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   BGH, 05.04.2016 - 1 StR 38/16   

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BGH, 05.04.2016 - 1 StR 38/16 (https://dejure.org/2016,11070)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2016 - 1 StR 38/16 (https://dejure.org/2016,11070)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2016 - 1 StR 38/16 (https://dejure.org/2016,11070)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
    Unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff des Mitsichführens; Anwendbarkeit des Qualifikationstatbestandes auch in Fällen, in denen die mitgeführten Drogen nicht entdeckt werden oder der gefährliche Gegenstand nicht ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 1 Abs 2 Nr 2 Buchst b WaffG
    Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Waffenrechtliche Einordnung eines Butterflymessers; Konkurrenzen zwischen bewaffneter Einfuhr und bewaffnetem Handeltreiben

  • IWW

    § 64 StGB, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 3 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG, § 30a Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 29 BtMG, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 3 BtMG, § 30a Abs. 2 BtMG, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verwirklichung des qualifizierenden Umstands des Mitsichführens eines gefährlichen Gegenstands bei einem Einzelakt; Generell erhebliche ...

  • rewis.io

    Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Waffenrechtliche Einordnung eines Butterflymessers; Konkurrenzen zwischen bewaffneter Einfuhr und bewaffnetem Handeltreiben

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verwirklichung des qualifizierenden Umstands des Mitsichführens eines gefährlichen Gegenstands bei einem Einzelakt; Generell erhebliche ...

  • rechtsportal.de

    Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Verwirklichung des qualifizierenden Umstands des Mitsichführens eines gefährlichen Gegenstands bei einem Einzelakt; Generell erhebliche ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BTM-Einfuhr und -Handel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - und das Butterfly-Messer

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 1 StR 38/16
    a) Das für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes (BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10) notwendige Mitsichführen von Gegenständen, die zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, liegt dann vor, wenn der Täter gefährliche Gegenstände bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2015 - 1 StR 211/15, Rn. 6; vom 28. November 2013 - 5 StR 576/13, Rn. 4, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2 Gegenstand 1 und vom 14. November 1996 - 1 StR 609/96, NStZ 1997, 137; Urteil vom 20. September 1996 - 2 StR 300/96, NStZ-RR 1997, 16).

    Der gegenüber den erfassten Grunddelikten erhöhte Unrechtsgehalt des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt daher in der generell erheblichen Gefährlichkeit der Begehung von Betäubungsmitteldelikten unter Beisichführen von Waffen sowohl hinsichtlich des Rechtsguts der Volksgesundheit (BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 11 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 126) als auch hinsichtlich der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit von Personen, die in Kontakt mit den Tätern von Betäubungsmittelstraftaten geraten.

    Die jederzeitige Verfügbarkeit von Waffen erleichtert dem Täter den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln, weil ihm Schusswaffen und sonstige zur Verletzung von Menschen geeignete und bestimmte Gegenstände regelmäßig ein Bewusstsein von Sicherheit und Überlegenheit vermitteln (BGH aaO, BGHSt 43, 8, 13; vgl. auch Patzak aaO, § 30a Rn. 89 mwN).

    Die generelle Gefährlichkeit der Zugriffsmöglichkeit des Täters auf von § 30a Abs. 2 Nr. 2 StGB erfasste Waffen ist jedenfalls stets dann gegeben, wenn der Täter Waffe und Betäubungsmittel zugleich verfügungsbereit hat (BGH aaO, BGHSt 43, 8, 13).

    Eine allgemeine Einschränkung des Qualifikationstatbestandes in Konstellationen, in denen die von Gesetz angenommene (generelle) Gefährlichkeit sich konkret nicht verwirklicht hat, kommt erst recht nicht in Betracht (BGH aaO, BGHSt 43, 8, 12 f.).

  • BGH, 10.04.1996 - 3 StR 5/96

    Verwirklichung des Tatbestands von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, wenn die

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 1 StR 38/16
    In Bezug auf die Betäubungsmittelstraftaten, bei denen die Täter Schusswaffen oder sonst zur Verletzung von Menschen geeignete und bestimmte Gegenstände mit sich führen, besteht die Gefährlichkeit gerade darin, dass die Täter rücksichtslos ihre Interessen beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln durchsetzen und dabei die Schusswaffe oder die sonstigen von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfassten Gegenstände einsetzen (BT-Drucks. 12/6853 S. 41 rechte Spalte; BGH, Urteil vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 126).

