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   BGH, 05.04.2011 - VI ZB 61/10   

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https://dejure.org/2011,3432
BGH, 05.04.2011 - VI ZB 61/10 (https://dejure.org/2011,3432)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2011 - VI ZB 61/10 (https://dejure.org/2011,3432)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2011 - VI ZB 61/10 (https://dejure.org/2011,3432)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO
    Berufungssumme: Berücksichtigung vorgerichtlicher Anwaltskosten

  • verkehrslexikon.de

    Zur Berücksichtigung vorgerichtlicher Anwaltskosten bei der Festsetzung der Berufungssumme

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten wegen der Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegenüber der Kaskoversicherung; Vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Anwaltsgebühren (vorgerichtliche) - Beschwerdewert bei Berufung

  • rewis.io

    Berufungssumme: Berücksichtigung vorgerichtlicher Anwaltskosten

  • ra.de
  • rewis.io

    Berufungssumme: Berücksichtigung vorgerichtlicher Anwaltskosten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 4; ZPO § 511
    Abgewiesener Anspruch ist für Beschwer des Beklagten ohne Bedeutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 4 Abs. 1 Hs. 2
    Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten wegen der Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegenüber der Kaskoversicherung; Vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Vorgerichtliche Anwaltskosten nach Abweisung unbeachtlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorgerichtliche Anwaltskosten und die Berufungssumme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1430
  • MDR 2011, 811
  • VersR 2011, 1155
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZB 9/06

    Streitwert im Verkehrsunfallprozess; Erhöhung durch die Unkostenpauschale und

    Auszug aus BGH, 05.04.2011 - VI ZB 61/10
    b) Soweit die Beklagten durch das Urteil des Amtsgerichts zum Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten verurteilt worden sind, handelt es sich um eine nicht werterhöhende Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, denn diese Kosten betreffen ausschließlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2008 - VI ZB 9/06, NJW-RR 2008, 898 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 26.10.2010 - VI ZB 74/08

    Berufung im Verkehrsunfallprozess: Berücksichtigung ergänzenden Parteivortrags

    Auszug aus BGH, 05.04.2011 - VI ZB 61/10
    b) Nur wenn das erstinstanzliche Gericht deshalb keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es aufgrund seiner Streitwertfestsetzung eine Beschwer von mehr als 600 EUR angenommen hat, muss das Berufungsgericht, sofern es diesen Wert für nicht erreicht hält, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen ist (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 Rn. 12).
  • BGH, 08.10.1982 - V ZB 9/82

    Bemessung der Beschwer bei unbeschränkt eingelegter Berufung des Beklagten nach

    Auszug aus BGH, 05.04.2011 - VI ZB 61/10
    Demgemäß ist bei einer unbeschränkt eingelegten Berufung des Beklagten der Wert seiner Beschwer nach dem Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung zu bemessen (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063).
  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 60/07

    Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten bei der Bemessung des Streitwerts

    Auszug aus BGH, 05.04.2011 - VI ZB 61/10
    a) Allerdings sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4).
  • BGH, 11.05.2004 - VI ZB 19/04

    Berichtigung eines Urteils; Nachholung der Zulassung der Berufung

    Auszug aus BGH, 05.04.2011 - VI ZB 61/10
    Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne Weiteres deutlich sein (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04, VersR 2004, 1625).
  • LG Gießen, 06.11.2019 - 5 O 376/18

    Krankenhaus haftet in Millionenhöhe

    Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind aber streitwerterhöhend als Hauptforderung zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.4.2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rz. 4).
  • BGH, 16.01.2024 - VI ZB 45/23
    Bei einer unbeschränkt eingelegten Berufung des Beklagten ist der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung zu bemessen (Senatsbeschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 107/12

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten bei der

    Nach dieser Vorschrift sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4; Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 4).

    Wird ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 6 f.; NJW-RR 2011, 1430 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 13).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 31/10

    Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das

    Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 EUR übersteigt, muss das Berufungsgericht, wenn es von einer geringeren Beschwer ausgeht, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfüllt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615 Rn. 12; vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, z.V.b.; BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschlüsse vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 4 f.; vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 18).
  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 162/10

    Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters: Wert des

    Wie bei der Berufung beurteilt sich der für die Zulässigkeit maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den Festsetzungsbeschluss in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 4; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 511 Rn. 13).
  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 142/11

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsprozess: Streitwert für das Verfahren der

    Abmahnkosten erhöhen, wenn sie - wie hier - neben dem Hauptanspruch als Nebenforderung geltend gemacht werden, nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG weder den Streitwert noch den Beschwerdewert (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 mwN; Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 2).
  • BGH, 28.03.2012 - XII ZB 323/11

    Familiensache: Anforderungen an die Zulassung der Beschwerde

    Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - FamRZ 2004, 1278 und vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10 - NJW-RR 2011, 1430; BGHZ 78, 22 = NJW 1980, 2813).
  • OLG Celle, 11.11.2011 - 13 W 101/11

    Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs wegen fehlender

    Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung i. S. von § 4 Abs. 1 ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, zitiert nach juris, Tz. 5; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, zitiert nach juris, Tz. 6; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, zitiert nach juris, Tz. 5; BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - VI ZB 9/06, zitiert nach juris, Tz. 5).
  • BGH, 26.07.2012 - III ZR 244/11

    Erhöhung des Streitwerts und der Rechtsmittelbeschwer durch Hinzurechnung

    Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO sind auch vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs, soweit der Hauptanspruch nach wie vor Gegenstand des Verfahrens ist (Senat, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 3 ff; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 13).
  • BGH, 12.04.2012 - VII ZR 201/11

    Bestimmung des Streitwerts für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Insofern handelt es sich um eine nicht werterhöhende Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 5; vom 11. März 2008 - VI ZB 9/06, NJW-RR 2008, 898 Rn. 5; vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 6 f.).
  • LG Krefeld, 16.03.2015 - 1 S 10/15

    Zulässigkeit einer Berufung bei einem Beschwerdewert von unter 600 Euro;

  • KG, 12.08.2011 - 5 U 71/11

    Beschwerdewert bei Berufung gegen Unterlassungsverurteilung

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