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   BGH, 05.03.1998 - 4 StR 30/98   

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https://dejure.org/1998,9341
BGH, 05.03.1998 - 4 StR 30/98 (https://dejure.org/1998,9341)
BGH, Entscheidung vom 05.03.1998 - 4 StR 30/98 (https://dejure.org/1998,9341)
BGH, Entscheidung vom 05. März 1998 - 4 StR 30/98 (https://dejure.org/1998,9341)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • Drs-Bund, 27.09.1995 - BT-Drs 13/2463
    Auszug aus BGH, 05.03.1998 - 4 StR 30/98
    Insoweit hat sich auch nicht ausgewirkt, daß das Landgericht irrtümlich davon ausgeht, der neue § 177 StGB sehe einen minder schweren Fall der Vergewaltigung nicht mehr vor (UA 28); richtig ist demgegenüber, daß die neue Vorschrift, die die bisherigen §§ 177 und 178 StGB zu einem einheitlichen Verbrechenstatbestand zusammenfaßt (BTDrs. 13/2463 S. 6 und 13/7324 S. 6), in Absatz 2 einen einheitlichen minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren enthält, der auch für die Fälle der nunmehr als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles normierten Fälle der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift) gilt (vgl. dazu Lenckner NJW 1997, 2801, 2802) [LG Bonn 07.12.1995 - 8 S 122/95].
  • LG Bonn, 07.12.1995 - 8 S 122/95

    Ausschluss der Maklerprovision bei Mietwohnungsvermittlung durch Verwalter einer

    Auszug aus BGH, 05.03.1998 - 4 StR 30/98
    Insoweit hat sich auch nicht ausgewirkt, daß das Landgericht irrtümlich davon ausgeht, der neue § 177 StGB sehe einen minder schweren Fall der Vergewaltigung nicht mehr vor (UA 28); richtig ist demgegenüber, daß die neue Vorschrift, die die bisherigen §§ 177 und 178 StGB zu einem einheitlichen Verbrechenstatbestand zusammenfaßt (BTDrs. 13/2463 S. 6 und 13/7324 S. 6), in Absatz 2 einen einheitlichen minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren enthält, der auch für die Fälle der nunmehr als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles normierten Fälle der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift) gilt (vgl. dazu Lenckner NJW 1997, 2801, 2802) [LG Bonn 07.12.1995 - 8 S 122/95].
  • BGH, 26.05.1998 - 4 StR 184/98

    Änderung eines Schuldspruchs ohne Berührung des Unrechtsgehalts und Schuldgehalts

    Dies begegnet rechtlichen Bedenken: Zwar ist diese Vorschrift milder als deren Neufassung durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 164), da § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB nunmehr für die konkrete Tat - wegen der Verwendung des Stuhlbeins - eine Mindeststrafe von fünf Jahren androht; sie ist jedoch gegenüber den zur Tatzeit geltenden Strafvorschriften der §§ 177 Abs. 1, 178 Abs. 1 StGB a.F. bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1998, 130; Senatsbeschlüsse vom 5. März 1998 - 4 StR 30/98 und vom 19. März 1998 - 4 StR 90/98) nicht das mildere Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB.
  • BGH, 19.03.1998 - 4 StR 90/98

    Verfristung des Antrages auf Zuerkennung von Schadensersatz und Schmerzensgeld im

    Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht dem Urteil die zur Tatzeit geltenden Strafvorschriften der §§ 177 Abs. 1, 178 Abs. 1 StGB (a.F.) zugrunde gelegt hat; denn bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1998, 130; Senatsbeschluß vom 5. März 1998 - 4 StR 30/98) ist § 177 StGB i.d.F. des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) hier nicht das mildere Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB.
  • BGH, 06.08.1998 - 4 StR 268/98

    Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung der Einzelstrafen und Gesamtstrafen

    § 177 StGB i.d.F. des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl I 1670) ist hier bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise nicht das mildere Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 5. März 1998 - 4 StR 30/98).
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