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   BGH, 05.04.1979 - II ZR 73/78   

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https://dejure.org/1979,169
BGH, 05.04.1979 - II ZR 73/78 (https://dejure.org/1979,169)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1979 - II ZR 73/78 (https://dejure.org/1979,169)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1979 - II ZR 73/78 (https://dejure.org/1979,169)
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Klage gegen aufgelösten Verein

§§ 41, 49 BGB, § 50 Abs. 1 ZPO, Unzulässigkeit einer Klage gegen einen nicht mehr existierenden Verein, keine analoge Anwendung von § 265 ZPO

Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgeschlossene Liquidation eines rechtsfähigen Vereins unter dem Aspekt der Zulässigkeit einer Klage - Zeitliche Grenzen der Rechtsfähigkeit eines Vereins bei abgeschlossener Liquidation - Voraussetzungen für den Fortbestand der Parteifähigkeit eines liquidierten Vereins ...

  • uni-augsburg.de PDF

    Erlöschen eines rechtsfähigen Vereins während eines Rechtsstreits

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Klage gegen den liquidierten Verein unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 74, 212
  • NJW 1979, 1592
  • MDR 1979, 822
  • DB 1979, 1838
  • JR 1979, 454
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 280/56

    Glaswaren aus Thüringen - § 50 ZPO, fingierte Parteifähigkeit einer

    Auszug aus BGH, 05.04.1979 - II ZR 73/78
    Soweit das damit begründet wird, "niemand könne ohne gesetzlichen Grund aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausscheiden" (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 37. Aufl. § 50, Anm. 2 G), kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Prozeßrechtsverhältnis und eine begrenzte Parteifähigkeit des erloschenen Vereins für die Entscheidung des Streits um die Parteifähigkeit als fortbestehend gilt (BGHZ 24, 91 ff), die Parteifähigkeit als allgemeine Prozeßvoraussetzung im übrigen aber wegen ihrer Bindung an die Rechtsfähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) "kraft Gesetzes" erlischt, wenn der Verein sachlich-rechtlich nicht mehr existiert, also auch nicht mehr rechtsfähig sein kann.

    Daß die für den Beklagten mit dem Ziele, seine Parteiunfähigkeit festzustellen und die Klage aus diesem Grunde abzuweisen, eingelegte Revision als zulässig zu behandeln ist, obwohl der Verein erloschen ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 24, 91, 92).

  • BGH, 04.06.1957 - VIII ZR 68/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.04.1979 - II ZR 73/78
    Auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vertretene Ansicht, für Fortbestand und Parteifähigkeit (einer GmbH) im Passivprozeß genüge es, wenn der Klagende behaupte, daß jene noch Ansprüche habe (BGH, Urt. v. 4.6. 57 - VIII ZR 68/56, LM GmbHG § 74 Nr. 1; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 50 B II b 1), kommt es nicht an, weil der Kläger das nicht behauptet hat.
  • BGH, 25.10.2010 - II ZR 115/09

    Klage gegen GmbH: Prozessfähigkeit der GmbH nach Amtsniederlegung des einzigen

    Die Gesellschaft ist materiell-rechtlich nicht mehr existent (BGH, Urteil vom 5. April 1979 - II ZR 73/78, BGHZ 74, 212; Urteil vom 29. September 1981 - VI ZR 21/80, ZIP 1981, 1268; Urteil vom 28. März 1996 - I ZR 11/94, NJW-RR 1996, 805, 806; Scholz/K. Schmidt/Bitter, GmbHG, 10. Aufl., § 60 Rn. 57; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 60 Rn. 93 ff.; krit. Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 50 Rn. 44 ff.).
  • BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 329/79

    Kündigungschutzkalge - Parteifähigkeit der GmbH

    Wird eine beklagte GmbH während des Rechtsstreits aufgelöst, nach Anmeldung der Beendigung der Liquidation im Handelsregister gelöscht und ist außerdem kein verteilbares Vermögen mehr vorhanden, so verliert sie zumindest dann nicht ihre Parteifähigkeit in einem Kündigungsrechtsstreit, wenn mit der gegen sie gerichteten Klage nur die Feststellung begehrt wird, die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Vertragsverletzung sei unwirksam (im Anschluß an BGHZ 74, 212 = NJW 1979, 1592).

    Sie hat nur deklaratorische Bedeutung (OLG Stuttgart, NJW 1969, 1493; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 50 Anm. B II b 1; Theil, JZ 1979, 567) und keine rechtsgestaltende Wirkung.