    Der gegenüber den erfassten Grunddelikten erhöhte Unrechtsgehalt des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt daher in der generell erheblichen Gefährlichkeit der Begehung von Betäubungsmitteldelikten unter Beisichführen von Waffen sowohl hinsichtlich des Rechtsguts der Volksgesundheit (BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 11 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 126) als auch hinsichtlich der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit von Personen, die in Kontakt mit den Tätern von Betäubungsmittelstraftaten geraten.

    Dem steht das Urteil des 3. Strafsenats vom 10. April 1996 (3 StR 5/96, BGHSt 42, 123 ff.) nicht entgegen.

    Dort war über eine Fallgestaltung zu entscheiden, in der das Tatgericht nicht zu klären vermocht hatte, welcher Anteil einer unter Beisichführen von Schusswaffen eingeführten Gesamtmenge von 2, 57 g Heroinhydrochlorid für den Eigenkonsum und welcher für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war (BGH aaO, BGHSt 42, 123, 124 f.).

    Die Verurteilung beider dort Angeklagten wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erwies sich als rechtsfehlerfrei, weil der 3. Strafsenat für die Feststellung der nicht geringen Mengen im Rahmen von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in der Variante der Einfuhr aus systematischen und teleologischen Gründen auf die Gesamtstoffmenge der eingeführten Betäubungsmittel abgestellt hat (BGH aaO, BGHSt 42, 123, 125 f.).

  • BGH, 10.06.2015 - 1 StR 211/15

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 1 StR 38/16
    a) Das für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes (BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10) notwendige Mitsichführen von Gegenständen, die zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, liegt dann vor, wenn der Täter gefährliche Gegenstände bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2015 - 1 StR 211/15, Rn. 6; vom 28. November 2013 - 5 StR 576/13, Rn. 4, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2 Gegenstand 1 und vom 14. November 1996 - 1 StR 609/96, NStZ 1997, 137; Urteil vom 20. September 1996 - 2 StR 300/96, NStZ-RR 1997, 16).

    Hierfür genügt, dass die gefährlichen Gegenstände dem Täter in irgendeinem Stadium des Tathergangs zur Verfügung stehen, d.h. sich so in seiner räumlichen Nähe befinden, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand, und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2007 - 4 StR 435/07, BGHSt 52, 89, 93 und vom 21. März 2000 - 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433; Beschluss vom 10. Juni 2015 - 1 StR 211/15, Rn. 6; Patzak in Körner/Patzak/ Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, § 30a Rn. 78 mwN).

  • BGH, 05.03.2013 - 1 StR 35/13

    Bewaffnete unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 1 StR 38/16
    Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: "wer ... ohne Handel zu treiben, einführt ...' (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02; Beschluss vom 5. März 2013 - 1 StR 35/13, NStZ 2013, 662, 663).

    Die Einfuhr in nicht geringer Menge ist regelmäßig lediglich unselbständiger Teilakt des bewaffneten Handeltreibens, denn als Qualifikationstatbestand geht § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dem allgemeineren Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor (BGH, Beschlüsse vom 17. August 1999 - 1 StR 222/99, NStZ-RR 2000, 91 und vom 5. März 2013 - 1 StR 35/13, NStZ 2013, 662, 663).

  • BGH, 21.10.2014 - 1 StR 78/14

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 1 StR 38/16
    Die Feststellung, dass das Messer seitens des Angeklagten zur Verletzung von Menschen bestimmt war (UA S. 14), bedurfte hier keiner näheren Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 1 StR 78/14, NStZ 2015, 226, 227).

    Denn bei dem Butterflymesser handelt es sich um eine sogenannte gekorene Waffe i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG ("tragbare Gegenstände'); bei derartigen Waffen liegt die erforderliche Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen ohne weitere Feststellungen regelmäßig auf der Hand (BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 - 5 StR 542/13, NStZ 2014, 466 und vom 21. Oktober 2014 - 1 StR 78/14, NStZ 2015, 226, 227).

