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   BGH, 05.03.2008 - 5 StR 36/08   

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https://dejure.org/2008,4721
BGH, 05.03.2008 - 5 StR 36/08 (https://dejure.org/2008,4721)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2008 - 5 StR 36/08 (https://dejure.org/2008,4721)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2008 - 5 StR 36/08 (https://dejure.org/2008,4721)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 15 StGB; § 52 StGB; § 266 StGB
    Erforderliche Feststellungen zum Beleg eines Irrtums beim Betrug (Begrenzung durch den Prüfungsumfang; eigene Entscheidungsbefugnis; Sicherungsbetrug); Idealkonkurrenz zwischen Betrug und Untreue

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht im Zeitpunkt der Vermögensschädigung des zu betreuenden Vermögens als Voraussetzung für die Annahme von Idealkonkurrenz zwischen Untreue und Betrug; Betrugshandlung durch Einreichung fingierter Schadensfälle

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 263; ; StGB § 266

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 1 § 266 Abs. 1
    Betrug bei getrennten Zuständigkeiten für die Anweisung einer Zahlung und deren Ausführung; Verhältnis Untreue - Betrug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 340
  • StV 2008, 356
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 506/06

    Amtsträgerschaft eines Mitarbeiters einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - 5 StR 36/08
    Eine Idealkonkurrenz zwischen Untreue und Betrug setzt voraus, dass der Täter im Rahmen einer schon bestehenden Vermögensbetreuungspflicht die Vermögensschädigung des zu betreuenden Vermögens durch eine Täuschungshandlung bewirkt hat (BGH wistra 2007, 302, 303; 1991, 218, 219 m.w.N.; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 10).

    Besteht eine Trennung zwischen Auszahlungs- und Entscheidungszuständigkeit - dies gilt bei einem privatwirtschaftlich organisierten Betrieb ebenso wie bei einer Behörde -, wird den mit den Kassenaufgaben betrauten Mitarbeiter nur interessieren, ob der für die Sachentscheidung Zuständige die sachliche und rechnerische Richtigkeit einer Forderung festgestellt und die Auszahlung des geschuldeten Betrages angeordnet hat (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9; BGH NStZ 1997, 281; vgl. aber auch BGH wistra 2007, 302, 303).

  • BGH, 03.06.1992 - 3 StR 418/91

    Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung durch Angabe fingierter Schadensfälle

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - 5 StR 36/08
    Eine Idealkonkurrenz zwischen Untreue und Betrug setzt voraus, dass der Täter im Rahmen einer schon bestehenden Vermögensbetreuungspflicht die Vermögensschädigung des zu betreuenden Vermögens durch eine Täuschungshandlung bewirkt hat (BGH wistra 2007, 302, 303; 1991, 218, 219 m.w.N.; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 10).

    Hierbei geht es nämlich um die Sicherung der bereits durch die Anweisung erlangten Gelder (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 10; § 266 Abs. 1 Treubruch 1; BGH NStZ 2004, 568, 570).

  • BGH, 26.10.1993 - 4 StR 347/93

    Bestechung und Betrug - Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung - Anschein der

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - 5 StR 36/08
    Besteht eine Trennung zwischen Auszahlungs- und Entscheidungszuständigkeit - dies gilt bei einem privatwirtschaftlich organisierten Betrieb ebenso wie bei einer Behörde -, wird den mit den Kassenaufgaben betrauten Mitarbeiter nur interessieren, ob der für die Sachentscheidung Zuständige die sachliche und rechnerische Richtigkeit einer Forderung festgestellt und die Auszahlung des geschuldeten Betrages angeordnet hat (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9; BGH NStZ 1997, 281; vgl. aber auch BGH wistra 2007, 302, 303).

    Der Verfügende wird sich nämlich nur Gedanken darüber machen, was von seiner Prüfungsaufgabe umfasst ist (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9; BGH NStZ 2005, 157, 158; vgl. auch BGHSt 51, 165, 168).