    Der BGH (BGHZ 74, 212 ff. (213) = NJW 1979, 1592) hat die Klage eines Vorstandsmitglieds eines eingetragenen Vereins auf Gehaltszahlung und Feststellung, die Kündigung seitens des Bekl. sei unwirksam, mit der Begründung als unzulässig verworfen, während des Verfahrens sei der Bekl. nicht nur im Register gelöscht, sondern tatsächlich die Liquidation abgeschlossen worden und auch verwertbares Vermögen sei nicht mehr vorhanden.

    Nach dieser vollständigen Abwicklung bestehe der Bekl. als Partei nicht mehr (entgegengesetzter Auffassung: OLG Stuttgart, NJW 1969, 1493; Baumbach-Lauterbach- Albers-Hartmann, ZPO, 39. Aufl., § 50 Anm. 2 Gb, Rosenberg-Schwab, ZPR, 13. Aufl., § 43 III 2c undd; Henckel, Parteilehre und Streitgegenstand im Zivilprozeß, 1961, S. 179 und ausführlich Theil, JZ 1979, 567).

    Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob die Auffassung des BGH (BGHZ 74, 212 = NJW 1979, 1592) zum Verlust der Parteifähigkeit einer juristischen Person zutreffend ist.

    Wenn auch im vorliegenden Falle wegen der unterschiedlichen Fallgestaltung die vom BGH (BGHZ 74, 212 = NJW 1979, 1592) aufgestellte These, die Klage gegen eine juristische Person werde unzulässig, wenn während des Prozesses die Liquidation abgeschlossen werde und kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden sei, nicht entscheidungserheblich gewesen ist, so besteht doch jetzt schon Anlaß, darauf hinzuweisen, daß gegen die Auffassung des BGH erhebliche Bedenken bestehen.

    Dementsprechend wird auch in der Literatur die überwiegende Meinung vertreten, die juristische Person bestehe so lange fort, wie Aktiven oder Passiven vorhanden seien (vgl. Theil, JZ 1979, 567; Steffen, in: RGRK, 12. Aufl., § 41 Rdnr. 5).

    Sicherheit geleistet zu haben, an die Gesellschafter, dann hat die in Liquidation befindliche Gesellschaft einen Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschafter, weil diese den Resterlös ohne Rechtsgrund erhalten haben (Staudinger-Coing, BGB, 12. Aufl. (1980), § 49 Rdnr. 9; Steffen, in: RGRK, § 51; Reuter, in: MünchKomm, § 50 Rdnr. 5; Soergel-Schultze=v. Lasault, BGB, 11. Aufl., § 51 Rdnr. 2; Enneccerus-Nipperdey, BGB-AT, 15. Aufl., § 114 II 4; Theil, JZ 1979, 567).

    Es erscheint einleuchtend, daß die unbefriedigt gebliebenen Gläubiger - im vorliegenden Falle die Kl. - sich an die Gesellschaft in Liquidation halten und den Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschafter pfänden lassen können (vgl. Staudinger-Coing, § 49 Rdnr. 9; Palandt- Heinrichs, BGB, 40. Aufl., § 51 Anm. 1; OLG Braunschweig, MDR 1956, 352; Theil, JZ 1979, 567).

    Dies dürfte der BGH (BGHZ 74, 212 = NJW 1979, 1592) übersehen haben, wenn er ausführt, der Klage gegen eine "vermögenslose juristische Person" fehle ein schutzwertes Interesse.

    Wenn eine GmbH in Liquidation - wie der BGH (BGHZ 74, 212 = NJW 1979, 1592) meint - durch Selbstauflösung und Verteilung des Vermögens an bestimmte Gläubiger ihre Vermögenslosigkeit herbeiführen und damit ihre Existenz beenden könnte, so wäre den Liquidatoren die Möglichkeit gegeben, die Verpflichtung, Konkursantrag zu stellen, einfach zu umgehen, indem sie Forderungen bestreiten, die GmbH verklagen lassen, um dann sofort das Vermögen an die Gesellschafter oder ihnen nahestehende Gläubiger zu verteilen.

  • BGH, 28.02.2012 - XI ZR 192/11

    Verjährungseinrede gegen die Geltendmachung von Bürgschaftsforderungen:

    Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Hauptschuldnerin mit ihrer Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit am 12. Dezember 1994 als Rechtsperson untergegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 14, 26) sowie dass die gegen sie gerichtete Hauptforderung der Klägerin damit vor dem Eintritt ihrer Verjährung weggefallen ist und deswegen nicht mehr verjähren kann (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 243/02, BGHZ 153, 337, 340, 341; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. April 1979 - II ZR 73/78, BGHZ 74, 212, 215).
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