  • BGH, 22.12.2011 - 4 StR 581/11

    Minder schwerer Fall des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 1 StR 38/16
    a) Das Landgericht hat zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend der Prüfung des minder schweren Falls eine Gesamtbetrachtung entlastender und belastender Umstände, gleich ob sie der Tat selbst innewohnen, ihr vorausgehen oder nachfolgen, vorgenommen (zum Maßstab BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 581/11, StV 2012, 289).
  • BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 1 StR 38/16
    Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: "wer ... ohne Handel zu treiben, einführt ...' (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02; Beschluss vom 5. März 2013 - 1 StR 35/13, NStZ 2013, 662, 663).
  • BGH, 17.08.1999 - 1 StR 222/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Verteidigers

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 1 StR 38/16
    Die Einfuhr in nicht geringer Menge ist regelmäßig lediglich unselbständiger Teilakt des bewaffneten Handeltreibens, denn als Qualifikationstatbestand geht § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dem allgemeineren Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor (BGH, Beschlüsse vom 17. August 1999 - 1 StR 222/99, NStZ-RR 2000, 91 und vom 5. März 2013 - 1 StR 35/13, NStZ 2013, 662, 663).
  • BGH, 01.03.2007 - 3 StR 55/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen; Bewertungseinheit;

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 1 StR 38/16
    Die Einfuhr erweist sich aber dann nicht als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens, wenn - wie hier - die durch einen einheitlichen Vorgang erworbene Menge des Betäubungsmittels teils für den gewinnbringenden Weiterverkauf und teils für den Eigenkonsum bestimmt ist (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - 3 StR 55/07, NStZ 2007, 529 bzgl. § 29 BtMG; siehe auch BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471 bzgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG).
  • BGH, 24.09.2015 - 2 StR 126/15

    Inbegriffsrüge (Verwertung von nicht in der Hauptverhandlung gewonnenen und

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - 1 StR 38/16
    Der der Qualifikation zugrunde liegenden generell erhöhten Rechtsgutsgefährlichkeit trägt die Rechtsprechung auch dadurch Rechnung, dass sie bereits ein Beisichführen der erfassten Waffen bzw. Gegenstände in irgendeinem Stadium des Tathergangs für ausreichend erachtet (vgl. Patzak aaO, § 30a Rn. 79; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - 2 StR 126/15, NStZ 2016, 123, 124).
  • BGH, 15.11.2007 - 4 StR 435/07

    Mit sich führen beim bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 03.02.2015 - 3 StR 632/14

    Strafrahmenwahl im Betäubungsmittelstrafrecht (minder schwerer Fall; Anwendung

  • BGH, 21.03.2000 - 1 StR 441/99

    Merkmal des "Mitsichführens" beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 20.09.1996 - 2 StR 300/96

    Betäubungsmittel - Schußwaffe - Mitsichführen

  • BGH, 28.11.2013 - 5 StR 576/13

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (keine Qualifikation bei

  • BGH, 05.12.2012 - 1 StR 531/12

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; Bedeutung einer

  • BGH, 03.04.2008 - 3 StR 60/08

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen); Kognitionspflicht

  • BGH, 14.11.1996 - 1 StR 609/96

    Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem

  • BGH, 08.01.2014 - 5 StR 542/13

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (fehlende Feststellungen zum

  • BGH, 12.01.2017 - 1 StR 394/16

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

    a) Das für den Qualifikationstatbestand gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in beiden Varianten objektiv erforderliche Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes liegt dann vor, wenn der Täter derartige Waffen oder Gegenstände bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 246/16, Rn. 13; Beschlüsse vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13; vom 10. Februar 2015 - 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349 und vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14 Rn. 2 (in NStZ-RR 2015, 77 nur redaktioneller LS) jeweils mwN).

    Hierfür genügt es, dass die Schusswaffe bzw. der gefährliche Gegenstand dem Täter in irgendeinem Stadium des Tathergangs zur Verfügung steht (näher BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10 mwN und S. 13 f.; Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13), d.h. diese sich so in seiner räumlichen Nähe befinden, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2012 - 4 StR 246/16, Rn. 13; Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349 mit Praxiskommentar Volkmer und vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14 Rn. 2 (in NStZ-RR 2015, 77 nur redaktioneller LS)).

    Diese besteht darin, dass Täter, die bei Betäubungsmittelstraftaten Schusswaffen oder sonstige zur Verletzung von Menschen geeignete und bestimmte Gegenstände bei sich führen, ihre Interessen beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln rücksichtslos durchsetzen und dabei die erfassten Waffen oder Gegenstände einsetzen (BT-Drucks. 12/6853 S. 41 rechte Spalte; BGH, Urteil vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 126; Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13).

