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   BGH, 05.04.1990 - 1 StR 68/90   

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BGH, 05.04.1990 - 1 StR 68/90 (https://dejure.org/1990,1404)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1990 - 1 StR 68/90 (https://dejure.org/1990,1404)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1990 - 1 StR 68/90 (https://dejure.org/1990,1404)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Hauptverhandlung wegen fehlender Bekanntgabe des Wohnortes eines Zeugen - Mitteilung der Wohnanschriften sämtlicher geladener Zeugen - Voraussetzungen der Aussetzung der Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 222 Abs. 1, § 246 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 1
  • NJW 1990, 1860
  • MDR 1990, 647
  • NStZ 1990, 352
  • StV 1990, 294
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.01.1990 - 3 StR 428/89

    Mitteilung der Anschrift eines Zeugen durch das Gericht

    Auszug aus BGH, 05.04.1990 - 1 StR 68/90
    Insoweit läßt das geltende Recht, wie sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch den Materialien zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 (StVÄG 1979) zu entnehmen ist, die Mitteilung einer sonstigen ladungsfähigen Anschrift - etwa der Dienststelle eines Zeugen, der Amtsträger ist - nicht genügen (vgl. BGH NStZ 1989, 237, 238 sowie BGH, Beschl. vom 26. Januar 1990 - 3 StR 428/89).

    Es kommt vielmehr darauf an, ob das Gericht eine Aussetzung der Hauptverhandlung zum Ermöglichen von Erkundigungen über den Zeugen oder Sachverständigen nach § 246 StPO zu Unrecht abgelehnt hat und damit die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO; vgl. BGH, Beschl. vom 26. Januar 1990 - 3 StR 428/89).

  • BGH, 06.12.1989 - 1 StR 559/89

    Aussetzung der Hauptverhandlung zur Ermittlung der Anschrift eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 05.04.1990 - 1 StR 68/90
    Auf die Verletzung der sich aus § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Mitteilungspflicht kann, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 1, 284, 285; BGH StV 1982, 457; BGH JZ 1990, 200).

    In seinem schon angeführten Urteil vom 6. Dezember 1989 - 1 StR 559/89 (JZ 1990, 200) hat der Senat darauf hingewiesen, daß sich § 246 Abs. 2, Abs. 3 StPO nur auf Umstände von verfahrenserheblicher Bedeutung bezieht und daß hierüber nach freiem Ermessen zu entscheiden ist (§ 246 Abs. 4 StPO).

  • BGH, 19.04.1983 - 1 StR 215/83

    Beweiserhebungsanspruch eines Angeklagten

    Auszug aus BGH, 05.04.1990 - 1 StR 68/90
    Das Gericht hat zu berücksichtigen, daß die Bekanntgabe des Wohnortes oder gar der Wohnanschrift von Zeugen oder Sachverständigen einen Eingriff in ihren durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich darstellt, der nur im überwiegenden Allgemeininteresse - so zur Wahrheitsfindung im Strafprozeß - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen ist (zur Rechtsstellung des Zeugen vgl. BVerfGE 38, 105, 114; vgl. ferner Schlund NJW 1972, 1035 sowie Granderath MDR 1983, 797, 798).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BGH, 05.04.1990 - 1 StR 68/90
    Das Gericht hat zu berücksichtigen, daß die Bekanntgabe des Wohnortes oder gar der Wohnanschrift von Zeugen oder Sachverständigen einen Eingriff in ihren durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich darstellt, der nur im überwiegenden Allgemeininteresse - so zur Wahrheitsfindung im Strafprozeß - im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen ist (zur Rechtsstellung des Zeugen vgl. BVerfGE 38, 105, 114; vgl. ferner Schlund NJW 1972, 1035 sowie Granderath MDR 1983, 797, 798).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BGH, 05.04.1990 - 1 StR 68/90
    Was die Förderung von Nachforschungen zum Privatleben eines Zeugen oder Sachverständigen angeht, bleibt zu beachten, daß diesen Personen - wie jedem Staatsbürger - das Grundrecht auf "informationelle Selbstbestimmung" zusteht, in das nicht ohne wichtigen Grund eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 65, 1 - Volkszählungsurteil).
  • BGH, 07.06.1951 - 4 StR 29/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.04.1990 - 1 StR 68/90
    Auf die Verletzung der sich aus § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Mitteilungspflicht kann, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 1, 284, 285; BGH StV 1982, 457; BGH JZ 1990, 200).
  • BGH, 10.01.1989 - 1 StR 669/88

    Zeuge - Mündliche Verhandlung - Wohnortangabe

    Auszug aus BGH, 05.04.1990 - 1 StR 68/90
    Insoweit läßt das geltende Recht, wie sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch den Materialien zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 (StVÄG 1979) zu entnehmen ist, die Mitteilung einer sonstigen ladungsfähigen Anschrift - etwa der Dienststelle eines Zeugen, der Amtsträger ist - nicht genügen (vgl. BGH NStZ 1989, 237, 238 sowie BGH, Beschl. vom 26. Januar 1990 - 3 StR 428/89).
  • OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90

    Gerichtsverfassungsrecht: Verhängung von Ordnungsgeld wegen Ungebühr vor Gericht

    Daran ändert nichts, daß den Zeugen das BGH-Urteil vom 05. April 1990 (NStZ 1990, 352 ) teilweise vorgelesen wurde, zumal der Part, der sich über den Grundrechtsschutz des Zeugen in derartigen Fällen ausläßt, offenbar gerade nicht mitgeteilt wurde.

