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   BGH, 05.03.1998 - I ZB 49/97   

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https://dejure.org/1998,11263
BGH, 05.03.1998 - I ZB 49/97 (https://dejure.org/1998,11263)
BGH, Entscheidung vom 05.03.1998 - I ZB 49/97 (https://dejure.org/1998,11263)
BGH, Entscheidung vom 05. März 1998 - I ZB 49/97 (https://dejure.org/1998,11263)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zurechenbarkeit des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten an der Versäumung einer Frist - Pflicht eines Rechtsanwalts zum Ausschluss von Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 516
    Anforderungen an die Fristenkontrolle; Notierung einer Rechtsmittelfrist vor Unterzeichnung und Rückgabe des Empfangsbekenntnisses

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.1994 - V ZR 62/93

    Rechtsfolgen der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der

    Auszug aus BGH, 05.03.1998 - I ZB 49/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 29.4.1994 - V ZR 62/93, NJW 1994, 1879, 1880; Beschl. v. 13.6.1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513) ist ein Rechtsanwalt gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen.
  • BGH, 26.03.1996 - VI ZB 1/96

    Wiedereinsetzung - Empfangsbekenntnis - Frist

    Auszug aus BGH, 05.03.1998 - I ZB 49/97
    Ein Rechtsanwalt darf demgemäß das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Kalender notiert worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.1996 - VI ZB 1, 2/96, NJW 1996, 1900, 1901).
  • BGH, 13.06.1996 - VII ZB 13/96

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus BGH, 05.03.1998 - I ZB 49/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 29.4.1994 - V ZR 62/93, NJW 1994, 1879, 1880; Beschl. v. 13.6.1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513) ist ein Rechtsanwalt gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen.
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