  • BGH, 27.04.2004 - 1 StR 165/03

    Urteil gegen Augenärzte und Arzeimittellieferanten aufgehoben

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - 5 StR 36/08
    Hierbei geht es nämlich um die Sicherung der bereits durch die Anweisung erlangten Gelder (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 10; § 266 Abs. 1 Treubruch 1; BGH NStZ 2004, 568, 570).
  • BGH, 12.09.1996 - 1 StR 509/96

    Strafbarkeit wegen Betruges in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue -

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - 5 StR 36/08
    Besteht eine Trennung zwischen Auszahlungs- und Entscheidungszuständigkeit - dies gilt bei einem privatwirtschaftlich organisierten Betrieb ebenso wie bei einer Behörde -, wird den mit den Kassenaufgaben betrauten Mitarbeiter nur interessieren, ob der für die Sachentscheidung Zuständige die sachliche und rechnerische Richtigkeit einer Forderung festgestellt und die Auszahlung des geschuldeten Betrages angeordnet hat (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9; BGH NStZ 1997, 281; vgl. aber auch BGH wistra 2007, 302, 303).
  • BGH, 11.10.2004 - 5 StR 389/04

    Betruges (Tatbestandsmerkmal der Erregung eines Irrtums; Trennung der

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - 5 StR 36/08
    Der Verfügende wird sich nämlich nur Gedanken darüber machen, was von seiner Prüfungsaufgabe umfasst ist (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9; BGH NStZ 2005, 157, 158; vgl. auch BGHSt 51, 165, 168).
  • BGH, 15.12.2006 - 5 StR 181/06

    Fall Hoyzer - Betrug durch manipulierte Fußballwetten

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - 5 StR 36/08
    Der Verfügende wird sich nämlich nur Gedanken darüber machen, was von seiner Prüfungsaufgabe umfasst ist (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9; BGH NStZ 2005, 157, 158; vgl. auch BGHSt 51, 165, 168).
  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 435/90

    Straftaten gegen das Vermögen: Untreue

    Auszug aus BGH, 05.03.2008 - 5 StR 36/08
    Eine Idealkonkurrenz zwischen Untreue und Betrug setzt voraus, dass der Täter im Rahmen einer schon bestehenden Vermögensbetreuungspflicht die Vermögensschädigung des zu betreuenden Vermögens durch eine Täuschungshandlung bewirkt hat (BGH wistra 2007, 302, 303; 1991, 218, 219 m.w.N.; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 10).
  • BGH, 27.03.2012 - 3 StR 472/11

    Betrugsrelevanter Irrtum innerhalb von Personenmehrheiten (erforderliche

    Sollten die Auszahlungen der Provisionen von einem untergeordneten Mitarbeiter der Partei, etwa einem Beschäftigten aus der Buchhaltung, veranlasst worden sein, zeigt die Strafkammer nicht auf, dass die Person über die rein 'mechanische' Anweisung der vom Angeklagten geltend gemachten Provisionen überhaupt die Möglichkeit oder Verpflichtung hatte, Überlegungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen anzustellen und daher einem Irrtum im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB unterlag (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 16).
  • BGH, 23.07.2013 - 3 StR 96/13

    Computerbetrug (betrugsspezifische Auslegung; Notwendigkeit eines

    Gemessen daran schiede eine Täuschung von Mitarbeitern der Bank selbst dann aus, wenn diese die Vorgabe des Angeklagten, ein Konto einzurichten, im Wege manueller Vorgangsbearbeitung umzusetzen gehabt hätten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - 5 StR 36/08, NStZ 2008, 340).
  • BGH, 28.11.2012 - 5 StR 328/12

    Freispruch des ehemaligen Managers des THW Kiel teilweise aufgehoben

    Insoweit kann sich der Angeklagte nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen wegen Untreue, unter Umständen in Tateinheit mit Betrug (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - 5 StR 36/08, NStZ 2008, 340 mwN), strafbar gemacht haben.
  • OLG Köln, 11.09.2015 - 1 RVs 172/15

    Tatrichterliche Feststellung der Erregung eines Irrtums bei dem Verfügenden

    Die die Bordkarten kontrollierenden Mitarbeiter würde dann nicht interessieren, ob die Kunden das Flugticket auch bezahlt haben, und insoweit keine irrtumsbedingte Verfügung vornehmen (zu vgl. BGH, NStZ 2008, 340 f.; BGH, NStZ 2005, 157 f.; BGH, NStZ 2003, 313 ff.; BGH, NStZ 1997, 281; BGH, Urteil vom 26.10.1993, 4 StR 347/93 - juris = BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9).".
  • LG Bonn, 30.11.2015 - 27 KLs 1/15

    Bestechlichkeit in Mittäterschaft als Amtsträger; Durchführung von sog.

    Insbesondere wurde im Rahmen einer schon bestehenden Vermögensbetreuungspflicht die eigentliche Nachteilszufügung zusätzlich durch eine Täuschungshandlung bewirkt (zur Tateinheit von Untreue und Betrug vgl. insoweit BGHSt 8, 260; BGH NStZ 2008, 340).
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