    Er befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1989, 237 ; 1990, 244 ; 1990, 352).

    einer Entscheidung vom 06. Dezember 1989 (StV 1990, 196 ) darauf hin, das Gesetz spreche nur vom "Wohnort", geht jedoch im weiteren von der "Kenntnis der Wohnanschrift" (NStZ 1990, 244 ) bzw. von einer "sonstigen ladungsfähigen Anschrift" (NStZ 1990, 352 ) aus.

    Der Bundesgerichtshof hat dafür Ermessenskriterien aufgestellt (BGH NStZ 1990, 352 ).

    Diesen verfassungsrechtlichen Maßstab, der durch den nach dem Dafürhalten des einzelnen auszuübenden Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber staatlicher Neugier (BVerfGE 65, 1 ) zusätzlich bekräftigt wird, hält der Bundesgerichtshof in der angeführten Entscheidung in NStZ 1990, 352 bei der Interessenabwägung im Einzelfall nach § 246 StPO für geboten.

    Zu dieser Beurteilung sieht sich der Senat als Beschwerdegericht nicht weniger in der Lage, als der Bundesgerichtshof, der in der Revisionsinstanz bei vergleichbarer Sachlage ausgeschlossen hat, daß eine Aussetzung der Hauptverhandlung auf Verlangen des Angeklagten in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 1990, 352 ).

  • BGH, 29.08.1990 - 3 StR 184/90

    Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung; Bestimmtheit der Beweistatsache;

    Wenn aber ein Angeklagter aus - für die Würdigung einer Zeugenaussage oft nicht vorrangigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1990 - 1 StR 68/90 - S. 7, zum Abdruck in BGHSt bestimmt) - Hilfstatsachen zu früherem Verhalten eines Zeugen die Unglaubwürdigkeit dieses Zeugen folgern will, dann ist es ihm zuzumuten, diese Hilfstatsachen genau und substantiiert darzulegen (ebenso schon BGHSt 27, 95 (97) [BGH 22.12.1976 - 3 StR 393/76]), damit das Gericht die Bedeutung dieser Hilfstatsachen, auf die es ankommen soll, prüfen und gegebenenfalls auch als wahr unterstellte Tatsachen in seine Beweiswürdigung einbeziehen kann, ohne zeitaufwendige Beweiserhebungen durchzuführen.
  • BGH, 05.03.2008 - 2 StR 50/08

    Gefährliche Körperverletzung (bedingter Vorsatz; bewusste Fahrlässigkeit;

    Beide Schuldformen unterscheiden sich lediglich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 37, 1, 10).
  • BGH, 20.11.1990 - 1 StR 562/90

    Zulässigkeit der Vernehmung von Verhörspersonen

    Bei der Vernehmung eines Zeugen gestattet das Gesetz im Rahmen des 68 StPO lediglich die Geheimhaltung der Personalien (vgl. Senatsurteil vom 5. April 1990, BGHSt 37, 1 [BGH 05.04.1990 - 1 StR 68/90] ).
  • BGH, 29.05.1991 - 3 StE 4/91

    Strafbarkeit von MfS-Angehörigen wegen Landesverrats

    Eine derartige - nicht eingehaltene - Zusage der Staatsanwaltschaft würde zudem kein Verfahrenshindernis begründen, sondern wäre nur im Rahmen der Strafzumessung von Bedeutung (vgl. BGHSt 37, 1 [BGH 05.04.1990 - 1 StR 68/90]O, 13/14).
  • OLG Koblenz, 04.11.2009 - 2 Ss 122/09

    Strafurteil gegen betäubungsmittelabhängigen Straftäter: Notwendige Begründung

    Da nicht auszuschließen ist, dass die zuerkannten - für sich genommen maßvollen - Strafen noch niedriger ausgefallen wären, wenn zugleich die vom Gesetz vorgeschriebene Unterbringung angeordnet worden wäre, kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben (vgl. BGHSt 28, 327, 330; 37, 1, 10: BGHR StGB § 64 Ablehnung 2, 3,5; BGH NStZ 1992, 33).
  • BGH, 20.12.1995 - 3 StR 371/95

    Beweisaufnahme - Tatsachenbehauptung - Bestimmtheit

    Entscheidend ist, daß das Landgericht die Aussagen selbst und das Aussageverhalten des Mitangeklagten und der Zeugen des Tatumfeldes eingehend und rechtsfehlerfrei gewürdigt hat (vgl. BGHSt 37, 1, 3 [BGH 05.04.1990 - 1 StR 68/90]/4).
  • OLG Jena, 10.05.2007 - 1 Ss 54/07

    Verfahren

    Die Rechtsbeschwerde kann ein Betroffener, der in der Hauptverhandlung anwesend war, allerdings nicht auf die Verletzung des § 222 StPO stützen, sondern grundsätzlich nur darauf, einen Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 2, Abs. 3 StPO gestellt zu haben, dessen Ablehnung auf Rechtsirrtum oder Ermessensmissbrauch beruhe und ihn daher in seiner Verteidigung beschränkt habe (BGH, NJW 1990, 1860; BGH StV 1982, 457, BGH StV 1990, 196).
  • OLG Jena, 10.05.2007 - 1 Ws 54/07

    Verfahren

    Allerdings kann ein Betroffener, der in der Hauptverhandlung anwesend war, seine Rechtsbeschwerde nicht auf die Verletzung des § 222 StPO stützen, sondern grundsätzlich nur darauf, einen Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 2, Abs. 3 StPO gestellt zu haben, dessen Ablehnung auf Rechtsirrtum oder Ermessensmissbrauch beruhe und ihn daher in seiner Verteidigung beschränkt habe (BGH, NJW 1990, 1860; BGH StV 1982, 457, BGH StV 1990, 196).
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