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   BGH, 05.03.2018 - IX ZA 1/18   

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https://dejure.org/2018,9773
BGH, 05.03.2018 - IX ZA 1/18 (https://dejure.org/2018,9773)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2018 - IX ZA 1/18 (https://dejure.org/2018,9773)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2018 - IX ZA 1/18 (https://dejure.org/2018,9773)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund Unterschreitung der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO

  • rewis.io

    Wiederaufnahmeverfahren: Beschwerdewert für eine Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; ZPO § 544
    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund Unterschreitung der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.04.2012 - XI ZR 389/11

    Erreichen des Beschwerdewertes in Höhe von über als Voraussetzung für die

    Auszug aus BGH, 05.03.2018 - IX ZA 1/18
    Wird eine Wiederaufnahmeklage vom Berufungsgericht ohne Zulassung der Revision verworfen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde infolge dessen gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nur statthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11, nv Rn. 2 f mwN).

    Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Verwerfung von Nichtigkeits- oder Restitutionsklage besteht kein Anlass, zumal Sinn und Zweck von § 591 ZPO nicht darin bestehen, für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel über das gegen die Hauptsache zulässige Rechtsmittel zu erweitern (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11, nv Rn. 2 mwN).

  • BGH, 18.12.2014 - III ZR 472/13

    Klageabweisendes erstinstanzliches Urteil eines Oberlandesgerichts über

    Auszug aus BGH, 05.03.2018 - IX ZA 1/18
    Bei § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO handelt es sich somit um eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - III ZR 472/13, MDR 2015, 230 Rn. 9).
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