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BGH, 05.04.2001 - 4 StR 106/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; § 46 Abs. 3 StGB; § 261 StPO
Besondere Schwere der Schuld; Zweifelsgrundsatz; In dubio pro reo; Doppelverwertungsverbot - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Mord - Lebenslange Freiheitsstrafe - Besonders schwere Schuld - Schuldschwere - Mordmerkmal
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; StGB § 57 a; ; StGB § 46 Abs. 3
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 57 a Abs. 1; StPO § 261
Voraussetzungen der besonderen Schuldschwere - Zweifelssatz - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2001, 296
- StV 2003, 18
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 03.11.2020 - 6 StR 328/20
Rechtsfehlerhafte Bejahung der besonderen Schwere der Schuld bei Verurteilung …
Darin liegt ein Verstoß gegen das auch für die Schuldschwereentscheidung anwendbare Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - 4 StR 106/01). - BGH, 19.05.2015 - 1 StR 152/15
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitstrafe (keine besondere …
Zwar obliegt es dem Tatrichter, unter Würdigung aller hierfür erheblichen Umstände die Schuld des Angeklagten im Sinne der §§ 46, 57a StGB zu gewichten; das Revisionsgericht darf seine Wertung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 20. August 1996 - 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 227; BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - 4 StR 106/01, NStZ-RR 2001, 296 jeweils mwN). - BGH, 28.03.2019 - 4 StR 483/18
Grundsätze der Strafzumessung (Feststellung der besonderen Schwere der Schuld: …
Soweit die Strafkammer dem Angeklagten das "Tatmotiv' erschwerend angelastet hat, liegt zudem ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB vor (zur Anwendbarkeit von § 46 Abs. 3 StGB bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 1996 - 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226; Beschluss vom 5. April 2001 - 4 StR 106/01, NStZ-RR 2001, 296).