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   BGH, 05.04.1991 - V ZR 39/90   

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BGH, 05.04.1991 - V ZR 39/90 (https://dejure.org/1991,702)
BGH, Entscheidung vom 05.04.1991 - V ZR 39/90 (https://dejure.org/1991,702)
BGH, Entscheidung vom 05. April 1991 - V ZR 39/90 (https://dejure.org/1991,702)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Anwartschaft - Deliktsrechtlicher Schutz - Vertiefungsschaden - Schutzbereich

  • Prof. Dr. Lorenz

    Anwartschaftsrecht des Vormerkungsberechtigten: Deliktischer Schutz

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Deliktsschutz des an wartschaftsberechtigten Käufers

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Grundlagen der Vormerkung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grundstückskauf: Ersatzanspruch des zukünftigen Eigentümers? (IBR 1991, 414)

Papierfundstellen

  • BGHZ 114, 161
  • NJW 1991, 2019
  • MDR 1991, 763
  • DNotZ 1992, 293
  • WM 1991, 1560
  • BB 1991, 2113
  • DB 1992, 88
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 104/81

    Aufhebungsvertrag Grundstückskauf - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01>

    Auszug aus BGH, 05.04.1991 - V ZR 39/90
    Das Anwartschaftsrecht ist ein dem Volleigentum wesensähnliches Recht, eine selbständig verkehrsfähige Vorstufe des Grundeigentums, deren Entwicklung zum Vollrecht nur noch von der Eintragung in das Grundbuch abhängt, die der Veräußerer grundsätzlich nicht mehr verhindern kann (BGHZ 83, 395, 399).

    b) Die Kläger waren bei Eintritt der Schäden am Haus Inhaber eines Anwartschaftsrechts, weil ihnen das Grundstück bereits aufgelassen war und zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung bestand (BGHZ 83, 395, 399; 89, 41, 44 [BGH 11.11.1983 - V ZR 211/82]; 106, 108, 111), mithin von einem mehraktigen Entstehungstat bestand des Vollrechts (Eigentum) schon so viele Erfordernisse erfüllt waren, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der Veräußerer nicht mehr einseitig zerstören konnte (BGHZ 45, 186, 188; 49, 197, 201).

  • BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67

    Eigentumsanwartschaft des Auflassungsempfängers

    Auszug aus BGH, 05.04.1991 - V ZR 39/90
    In bestimmten Teilbereichen wird das Anwartschaftsrecht wie ein Vollrecht behandelt; z.B. wird es nicht durch Abtretung (§§ 398, 413 BGB), sondern durch Auflassung nach § 925 BGB übertragen (BGHZ 49, 197, 202 ff).

    b) Die Kläger waren bei Eintritt der Schäden am Haus Inhaber eines Anwartschaftsrechts, weil ihnen das Grundstück bereits aufgelassen war und zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung bestand (BGHZ 83, 395, 399; 89, 41, 44 [BGH 11.11.1983 - V ZR 211/82]; 106, 108, 111), mithin von einem mehraktigen Entstehungstat bestand des Vollrechts (Eigentum) schon so viele Erfordernisse erfüllt waren, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der Veräußerer nicht mehr einseitig zerstören konnte (BGHZ 45, 186, 188; 49, 197, 201).

  • BGH, 28.01.1970 - V ZR 7/67

    Grundstücksvertiefung - Unterfangung der Wand des Nachbarhauses

    Auszug aus BGH, 05.04.1991 - V ZR 39/90
    Daraus folgt, daß im allgemeinen die nachbarrechtliche Regelung für Grundstücksvertiefungen (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB) einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen desselben Sachverhalts vorgeht (vgl. RG JW 1936, 804 Nr. 16; Senatsurteile v. 28. Januar 1970, V ZR 7/67, NJW 1970, 608; v. 5. März 1971, V ZR 168/68, LM BGB § 909 Nr. 12; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 823 Rdn. 17).
  • BGH, 09.07.1979 - II ZR 202/77

    Drittschadensliquidation - Versendungskauf - Binnenschiffstransport -

    Auszug aus BGH, 05.04.1991 - V ZR 39/90
    Kann der Geschädigte - wie hier - aus eigenem Recht gegen den Schädiger vorgehen, so würden die Interessen der Kläger sogar beeinträchtigt werden, wenn auch die Verkäuferin noch in der Lage wäre, den Schaden der Käufer als Drittschaden zu liquidieren (vgl. auch Hagen aaO S. 117 und S. 269; BGH, Urt. v. 9. Juli 1979, II ZR 202/77, VersR 1979, 906, 907).
  • BGH, 25.01.1957 - VI ZR 319/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.04.1991 - V ZR 39/90
    Für die Haftung im deliktischen Bereich ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als ein "sonstiges Recht" im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannt (vgl. für das Vorbehaltseigentum BGH, Urt. v. 25. Januar 1957, VI ZR 319/55, WM 1957, 514; BGHZ 55, 20, 25 ff).
  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 175/52