    Die jederzeitige Verfügbarkeit von Waffen oder sonstigen Gegenständen erleichtert dem Täter den verbotenen Umgang mit Betäubungsmitteln, weil ihm solche Objekte regelmäßig ein Gefühl von Sicherheit und Überlegenheit vermitteln (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13).

    Maßgeblich ist - wie dargelegt -, dass sich die Waffen oder Gegenstände so in der räumlichen Nähe des Täters befinden, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 246/16, Rn. 13; Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349 mit Praxiskommentar Volkmer und vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14 Rn. 2 (in NStZ-RR 2015, 77 nur redaktioneller LS)).

    Denn für das Mitsichführen ist angesichts des Zwecks der Qualifikation (dazu näher BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13 sowie bereits Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 11-13) die Zugriffsmöglichkeit des Täters des Betäubungsmitteldelikts auf Waffen oder sonstige Gegenstände gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BtMG während irgendeines, aber näher zu bestimmenden Zeitpunkts im gesamten Tatverlauf ausschlaggebend (zutreffend Volkmer aaO).

  • BGH, 28.01.2020 - 4 StR 303/19

    Bewaffnetes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Anwendungsbereich der

    Die Qualifikationsnorm des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, die den Schutz der Allgemeinheit vor bewaffneten Tätern bezweckt, soll der besonderen Gefährlichkeit Rechnung tragen, die darin besteht, dass Täter ihre Interessen beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln rücksichtslos durchsetzen und dabei die Schusswaffe oder die sonstigen von der Vorschrift erfassten gefährlichen Gegenstände einsetzen (vgl. Entwurf zum Verbrechensbekämpfungsgesetz BTDrucks. 12/6853, S. 41; BGH, Urteil vom 10. April 1996 ? 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 126; Beschlüsse vom 4. Februar 2003 ? GSSt 1/02, BGHSt 48, 189, 193; vom 5. April 2016 ? 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13).

    Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG schützt nicht nur das Rechtsgut der Volksgesundheit vor qualifizierten Angriffen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 ? 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 11), sondern auch die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit von Personen, die in Kontakt mit Tätern von Betäubungsmittelstraftaten geraten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 ? 1 StR 38/16, aaO).

    Ein Abstellen darauf, ob es beim Mitsichführen der Schusswaffe oder des gefährlichen Gegenstandes tatsächlich zu einer potentiellen oder gar konkreten Gefahrenlage gekommen ist, lässt sich mit der Struktur der Strafvorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt nicht in Einklang bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 ? 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13).

  • BGH, 13.12.2023 - 3 StR 304/23

    Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen

    Dazu muss der Tatrichter, wenn es sich nicht um eine gekorene Waffe handelt und die Zweckbestimmung zur Verletzung von Menschen deshalb auf der Hand liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BeckRS 2016, 9503), unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erörtern, inwieweit ein mitgeführter Gegenstand aus Sicht des Täters als Angriffs- oder Abwehrmittel dienlich sein soll (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 3 StR 39/18, BeckRS 2018, 12850).
  • BGH, 23.10.2019 - 2 StR 294/19

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen bei räumlicher

    c) Für den Qualifikationstatbestand gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG genügt es schließlich, dass die Schusswaffe bzw. der gefährliche Gegenstand sich so in der räumlichen Nähe des Täters befinden, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13 mwN).

    Denn für das Mitsichführen ist angesichts des Zwecks der Qualifikation (dazu näher BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13) die Zugriffsmöglichkeit des Täters des Betäubungsmitteldelikts auf Waffen oder sonstige Gegenstände gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BtMG während irgendeines, aber näher zu bestimmenden Zeitpunkts im gesamten Tatverlauf ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - 1 StR 394/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 14 mwN).

    Die Feststellung, dass die Waffe und der Baseballschläger im Flur unmittelbar in Nähe der Wohnungseingangstür lagen, legt vielmehr nahe, dass der zum Handel vorgesehene Betäubungsmittelvorrat durch das durch Waffen vermittelte Gefühl von Sicherheit und Überlegenheit abgesichert werden sollte, was der gesetzgeberischen Zweckbestimmung der Qualifikation entspräche (dazu BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13).

