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   BGH, 05.03.2020 - I ZR 69/19   

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https://dejure.org/2020,15610
BGH, 05.03.2020 - I ZR 69/19 (https://dejure.org/2020,15610)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2020 - I ZR 69/19 (https://dejure.org/2020,15610)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2020 - I ZR 69/19 (https://dejure.org/2020,15610)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 559 ZPO, § 652 Abs. 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 652 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an den Nachweis der Kausalität der Maklerleistung für den Vertragsschluss

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Annahme einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis der Vertragsgelegenheit durch den Makler und dem Abschluss des Hauptvertrags ; Widerlegung der Vermutung der Kausalität der Maklerleistung für den nachfolgenden ...

  • rewis.io

    Maklervertrag: Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen Nachweis der Vertragsgelegenheit und dem Abschluss des Hauptvertrags

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 652 Abs. 1 S. 1
    Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen Nachweis der Vertragsgelegenheit durch Makler und Abschluss des Hauptvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 652 Abs. 1 S. 1
    Voraussetzungen der Annahme einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis der Vertragsgelegenheit durch den Makler und dem Abschluss des Hauptvertrags; Widerlegung der Vermutung der Kausalität der Maklerleistung für den nachfolgenden ...

  • datenbank.nwb.de

    Maklervertrag: Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen Nachweis der Vertragsgelegenheit und dem Abschluss des Hauptvertrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    War der Nachweis des Interessenten für den Vertragsschluss ursächlich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beweislast: Wann entsteht der Provisionsanspruch des Personalvermittlers?

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Keine Maklerprovision wegen fehlenden Kausalzusammenhangs?

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    War der Nachweis des Interessenten für den Vertragsabschluss ursächlich? (IMR 2020, 341)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    War der Nachweis der Vertragsgelegenheit für den Abschluss des Hauptvertrags ursächlich? (IBR 2020, 432)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2792
  • MDR 2020, 910
  • VersR 2020, 1182
  • WM 2020, 1244
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.02.1999 - III ZR 191/98

    "wesentliche Maklerleistung"

    Auszug aus BGH, 05.03.2020 - I ZR 69/19
    Hierbei genügt es allerdings nicht, dass die Maklertätigkeit auf anderem Weg adäquat kausal den Abschluss bewirkt hat; vielmehr muss der Hauptvertrag bei wertender Betrachtung sich zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - III ZR 191/98, BGHZ 141, 40, 45 [juris Rn. 11]; Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07, NJW 2008, 651 Rn. 12; Urteil vom 3. Juli 2014 - III ZR 530/13, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 16 mwN).

    Der Schluss auf den notwendigen Ursachenzusammenhang ergibt sich dabei von selbst, wenn der Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand folgt (vgl. BGHZ 141, 40, 44 [juris Rn. 13]; BGH, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 16; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 154/17, NJW 2019, 1226 Rn. 12).

    Dabei ist die in der Rechtsprechung häufig verwendete Formulierung, für eine wesentliche Maklerleistung sei erforderlich und ausreichend, dass der Kunde durch den Nachweis des Maklers den konkreten Anstoß bekommen habe, sich um das nachgewiesene Objekt zu kümmern, eine Abgrenzungshilfe für das Tatgericht (BGHZ 141, 40, 45 f. [juris Rn. 11] mwN).

    Folgt der Vertragsschluss der Nachweisleistung - wie hier - in angemessenem Zeitabstand nach, besteht kein Anlass, deren Wesentlichkeit für den Vertragsschluss, die vorrangig an dem zu messen ist, was der Makler vertraglich übernommen hat, in Frage zu stellen (BGHZ 141, 40, 46 f. [juris Rn. 13]; BGH, NJW 2008, 651 Rn. 14; NJW 2019, 1226 Rn. 15).

  • BGH, 17.10.2018 - I ZR 154/17

    Verpflichtung eines Maklerkunden zur Provisionszahlung gegenüber dem Makler bei

    Auszug aus BGH, 05.03.2020 - I ZR 69/19
    Der Schluss auf den notwendigen Ursachenzusammenhang ergibt sich dabei von selbst, wenn der Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand folgt (vgl. BGHZ 141, 40, 44 [juris Rn. 13]; BGH, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 16; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 154/17, NJW 2019, 1226 Rn. 12).

