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   BGH, 05.03.2009 - 4 StR 19/09   

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https://dejure.org/2009,6843
BGH, 05.03.2009 - 4 StR 19/09 (https://dejure.org/2009,6843)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2009 - 4 StR 19/09 (https://dejure.org/2009,6843)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2009 - 4 StR 19/09 (https://dejure.org/2009,6843)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 74c StGB; § 73a StGB; § 134 BGB
    Einziehung von Wertersatz und Verfall von Wertersatz bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Nichtigkeit der Übereignung; Verfall von Wertersatz hinsichtlich der Erlöse)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertersatzes gem. § 74c Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Vorliegen der Nichtigkeit eines inländischen Erfüllungsgeschäfts gem. § 134 BGB

  • Judicialis

    BGB § 134; ; StGB § 73a; ; StGB § 74c Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertersatzes gem. § 74c Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ); Vorliegen der Nichtigkeit eines inländischen Erfüllungsgeschäfts gem. § 134 BGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 320
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.06.1985 - 5 StR 275/85

    Einziehung des Wertersatzes für erworbene Betäubungsmittel

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - 4 StR 19/09
    Der Angeklagte verschaffte sich die Betäubungsmittel jeweils im Inland und konnte deshalb gemäß § 134 BGB das Eigentum hieran nicht erwerben, weil nach dieser Vorschrift bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht nur die inländischen obligatorischen Verträge, sondern auch die inländischen Erfüllungsgeschäfte nichtig sind (vgl. BGHSt 33, 233; BGH NStZ-RR 2002, 118).

    Soweit der Angeklagte aus dem Verkauf der Betäubungsmittel Erlöse erzielt hat, kommt jedoch, weil die Anordnung des Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 und 4 StGB nicht mehr möglich ist, die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes gemäß § 73 a StGB in Betracht (vgl. BGHSt 33, 233, 234; Weber BtMG 2. Aufl. § 33 Rdn. 233).

  • BGH, 14.12.2001 - 3 StR 442/01

    Verfall von Wertersatz (Vorrang der Einziehung nach BtMG vor dem Verfall);

    Auszug aus BGH, 05.03.2009 - 4 StR 19/09
    Der Angeklagte verschaffte sich die Betäubungsmittel jeweils im Inland und konnte deshalb gemäß § 134 BGB das Eigentum hieran nicht erwerben, weil nach dieser Vorschrift bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht nur die inländischen obligatorischen Verträge, sondern auch die inländischen Erfüllungsgeschäfte nichtig sind (vgl. BGHSt 33, 233; BGH NStZ-RR 2002, 118).
  • BGH, 17.03.2010 - 2 StR 67/10

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Eigenverbrauch); kein (erweiterter)

    Die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertersatzes nach § 74 c Abs. 1 StGB liegen ebenfalls nicht vor, da die Betäubungsmittel dem Angeklagten nicht gehörten oder zustanden (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 320).
  • BGH, 16.04.2019 - 5 StR 64/19

    Einziehung des Wertes des Tatertrags unter Berücksichtgung des Werts der zum

    Die Einziehung von Wertersatz scheidet deshalb aus (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 427 f.; BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 4 StR 19/09, NStZ-RR 2009, 320).
  • LG Dortmund, 02.04.2020 - 37 KLs 14/19
    Der Angeklagte verschaffte sich die Betäubungsmittel jeweils nicht ausschließbar im Inland und konnte deshalb gemäß § 134 BGB das Eigentum hieran nicht erwerben, weil nach dieser Vorschrift bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht nur die inländischen obligatorischen Verträge, sondern auch die inländischen Erfüllungsgeschäfte nichtig sind (BGH, Beschluss vom 05. März 2009 - 4 StR 19/09 -, Rn. 2, juris).
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