  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 445/20

    Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands beim

    Denn bei diesen Waffen liegt eine subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen so nahe, dass keine weiteren Darlegungen hierzu im tatrichterlichen Urteil erforderlich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. März 2019 - 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 Rn. 6; Beschlüsse vom 20. November 2018 - 4 StR 466/18, juris Rn. 5; vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 78/17, NStZ-RR 2018, 251, 252; Urteil vom 6. September 2017 - 2 StR 280/17, juris Rn. 16; Beschlüsse vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13 Rn. 7; vom 8. Januar 2014 - 5 StR 542/13, 26 27 NStZ 2014, 466; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30a Rn. 91; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 30a Rn. 122).
  • BGH, 18.07.2018 - 5 StR 547/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Zweckbestimmung bei

    Womöglich hat sie dabei verkannt, dass § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG schon dann erfüllt ist, wenn die Waffe bzw. der Gegenstand lediglich bei einem Teilakt des Handeltreibens - hier etwa bei Verkaufsgesprächen mit dem bei der Durchsuchung anwesenden Ö., dessen Besuch nach seiner von der Strafkammer als glaubhaft erachteten polizeilichen Aussage dem Ankauf von Marihuana diente - mitgeführt wurde (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16).
  • BGH, 03.07.2019 - 2 StR 589/18

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Dazu muss der Tatrichter, wenn es sich nicht um eine gekorene Waffe handelt und die Zweckbestimmung zur Verletzung von Menschen deshalb auf der Hand liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16), unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erörtern, inwieweit ein mitgeführter Gegenstand aus Sicht des Täters als Angriffs- oder Abwehrmittel dienlich sein soll (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 3 StR 39/18).
  • BGH, 08.12.2016 - 4 StR 246/16

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

    Demgemäß sind die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG als erfüllt angesehen worden in Fällen, in denen dem Handel treibenden Täter eine Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand bei Drogenverkaufsfahrten, in seinem Vorratslager oder beim Strecken oder Portionieren griffbereit zur Verfügung stand, selbst wenn er die Drogen, ohne die Waffe oder den Gegenstand bei sich zu haben, außerhalb der Wohnung übergibt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2015 - 1 StR 211/15, NStZ 2016, 613 f.; vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13 mwN).

    Dass die Butterflymesser zur Verletzung von Menschen bestimmt waren, bedurfte keiner näheren Begründung; denn bei ihnen handelt es sich um sogenannte gekorene Waffen i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG ("tragbare Gegenstände'), bei denen die erforderliche Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen ohne weitere Feststellungen regelmäßig auf der Hand liegt (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16 aaO).

  • BGH, 24.03.2020 - 4 StR 523/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

    Die Einfuhr erweist sich dann nicht als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens, wenn - wie hier - die durch einen einheitlichen Vorgang erworbene Menge des Betäubungsmittels teils für den gewinnbringenden Weiterverkauf und teils für den Eigenkonsum bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, Rn. 13 bzgl. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; vgl. bereits BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - 3 StR 55/07, NStZ 2007, 529 bzgl. § 29 BtMG; siehe auch BGH, Urteil vom 3. April 2008 - 3 StR 60/08, NStZ 2008, 471 bzgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG).

    Mit Blick auf die gleichzeitige Einfuhr einer Eigenkonsummenge steht das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge insoweit in Tateinheit mit der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, Rn. 12 und 14).

  • BGH, 28.03.2019 - 4 StR 463/18

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Denn bei diesen Waffen liegt eine subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen so nahe, dass keine weiteren Darlegungen hierzu im tatrichterlichen Urteil erforderlich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. November 2018 - 4 StR 466/18 Rn. 5; vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 78/17, StV 2018, 516, 517; Urteil vom 6. September 2017 - 2 StR 280/17 aaO; Beschluss vom 5. April 2016 - 1 StR 38/16, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13; vom 8. Januar 2014 - 5 StR 542/13, NStZ 2014, 466).
  • BGH, 04.07.2023 - 2 StR 219/22

    Notwendigkeit konkreter Feststellungen zur subjektiven Bestimmung des

  • BGH, 18.10.2017 - 3 StR 78/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen;

  • BGH, 09.01.2019 - 1 StR 602/18

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 27.07.2016 - 1 StR 336/16

    Bewaffnete unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 08.09.2021 - 3 StR 251/21

    Pflicht zur Begründung der Nichtanordnung der Unterbringung in einer

  • BGH, 20.11.2018 - 4 StR 466/18

    Bewaffnete unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Zweckbestimmung eines

  • LG Nürnberg-Fürth, 24.02.2021 - 20 KLs 352 Js 26343/19

    Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen Einfuhr und Handeltreiben mit

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