    Beträgt der Zeitraum dagegen mehr als ein Jahr, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler (BGH, NJW 2019, 1226 Rn. 12 mwN).

    Folgt der Vertragsschluss der Nachweisleistung - wie hier - in angemessenem Zeitabstand nach, besteht kein Anlass, deren Wesentlichkeit für den Vertragsschluss, die vorrangig an dem zu messen ist, was der Makler vertraglich übernommen hat, in Frage zu stellen (BGHZ 141, 40, 46 f. [juris Rn. 13]; BGH, NJW 2008, 651 Rn. 14; NJW 2019, 1226 Rn. 15).

    Die Abweichung des Darlehensvolumens liegt bei unter 10% und steht damit der Annahme einer wirtschaftlichen Identität nicht entgegen (vgl. BGH, NJW 2019, 1226 Rn. 20 mwN, wonach Preisnachlässe von bis zu 15% bei über einen längeren Zeitraum angebotenen Grundstücken die wirtschaftliche Kongruenz im Allgemeinen nicht in Frage stellen).

  • BGH, 03.07.2014 - III ZR 530/13

    Maklerlohnanspruch: Wirtschaftliche Kongruenz zwischen dem vom Makler

    Auszug aus BGH, 05.03.2020 - I ZR 69/19
    Hierbei genügt es allerdings nicht, dass die Maklertätigkeit auf anderem Weg adäquat kausal den Abschluss bewirkt hat; vielmehr muss der Hauptvertrag bei wertender Betrachtung sich zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - III ZR 191/98, BGHZ 141, 40, 45 [juris Rn. 11]; Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07, NJW 2008, 651 Rn. 12; Urteil vom 3. Juli 2014 - III ZR 530/13, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 16 mwN).

    Der Schluss auf den notwendigen Ursachenzusammenhang ergibt sich dabei von selbst, wenn der Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand folgt (vgl. BGHZ 141, 40, 44 [juris Rn. 13]; BGH, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 16; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - I ZR 154/17, NJW 2019, 1226 Rn. 12).

    Es reicht aus, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in persönlicher und inhaltlicher Hinsicht Kongruenz besteht (BGH, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 18; BGH, Urteil vom 21. November 2018 - I ZR 10/18, NJW 2019, 1803 Rn. 37).

  • BGH, 13.12.2007 - III ZR 163/07

    Entstehen der Maklerprovision bei vorübergehender Aufgabe der Erwerbsabsicht des

    Auszug aus BGH, 05.03.2020 - I ZR 69/19
    Hierbei genügt es allerdings nicht, dass die Maklertätigkeit auf anderem Weg adäquat kausal den Abschluss bewirkt hat; vielmehr muss der Hauptvertrag bei wertender Betrachtung sich zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - III ZR 191/98, BGHZ 141, 40, 45 [juris Rn. 11]; Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 163/07, NJW 2008, 651 Rn. 12; Urteil vom 3. Juli 2014 - III ZR 530/13, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 16 mwN).

    Folgt der Vertragsschluss der Nachweisleistung - wie hier - in angemessenem Zeitabstand nach, besteht kein Anlass, deren Wesentlichkeit für den Vertragsschluss, die vorrangig an dem zu messen ist, was der Makler vertraglich übernommen hat, in Frage zu stellen (BGHZ 141, 40, 46 f. [juris Rn. 13]; BGH, NJW 2008, 651 Rn. 14; NJW 2019, 1226 Rn. 15).

  • BGH, 23.11.2006 - III ZR 52/06

    Kausalität der Maklerleistung bei vorherigem Rücktritt vom Vertrag

    Auszug aus BGH, 05.03.2020 - I ZR 69/19
    Ein Provisionsanspruch entsteht nicht, wenn der Makler eine tatsächlich bestehende Möglichkeit zum Erwerb eines Objekts nachweist, diese Gelegenheit sich aber zerschlägt, weil der Eigentümer die Verkaufsabsicht endgültig aufgegeben oder sich für einen anderen Interessenten entschieden hat, diese Verkaufsgelegenheit dann aber später unter veränderten Umständen neu entsteht und nunmehr von dem Kunden ohne Hinweis des Maklers genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - III ZR 52/06, NJW-RR 2007, 402 Rn. 14 mwN).

