, andererseits die Justiz von von vorneherein unverständlichen und aussichtslosen Anträgen zu entlasten (BGH, NStZ 1987, 336; BGH, NStZ-RR 1997, 8 [9]; BGH, NStZ-RR 2013, 254; OLG Hamm, NStZ 1988, 571 [572]; Wiedner, in: BeckOK-StPO, § 345, Rn. 18 [Stand: 01.01.2017]; vgl. auch BVerfG; Beschluss vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01, BeckRS 2001, 30218662 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2013 - 2 Ss OWi 565/13

    Zur Formunwirksamkeit der Rechtsmittelbegründung bei distanzierenden Zusätzen des

    Bestehen daran auch nur Zweifel, ist die Rechtsbeschwerdebegründung formunwirksam und damit unzulässig (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 132 [Becker]; NStZ-RR 2002, 309 f.; NStZ 1987, 336; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 345 Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 04.03.1997 - 1 StR 778/96

    Anforderungen an die Revision im Hinblick auf die Begründungsschrift -

    Das Revisionsgericht war der Überzeugung, daß nach dem Inhalt der Begründungsschrift allein der Angeklagte über die Rügen entschieden hatte (BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 1).
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