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   BGH, 05.03.2020 - V ZB 20/19   

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https://dejure.org/2020,18746
BGH, 05.03.2020 - V ZB 20/19 (https://dejure.org/2020,18746)
BGH, Entscheidung vom 05.03.2020 - V ZB 20/19 (https://dejure.org/2020,18746)
BGH, Entscheidung vom 05. März 2020 - V ZB 20/19 (https://dejure.org/2020,18746)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § ... 319 Abs. 1 ZPO, § 96 ZVG, § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 100 ZVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 575 ZPO, § 170 Abs. 1 Satz 1, § 171 ZPO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 83 Nr. 6 ZVG, §§ 578 ff. ZPO, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 96 ff. ZVG, §§ 569 ff. ZPO, §§ 97 bis 104 ZVG, §§ 81, 83 bis 85a ZVG, § 571 Abs. 2 ZPO, §§ 96, 100 ZVG, § 869 ZPO, § 90 ZVG, § 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG, §§ 72 ff. ZPO, Art. 14 Abs. 1 GG, § 197 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 118 FamFG, § 83 Abs. 2 ZVG, § 579 Abs. 2 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 86 ZPO, §§ 579 ff. ZPO, § 26 Nr. 2 RVG

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss ; Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 100 ZVG als Wiederaufnahmegrund ; Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

  • rewis.io

    Zwangsversteigerung: Wiederaufnahme des Verfahrens gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZVG §§ 96, 100; ZPO § 579 Abs. 1
    Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungsverfahrens bei Versagung des Zuschlags i. S. v. § 100 ZVG als Wiederaufnahmegrund

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZVG § 96 ; ZVG § 100 ; ZPO § 579 Abs. 1
    Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss; Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 100 ZVG als Wiederaufnahmegrund; Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsversteigerung: Wiederaufnahme des Verfahrens gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wiederaufnahme gegen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der rechtskräftige Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung - und die Wiederaufnahme

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gegen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wiederaufnahme bei rechtskräftigem Zuschlag (IVR 2021, 24)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1015
  • WM 2020, 1432
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 76/04

    Wirksamkeit des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren bei Prozessunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 05.03.2020 - V ZB 20/19
    Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die Geschäfts- und Prozessunfähigkeit bereits in dem Verfahren, in dem die zuzustellende Entscheidung ergangen ist, oder aus dem zuzustellenden Titel selbst erkennbar geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201).

    Die Regelung eröffnet kein Wiederaufnahmeverfahren gegen Beschlüsse, sondern erschöpft sich in der Fristverlängerung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201 zu § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF.; BVerfG, WM 2010, 767; vgl. auch OLG Oldenburg, Rpfleger 1980, 179 für den Fall der Erlösverteilung; LG Potsdam, ZfIR 2014, 785; kritisch Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., § 96 Rn. 3.1).

    Denn der Schuldner beruft sich auf den absoluten Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG; dieser liegt vor, wenn die Zwangsversteigerung sich gegen einen prozessunfähigen Schuldner richtet, weil Zustellungen an ihn nicht wirksam erfolgt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201; Stöber/Becker, ZVG, 22. Aufl., § 83 Rn. 24).

    Ist der Schuldner während des Zwangsversteigerungsverfahrens prozessunfähig, liegt der absolute Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201; Stöber/Becker, ZVG, 22. Aufl., § 83 Rn. 24).

    Sie lassen sich aber mit den Regelungen des Bereicherungs- und Sachenrechts bewältigen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200).

  • BGH, 08.11.2013 - V ZR 155/12

    Zwangsversteigerung: Auslegung von Zuschlagsbeschlüssen; Unwirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 05.03.2020 - V ZB 20/19
    (a) Allerdings führt der Zuschlag zum originären Eigentumserwerb des Erstehers, und zwar unabhängig vom Eigentum des Schuldners und ohne Rücksicht auf guten oder bösen Glauben (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 44/07, NJW-RR 2008, 222 Rn. 11; Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 16).

    Der Zuschlagsbeschluss hat damit als rechtsgestaltender Hoheitsakt Wirkung gegenüber jedermann, während sich die Rechtskraft eines Urteils, das in einem zwischen dem (vermeintlichen) Eigentümer und dem Ersteher geführten Rechtsstreit ergeht, nur auf diese Parteien erstreckt und eine rechtliche Bindung anderer Beteiligter des vorangegangenen Zwangsversteigerungsverfahrens in solchen Fällen nur im Wege der Streitverkündung (§§ 72 ff. ZPO) erreicht werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 24).

    Es ist daher auch von Verfassungs wegen geboten, dem Eigentümer die Möglichkeit einzuräumen, seine Belange im Zwangsversteigerungsverfahren effektiv zur Geltung zu bringen (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 21 mwN).

  • BGH, 27.09.2007 - V ZB 196/06

    Statthaftigkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 05.03.2020 - V ZB 20/19
    b) Der Senat ist, ohne dass es im Ergebnis darauf ankam, unausgesprochen davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Zuschlagsbeschluss anwendbar ist (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - V ZB 196/06, NJW-RR 2008, 448).

    Sie ist in den Fällen des § 579 Abs. 2 ZPO sowie dann unzulässig, wenn der Wiederaufnahmegrund in einem Rechtsmittelverfahren erfolglos geltend gemacht worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2007 - V ZB 196/06, NJW-RR 2008, 448 Rn. 6); dafür ist hier nicht ersichtlich.

  • OLG Brandenburg, 29.06.2023 - 5 U 81/20

    Rechtsfolgen fehlender Beteiligung des Eigentümers an der Zwangsversteigerung;

    Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass der Zuschlag im Beschwerdeverfahren (§§ 95 ff. ZVG) aufgehoben wird, sondern - wie vorliegend - auch bei rechtskräftiger Aufhebung im Wege der außerordentlichen Beschwerde nach §§ 96 ZVG, 793, 569 Abs. 1 S. 3, 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO analog (vgl. Stöber/Becker ZVG 22. Aufl. § 90 Rn. 34; vgl. auch BGH Beschluss vom 5. März 2020, Az. V ZB 20/19).
  • OLG Brandenburg, 04.08.2022 - 5 U 81/20

    Ansprüche aus Eigentum an einem Grundstück; Später aufgehobener

    Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass der Zuschlag im Beschwerdeverfahren (§§ 95 ff. ZVG) aufgehoben wird, sondern - wie vorliegend - auch bei rechtskräftiger Aufhebung im Wege der außerordentlichen Beschwerde nach §§ 96 ZVG, 793, 569 Abs. 1 S. 3, 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO analog (vgl. Stöber/Becker ZVG 22. Aufl. § 90 Rn. 34; vgl. auch BGH Beschluss vom 5. März 2020, Az. V ZB 20/19).
  • BGH, 10.12.2020 - V ZB 128/19

    Teilungsversteigerungsverfahren: Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den trotz

    Um einen solchen Beschwerdegrund handelt es sich bei dem Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2020 - V ZB 20/19, WM 2020, 1432 Rn. 9 und 17 f.).

    Ein solcher Fall ist gegeben, wenn eine für prozessfähig gehaltene Partei tatsächlich prozessunfähig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2020 - V ZB 20/19, WM 2020, 1432 Rn. 18).

  • BGH, 15.07.2021 - V ZB 13/21

    Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen Suizidgefahr

    a) Die Zuschlagsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf neue Tatsachen gestützt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505 Rn. 17; Beschluss vom 6. Juni 2013 - V ZB 185/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2020 - V ZB 20/19, WM 2020, 1432 Rn. 17; vgl. auch BVerfGK 17, 125, 128 ff.).
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