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   BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99   

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https://dejure.org/2001,1565
BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99 (https://dejure.org/2001,1565)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2001 - I ZR 39/99 (https://dejure.org/2001,1565)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2001 - I ZR 39/99 (https://dejure.org/2001,1565)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückgaberecht - Gebrauchtwagenkauf - Verbotene Zugabe - Unterlassungsanspruch

  • Judicialis

    ZugabeVO § 1 Abs. 1

  • ra.de
  • RA Kotz

    Rückgaberecht von 14 Tagen beim Autokauf - verbotene Zugabe?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZugabeVO § 1 Abs. 1
    Rückgaberecht hinsichtlich eines Gebrauchtwagens als verbotene Zugabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückgabemöglichkeit innerhalb von 14 Tagen keine verbotene Zugabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1191
  • GRUR 2001, 851
  • WM 2001, 1870
  • WM 2001, 1872
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.07.1998 - I ZR 66/96

    Umtauschrecht II - Ergänzung der Hauptleistung

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99
    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß Zugabe in den Augen des angesprochenen Verkehrs, auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein kann, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, ausgeglichen wird (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 f. = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 201/98, WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbene Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der Hauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1107 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; BGH WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).

    Der Senat hat in der Entscheidung "Umtauschrecht II" näher ausgeführt, daß der Käufer eines Gebrauchtwagens auf hinreichende Erprobungsmöglichkeiten angewiesen ist (GRUR 1999, 270, 272).

    Es läßt dabei unberücksichtigt, daß hier aus der Sicht des Verkehrs regelmäßig andere Gesichtspunkte von vergleichbarem Gewicht vorliegen, die die Einräumung eines in zeitlicher Hinsicht entsprechend bemessenen Rückgaberechts ebenfalls als sinnvolle Ergänzung der Leistung des Verkäufers erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).

    Eine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die Rückgabemöglichkeit im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahmecharakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen der Hauptleistung liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt (BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; WRP 2001, 258, 261 - Rückgaberecht I).

    Gegen eine besondere Behandlung von Kraftfahrzeugen spricht zudem der schon vom Berufungsgericht angesprochene Umstand, daß die Nutzung der Gebrauchsmöglichkeit bei diesen auch eine mit Kosten und Mühen verbundene Ummeldung voraussetzt (BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II).

  • BGH, 28.09.2000 - I ZR 201/98

    Rückgaberecht - Ergänzung der Hauptleistung

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99
    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß Zugabe in den Augen des angesprochenen Verkehrs, auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein kann, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, ausgeglichen wird (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 f. = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 201/98, WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbene Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der Hauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1107 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; BGH WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).

    Die Interessenlage ist in beiden Fällen nicht wesentlich anders als beim Kauf von Fotoartikeln, Geräten der Unterhaltungselektronik und elektrischen Haushaltsgeräten, bei denen ein auf 14 Tage befristetes Rückgaberecht in den Augen des Verkehrs ebenfalls eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung und daher keine nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO verbotene Zugabe darstellt (BGH WRP 2001, 258, 260 - Rückgaberecht I).

    Eine nicht völlig auszuschließende Gefahr, daß die Rückgabemöglichkeit im Einzelfall mißbraucht werden könnte, kann angesichts ihres Ausnahmecharakters kein Maßstab für die Beurteilung der Frage sein, ob eine Leistung aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise noch im Rahmen der Hauptleistung liegt oder eine zusätzliche Nebenleistung darstellt (BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; WRP 2001, 258, 261 - Rückgaberecht I).

    Außerdem ist für die Abgrenzung von erweiterter Hauptleistung und Zugabe nur auf den dem Kostenfaktor des Händlers gegenüberstehenden Vorteil des Kunden abzustellen (BGH GRUR 2000, 1106, 1107 - Möbel-Umtauschrecht; WRP 2001, 258, 261 - Rückgaberecht I).

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 155/98

    Möbel-Umtauschrecht; Erfüllung des Umtauschverlangens

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99
    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbene Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der Hauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1107 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; BGH WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).

    Außerdem ist für die Abgrenzung von erweiterter Hauptleistung und Zugabe nur auf den dem Kostenfaktor des Händlers gegenüberstehenden Vorteil des Kunden abzustellen (BGH GRUR 2000, 1106, 1107 - Möbel-Umtauschrecht; WRP 2001, 258, 261 - Rückgaberecht I).

  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 198/90

    Berechnung des Werts nach Wandelung eines Kaufvertrages herauszugebender

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99
    Dieser Vorteil aber ist, da der Käufer bei - zu unterstellender - Redlichkeit die Entscheidung getroffen hat, den Wagen käuflich zu erwerben und als eigenen zu nutzen, nicht nach dessen Mietpreis zu ermitteln, sondern nach der den "Wertverzehr" darstellenden linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (BGHZ 115, 47, 54 f.; BGH, Urt. v. 25.10.1995 - VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 252).

    Insoweit ist die Interessenlage beim Kauf eines Kraftfahrzeugs keine andere als beim Kauf von anderen Gegenständen (BGHZ 115, 47, 54 f.).

  • BGH, 25.10.1995 - VIII ZR 42/94

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines nicht zustande gekommenen

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99
    Dieser Vorteil aber ist, da der Käufer bei - zu unterstellender - Redlichkeit die Entscheidung getroffen hat, den Wagen käuflich zu erwerben und als eigenen zu nutzen, nicht nach dessen Mietpreis zu ermitteln, sondern nach der den "Wertverzehr" darstellenden linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (BGHZ 115, 47, 54 f.; BGH, Urt. v. 25.10.1995 - VIII ZR 42/94, NJW 1996, 250, 252).
  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95

    Umtauschrecht I - Verbotene Nebenleistung

    Auszug aus BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99
    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß Zugabe in den Augen des angesprochenen Verkehrs, auf dessen Verständnis es ankommt, jeder wirtschaftliche Vorteil sein kann, der nicht als Teil der Hauptleistung angesehen wird, weil er über das üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht und nicht durch die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, hier die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen, ausgeglichen wird (BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 f. = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 201/98, WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).
  • OLG Oldenburg, 14.09.2006 - 1 U 41/06

    Anspruch auf Unterlassung der Werbung für den Kauf von Neufahrzeugen; Pflicht zur

    Der Unterlassungsanspruch des (nach BGH NJW-RR 2002, 1191 anerkanntermaßen klagebefugten) Klägers ergibt sich aus den §§ 3, 4 Nr. 11 und 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Anlage 4, Abschnitt I Nr. 1, 3 PkwEnVKV.
  • BAG, 26.02.2020 - 4 ABR 19/19

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren -

    Damals war unter dem Begriff Reklamation lediglich die Mängelrüge zu verstehen, da die Zulässigkeit einer Warenrückgabe ohne einen Mangel der gekauften Sache nach Maßgabe der noch geltenden Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft, Erster Teil: Zugabewesen (Zugabeverordnung, vom 9. März 1932, RGBl. I S. 121, außer Kraft getreten am 24. Juli 2001) zumindest umstritten war (vgl. BGH 28. September 2000 - I ZR 201/98 -; 5. April 2001 - I ZR 39/99 -) .
  • OLG Frankfurt, 19.10.2006 - 6 U 73/06

    Wettbewerbsverstoß: Werbung für ein Erfrischungsgetränk mit einer

    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall maßgeblich von der Einräumung eines echten Rückgaberechtes, in welcher der Bundesgerichtshof unter Geltung der Zugabeverordnung keine Zugabe gesehen hat (vgl. WRP 01, 258 - Rückgaberecht I; WRP 01, 1185 - Rückgaberecht II).
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