    Dieser Sichtweise entspricht es, dass der Maklerlohnanspruch bei einem von dem Makler nachgewiesenen Kaufvertrag, der mit einem zeitlich befristeten, aber im Übrigen vorbehaltlosen Rücktrittsrecht vereinbart ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst entsteht, wenn die Rücktrittsmöglichkeit verstrichen ist (BGH, NJW-RR 2007, 402 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 20.03.1991 - IV ZR 93/90

    Anfall der Maklerprovision

    Auszug aus BGH, 05.03.2020 - I ZR 69/19
    (2) Der Bundesgerichtshof hat allerdings im Urteil vom 20. März 1991 - IV ZR 93/90, NJW-RR 1991, 950, 951 [juris Rn. 17 f.] ausgesprochen, dass ein von der öffentlichen Hand erteilter Zuschlag für den Verkauf eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks die Annahme rechtfertigte, dass sich die Vertragsgelegenheit zerschlagen hat, auch wenn dieser Zuschlag rechtlich nicht bindend war.
  • BGH, 21.11.2018 - I ZR 10/18

    Provisionsanspruch eines Verkäufermakler gegen den Verkäufer bei Nachweis eines

    Auszug aus BGH, 05.03.2020 - I ZR 69/19
    Es reicht aus, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in persönlicher und inhaltlicher Hinsicht Kongruenz besteht (BGH, NJW-RR 2014, 1272 Rn. 18; BGH, Urteil vom 21. November 2018 - I ZR 10/18, NJW 2019, 1803 Rn. 37).
  • BGH, 16.05.1990 - IV ZR 337/88

    Provisionsanspruch des Nachweismaklers; Identität zwischen nachgewiesenem und

    Auszug aus BGH, 05.03.2020 - I ZR 69/19
    An letzterem kann es etwa fehlen, wenn der Vertragspartner seinen Entschluss, einen Vertrag über das Objekt abzuschließen, endgültig aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 - IV ZR 337/88, NJW-RR 1990, 1008 f. [juris Rn. 23]).
  • OLG München, 27.02.2019 - 7 U 1935/18

    Nachweis einer Maklerangelegenheit

    Auszug aus BGH, 05.03.2020 - I ZR 69/19
    Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, Urteil vom 27. Februar 2019 - 7 U 1935/18, juris).
  • OLG Hamm, 18.03.2024 - 18 U 80/23

    Einfamilienhaus im Sinne der §§ 656a ff. BGB

    Sie wird aufgrund des geringen Zeitabstands zwischen dem Nachweis und dem Vertragsschluss vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2020 - I ZR 69/19, Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2023 - 1 U 311/20

    Erfolgshonorar bei M&A-Beratung

    Nach dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 69/19 - Rn. 14, juris) gilt:.
  • LG Darmstadt, 11.02.2021 - 29 O 326/19

    Ohne Maklerleistung auch keine Maklercourtage

    Hierbei genügt es allerdings nicht, dass die Maklertätigkeit auf anderem Weg adäquat kausal den Abschluss bewirkt hat; vielmehr muss der Hauptvertrag bei wertender Betrachtung sich zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen (BGH, Urteil vom 5.3.2020, Az. I ZR 69/19, Rn. 14 = NJW 2020, 2792).

    Beträgt der Zeitraum dagegen mehr als ein Jahr, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler (BGH, Urteil vom 5.3.2020, Az. I ZR 69/19, Rn. 14 = NJW 2020, 2792).

  • BGH, 26.10.2023 - I ZR 32/23

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Unterbrechung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 69/19, NJW 2020, 2792 [Leitsatz und juris Rn. 20 f.] mwN) genügt es für die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis der Vertragsgelegenheit durch den Makler und dem Abschluss des Hauptvertrags nicht, dass sich aus der Sicht des Maklerkunden die vom Makler nachgewiesene Vertragsgelegenheit zerschlagen hat.
  • LG Hamburg, 27.08.2021 - 415 HKO 45/20

    Maklervertrag: Geltendmachung einer Erfolgsprovision nach Vermittlungstätigkeit

    Vielmehr muss es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich die Kammer anschließt, um eine vertragsadäquate Kausalität handeln, d.h. dass sich der Hauptvertrag bei wertender Betrachtung zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen muss (vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2020 - I ZR 69/19 -, Rn. 14, juris, mit einer Vielzahl weiterer Nachweise).
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