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   BGH, 05.03.1999 - BLw 53/98   

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https://dejure.org/1999,3255
BGH, 05.03.1999 - BLw 53/98 (https://dejure.org/1999,3255)
BGH, Entscheidung vom 05.03.1999 - BLw 53/98 (https://dejure.org/1999,3255)
BGH, Entscheidung vom 05. März 1999 - BLw 53/98 (https://dejure.org/1999,3255)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 890
  • ZMR 1999, 465
  • WM 1999, 1295
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.11.1996 - BLw 48/95

    Anpassung eines Landpachtvertrages nach Änderung der maßgebenden Verhältnisse;

    Auszug aus BGH, 05.03.1999 - BLw 53/98
    Zu den Voraussetzungen einer Pachtzinsanpassung (Ergänzung zu BGHZ 134, 158 ff).

    Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluß vom 29. November 1996 (BLw 48/95 = BGHZ 134, 158 ff) den Beschluß des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

  • OLG Hamm, 05.01.2016 - 10 W 46/15

    Pachterhöhung bei sog. Altverträgen

    In diesem Rahmen ist auch die Entwicklung der Pachtpreise unter Berücksichtigung vergleichbarer Objekte und regionaler Besonderheiten jedenfalls mit einzubeziehen, weil diese das wirtschaftliche Interesse am Pachtland deutlich widerspiegeln (OLG Oldenburg, AUR 2011, 127; BGH NJW 1997, 1066; BGH NJW-RR 1999, 890).
  • OLG München, 20.12.2005 - 33 Wx 4/05

    Keine Zurückverweisung in nicht-streitigen Beschwerdeverfahren der freiwilligen

    b) Zwar hat dies der BGH-Senat für Landwirtschaftssachen in einem Beschluss vom 5.3.1999 (NJW-RR 1999, 890) für sogenannte echte Streitverfahren nach dem "Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen" anders beurteilt und die damals geltende Vorschrift des § 565 Abs. 1 Satz 2 a. F. ZPO (die inhaltlich mit § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO übereinstimmt) hierfür entsprechend herangezogen.
  • BGH, 28.04.2011 - BLw 3/11

    Landwirtschaftssache: Voraussetzungen einer Divergenzrechtsbeschwerde;

    a) Sie entnimmt der Entscheidung des Senats vom 5. März 1999 - BLw 53/98 (NJW-RR 1999, 890) zwar zutreffend einen abstrakten Rechtssatz.
  • OLG Bamberg, 22.03.2007 - 1 WXV 2/06
    Voraussetzung für eine Änderung von Landpachtverträgen gemäß § 593 Abs. 1 BGB ist eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Verhältnisse, die sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art, die das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung von Pachtland unter Einbeziehung der örtlichen Besonderheiten bestimmen, beantworten lässt ( BGH NJW 1997, 1066 [BGH 29.11.1996 - BLw 48/95]; NJW-RR 1999, 890, [BGH 05.03.1999 - BLw 53/98]OLG Koblenz, Beschluss vom 9.1.1990, Az.: 3 W 196/89).
  • OLG Bamberg, 22.03.2007 - 1 WXV 4/06
    Voraussetzung für eine Änderung von Landpachtverträgen gemäß § 593 Abs. 1 BGB ist eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Verhältnisse, die sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art, die das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung von Pachtland unter Einbeziehung der örtlichen Besonderheiten bestimmen, beantworten lässt (BGH NJW 1997, 1066 [BGH 29.11.1996 - BLw 48/95]; NJW-RR 1999, 890 [BGH 05.03.1999 - BLw 53/98]; OLG Koblenz Beschluss vom 9.1.1990, Az.: 3 W 196/89).
  • AG Frankfurt/Oder, 05.04.2011 - 12 Lw 32/07

    Landpachtvertrag: Herabsetzung des Pachtzinses auf ein angemessenes Niveau

    Nachhaltig erzielbare Erträge lassen sich allerdings nicht feststellen, indem man die Betrachtung auf ein Pachtjahr beschränkt, sondern es ist bei allen Prüfungsschritten die gesamte Laufzeit des Vertrages in den Blick zu nehmen (vergleiche zu allen oben aufgeworfenen Fragen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom Beschluss vom 29. November 1996, BLw 48/95, und Beschluss vom 5. März 1999, BLw 53/98, jeweils zur Anpassung des vereinbarten Pachtzinses wegen veränderter Verhältnisse nach § 593 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder nach vertraglicher Anpassungsklausel, wobei in diesem Zusammenhang § 4 Abs. 1 Nr. 3 LPachtVG in der Weise herangezogen worden ist, dass ein Pachtzins nicht auf eine solche Höhe neu festgesetzt werden darf, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 LPachtVG beanstandet werden müsste).
  • OLG Bamberg, 22.03.2007 - 1 WXV 3/06
    Voraussetzung für eine Änderung von Landpachtverträgen gemäß § 593 Abs. 1 BGB ist eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Verhältnisse, die sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art, die das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung von Pachtland unter Einbeziehung der örtlichen Besonderheiten bestimmen, beantworten lässt (BGH NJW 1997, 1066 [BGH 29.11.1996 - BLw 48/95]; NJW-RR 1999, 890 [BGH 05.03.1999 - BLw 53/98]).
  • AG Frankfurt/Oder, 12.11.2009 - 12 Lw 37/07

    Landpachtvertrag: Angemessenheit des Verhältnisses zwischen Pacht und Ertrag

    Nachhaltig erzielbare Erträge lassen sich allerdings nicht feststellen, indem man die Betrachtung auf ein Pachtjahr beschränkt, sondern es ist bei allen Prüfungsschritten die gesamte Laufzeit des Vertrages in den Blick zu nehmen (vergleiche zu allen oben aufgeworfenen Fragen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom Beschluss vom 29. November 1996, BLw 48/95, und Beschluss vom 5. März 1999, BLw 53/98, jeweils zur Anpassung des vereinbarten Pachtzinses wegen veränderter Verhältnisse nach § 593 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder nach vertraglicher Anpassungsklausel, wobei in diesem Zusammenhang § 4 Abs. 1 Nr. 3 LPachtVG in der Weise herangezogen worden ist, dass ein Pachtzins nicht auf eine solche Höhe neu festgesetzt werden darf, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 LPachtVG beanstandet werden müsste).
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