    Sorgfaltspflichten des Bauherrn bei der Übertragung von Bauarbeiten oder ihrer

    Auszug aus BGH, 05.04.1991 - V ZR 39/90
    Der Senat hat zwar ausgeführt, § 909 BGB betreffe den Inhalt des Eigentums und regele die Rechte der Eigentümer von Grundstücken untereinander (BGHZ 12, 75, 77); nach der Vorstellung des Gesetzes solle die Festigkeit des Bodens eines in fremdem Eigentum stehenden Nachbargrundstücks geschützt werden (BGHZ 103, 39, 42) [BGH 18.12.1987 - V ZR 223/85].
  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 10/88

    Voraussetzungen eines Anwartschaftsrechts des Grundstückskäufers

    Auszug aus BGH, 05.04.1991 - V ZR 39/90
    b) Die Kläger waren bei Eintritt der Schäden am Haus Inhaber eines Anwartschaftsrechts, weil ihnen das Grundstück bereits aufgelassen war und zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung bestand (BGHZ 83, 395, 399; 89, 41, 44 [BGH 11.11.1983 - V ZR 211/82]; 106, 108, 111), mithin von einem mehraktigen Entstehungstat bestand des Vollrechts (Eigentum) schon so viele Erfordernisse erfüllt waren, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der Veräußerer nicht mehr einseitig zerstören konnte (BGHZ 45, 186, 188; 49, 197, 201).
  • BGH, 25.10.1974 - V ZR 47/70

    Schutzzweck des § 909 BGB

    Auszug aus BGH, 05.04.1991 - V ZR 39/90
    Im Ansatz zu Recht prüft das Berufungsgericht deshalb, ob nach dem Inhalt und Zweck der Norm ein Rechtsschutz, und zwar hinsichtlich der Person des Geschädigten, des geschädigten Rechtsguts sowie der Art und Entstehungsweise der Schädigung, gewährt werden sollte, wie er wegen des behaupteten Schadens in Anspruch genommen wird (BGHZ 63, 176, 179).
  • BGH, 25.02.1966 - V ZR 129/63

    Schutz der Rechtsposition des Auflassungsempfängers

    Auszug aus BGH, 05.04.1991 - V ZR 39/90
    b) Die Kläger waren bei Eintritt der Schäden am Haus Inhaber eines Anwartschaftsrechts, weil ihnen das Grundstück bereits aufgelassen war und zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung bestand (BGHZ 83, 395, 399; 89, 41, 44 [BGH 11.11.1983 - V ZR 211/82]; 106, 108, 111), mithin von einem mehraktigen Entstehungstat bestand des Vollrechts (Eigentum) schon so viele Erfordernisse erfüllt waren, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der Veräußerer nicht mehr einseitig zerstören konnte (BGHZ 45, 186, 188; 49, 197, 201).
  • BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82

    Verpflichtung zur Abtretung eines Auflassungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 05.04.1991 - V ZR 39/90
    b) Die Kläger waren bei Eintritt der Schäden am Haus Inhaber eines Anwartschaftsrechts, weil ihnen das Grundstück bereits aufgelassen war und zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung bestand (BGHZ 83, 395, 399; 89, 41, 44 [BGH 11.11.1983 - V ZR 211/82]; 106, 108, 111), mithin von einem mehraktigen Entstehungstat bestand des Vollrechts (Eigentum) schon so viele Erfordernisse erfüllt waren, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der Veräußerer nicht mehr einseitig zerstören konnte (BGHZ 45, 186, 188; 49, 197, 201).
  • BGH, 05.03.1971 - V ZR 168/68

    Ersatz des Schadens an einem Grundstück - Abrutschen des gesamten Grundstücks

  • BGH, 11.11.1970 - VIII ZR 242/68

    Vollstreckung gegen Vorbehaltsverkäufer - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01>

  • BGH, 18.12.1987 - V ZR 223/85

    Ausgleichsansprüche bei Verkauf des beeinträchtigenden Grundstücks

  • BGH, 07.03.1985 - III ZR 155/84
  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99

    Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht

    Der Senat hat die Frage bisher offengelassen (BGHZ 114, 161, 164).
  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 429/19

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners

    Allerdings können, sofern nicht sogar nur ein Anspruch des Anwartschaftsberechtigten besteht (BGH, Urteil vom 5. April 1991 - V ZR 39/90, BGHZ 114, 161, 164 ff.), der Sicherungseigentümer und der Sicherungsgeber als dinglich - so die Feststellungen im Vorprozess (BGH, Urteil vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16, WM 2017, 1002 Rn. 18) - Anwartschaftsberechtigter bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die aus einer Eigentumsverletzung resultieren und auf den Ersatz des Substanzschadens gerichtet sind, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig Teilgläubiger sein (BGH, Urteil vom 11. November 1970 - VIII ZR 242/68, BGHZ 55, 20, 31 f.; vgl. auch schon BGH, Urteil vom 25. Januar 1957 - VI ZR 319/55, WM 1957, 514, 517).
  • BGH, 25.06.2021 - V ZR 218/19

    Der treuhänderische Auftrag, im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers ein

    Das Anwartschaftsrecht ist nämlich ein dem Volleigentum wesensähnliches Recht, dessen Übertragung wie die des Volleigentums behandelt wird (vgl. Senat, Urteil vom 5. April 1991 - V ZR 39/90, BGHZ 114, 161, 164; Beschluss vom 18. Dezember 1967 - V ZB 6/67, BGHZ 49, 197, 202 f.).
  • BGH, 24.10.2013 - III ZR 82/11

    Gebäudeschäden durch Kanalbauarbeiten in einer Straße: Anspruch des

    Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren hat das Berufungsgericht zutreffend einen Entschädigungsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2, § 909 BGB gegen die Beklagte zu 1 und (des Weiteren) einen deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB gegen die Beklagte zu 2 in Betracht gezogen; dahinstehen kann hierbei, ob daneben noch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der Anwendungsbereich des § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) eröffnet ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. April 1991 - V ZR 39/90, BGHZ 114, 161, 166 mwN).
  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 153/93

    Zeitpunkt des Eintritts der Gläubigerbenachteiligung bei einer

    Dieses Anwartschaftsrecht ist dem Volleigentum wesensähnlich; es ist eine selbständig verkehrsfähige Vorstufe des Grundeigentums, deren Entwicklung zum Vollrecht nur noch von der Eintragung in das Grundbuch abhängt, die der Veräußerer nicht mehr verhindern kann (BGHZ 49, 197, 201; 83, 395, 399; BGH, Urt. v. 5. April 1991 - V ZR 39/90, NJW 1991, 2019 [BGH 05.04.1991 - V ZR 39/90]).

    Zwar verleiht das Anwartschaftsrecht eine unzerstörbare Rechtsstellung, so daß es in bestimmten Teilbereichen wie das Vollrecht behandelt wird (BGH, Urt. v. 5. April 1991 - V ZR 39/90 aaO.).

    Erst mit dem Übergang des Vollrechts gelangt der volle objektive Sachwert zum Erwerber; vorher muß sich dieser aufgrund seines Anwartschaftsrechts den Sachwert noch mit dem früheren Eigentümer teilen (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 1991 - V ZR 39/90, aaO. 2020).

  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 46/96

    Zulässigkeit einer Streitverkündung im Prozeß des Verkäufers gegen den Käufer

    Da die Klägerin hier hilfsweise aus abgetretenem Recht der Zwischenhändlerin vorgeht, kann offenbleiben, ob sie bereits aufgrund ihres Anwartschaftsrechts befugt ist, auch für den der Vorbehaltseigentümerin entstandenen Wertverlust eine Entschädigung zu verlangen, nachdem sie aufgrund der Interventionswirkung des Urteils aus dem Vorprozeß gegenüber der Zwischenhändlerin keine kaufrechtlichen Einwendungen mehr erheben kann, so daß feststeht, daß der daraus folgende Schaden allein bei ihr verbleibt (vgl. zum Inhalt des Anwartschaftsrechts im Zusammenhang mit § 909 BGB BGHZ 114, 161, 165 ff) [BGH 05.04.1991 - V ZR 39/90] .
  • OLG Brandenburg, 21.06.2012 - 5 U 77/11

    Nachbarrecht: Pflicht zum Ausbau einer Gebäudewand als Brandwand nach Teilung

    In einer solchen Konstellation liegt es nahe, von einer konkludenten Ermächtigung zur Geltendmachung der Ansprüche auch aus § 1004 BGB auszugehen bzw. dort, wo ein hinreichender Schutz über die Regeln des Besitzschutzes nicht erreicht werden kann, die §§ 985, 1004 BGB auf den Anwartschaftsberechtigten entsprechend anzuwenden (vgl. Münchener Kommentar/Baldus, 5. Aufl. 2009, § 1004 BGB Rdnr. 19, § 985 BGB Rdnr. 5; für § 909 BGB BGH NJW 1991, 2019).

    Das Anwartschaftsrecht ist ein dem Volleigentum wesensähnliches Recht, dessen Entwicklung zum Vollrecht nur noch von der Eintragung in das Grundbuch anhängt, die der Veräußerer grundsätzlich nicht mehr verhindern kann (BGHZ 83, 395, 399; BGH NJW 1991, 2019).

  • OLG Nürnberg, 23.06.2014 - 15 W 1126/14

    Zur Anwendung von § 878 BGB bei Verfügungen eines Nichtberechtigen.

    Mit der bindenden Erklärung der Auflassung und der Eintragung einer Auflassungsvormerkung entsteht ein Anwartschaftsrecht des Erwerbers (BGH NJW 1991, 2019; Palandt-Bassenge, aaO, § 925 Rn. 25).

    Das Anwartschaftsrecht kann in der Form des § 925 BGB übertragen werden (BGH NJW 1968, 493; NJW 1991, 2019).

  • VG Köln, 14.11.2017 - 2 K 4269/17

    Auswirkungen des Rücktritts des Verkäufers vom Kaufvertrag auf das gemeindliche

    Aufgrund der bindend erklärten Auflassung (vgl. Ziffer 17.1 des Kaufvertrags) und der eingetragenen Auflassungsvormerkungen hat die Klägerin insoweit ein (verwertbares) Anwartschaftsrecht an den Kaufgegenständen erlangt, vgl. nur Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. April 1991 - V ZR 39/90 -, BGHZ 114, 161 ff.
  • OLG Saarbrücken, 11.11.2015 - 2 U 83/14

    Verjährungsbeginn für deliktische Schadensersatzansprüche wegen Gebäudeschäden:

    Unbeschadet der Frage, ob die Kläger aktivlegitimiert sind, weil Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2, 909 BGB bzw. Entschädigung gemäß §§ 906 Abs. 2 S. 2, 909 BGB analog grundsätzlich für die dem jeweiligen Eigentümer entstandenen Nachteile auf Grund des Eingriffs in das Eigentum gewährt wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 389/99 -, BGHZ 147, 45; Urteil vom 15. Februar 2008 - V ZR 17/07 -, NJW-RR 2008, 969; Urteil vom 04. Juli 1997 - V ZR 48/96 -, VersR 1997, 1496), sodass im Falle der Veräußerung eines durch Vertiefung beschädigten Hausgrundstücks der Rechtsnachfolger die bereits in der Person des Voreigentümers begründeten Schadensersatzansprüche nur geltend machen kann, wenn sie ihm abgetreten worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 04. Mai 2001 - V ZR 435/99 -, MDR 2001, 986), oder wenn er bei Eintritt der Schäden am Haus bereits Inhaber eines Anwartschaftsrechts war, also an ihn das Grundstück bereits aufgelassen war und zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung bestand (BGH, Urteil vom 05. April 1991 - V ZR 39/90 -, BGHZ 114, 161), was - wie in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2015 erörtert - nach Aktenlage zu Gunsten der Kläger nicht feststellbar ist, unterliegen die geltend gemachten Ansprüche der Verjährung.
  • OLG Düsseldorf, 10.06.2005 - 9 W 22/05

    Anspruch auf Löschungsbewilligung des Vormerkungsberechtigten nach § 888 Abs. 1

  • BVerwG, 11.01.2001 - 7 C 10.00

    Anwartschaftsrecht Rückübertragung; Beiladung, unterbliebene;

  • OLG Saarbrücken, 20.05.2022 - 5 U 97/21

    Schadensersatz wegen einer Abgrabung; Ausübung eines Rechts zur bloßen

  • BFH, 15.10.1996 - VII R 35/96

    Inhalt eines Anfechtungsschuldverhältnisses - Vorliegen einer einheitlichen

  • BVerwG, 21.06.2006 - 8 C 19.05

    Volkseigentum; entschädigungslose Enteignung; Anwartschaftsrecht;

  • OLG Frankfurt, 09.12.1996 - 20 W 425/96

    Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs

  • BGH, 15.04.2020 - 5 StR 480/19

    Korrektur der Einziehungsanordnung

  • LG Bonn, 03.06.2008 - 10 O 396/07

    Öffentlich-rechtliche Überlagerung zivilrechtlicher Ansprüche im Eisenbahnrecht

  • OLG München, 19.01.2010 - 34 Wx 77/09

    Grundbuchverfahren: Löschung von Abtretungsvermerken bei teilweiser Abtretung von

  • VG Lüneburg, 16.03.2005 - 3 A 194/03

    Anwartschaft; Anwartschaftsberechtigter; Anwartschaftsrecht; Auflassung;

  • BayObLG, 15.11.1999 - 1Z RR 187/98

    Pflicht des Tatsachengerichts auf Antrag ein weiteres Gutachten zu einer

  • OLG Brandenburg, 18.11.2019 - 4 W 32/19

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von

  • VG Potsdam, 26.09.2003 - 4 K 1325/99
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