Rechtsprechung
   BGH, 05.04.2018 - III ZR 36/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,10029
BGH, 05.04.2018 - III ZR 36/17 (https://dejure.org/2018,10029)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2018 - III ZR 36/17 (https://dejure.org/2018,10029)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2018 - III ZR 36/17 (https://dejure.org/2018,10029)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,10029) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorformulierte Bestimmungen in einem Wohnvertrag und Betreuungsvertrag über vollstationäre Pflege zwischen einem Versicherten der Pflegeversicherung (Verbraucher) und einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ohne Pflegesatzvereinbarung; Verpflichtung des Heimbewohners zur ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Zulässigkeit einer Sicherheitsleistung im Wohn- und Betreuungsvertrag; §§ 14 WBVG, 85, 91 SGB II

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflegevertrag, Wohnung- und Betreuungsvertrag, Sicherheitsleistung, Kautionsklausel

  • rewis.io

    Wohn- und Betreuungsvertrag über vollstationäre Pflege bei Selbstzahlern: Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung über die Verpflichtung der Heimbewohner zur Sicherheitsleistung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 307; WBVG § 14; SGB XI § 85; SGB XI § 91
    Zulässigkeit einer Kautionsklausel in einem Wohn- und Betreuungsvertrag über vollstationäre Pflege

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorformulierte Bestimmungen in einem Wohnvertrag und Betreuungsvertrag über vollstationäre Pflege zwischen einem Versicherten der Pflegeversicherung (Verbraucher) und einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ohne Pflegesatzvereinbarung; Verpflichtung des Heimbewohners zur ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wohn- und Betreuungsvertrag - Sicherheitsleistung zulässig!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zugelassene Pflegeeinrichtung ohne Pflegesatzvereinbarung kann Sicherheitsleistung von Heimbewohnern verlangen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflichtung eines Heimbewohners zur Sicherheitsleistung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 218, 200
  • NJW 2018, 1808
  • MDR 2018, 654
  • NZM 2018, 677
  • FamRZ 2018, 1026
  • VersR 2018, 1272
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • Drs-Bund, 24.06.1993 - BT-Drs 12/5262
    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - III ZR 36/17
    Dem liegt die Annahme zugrunde, dass in diesen Fällen dem Unternehmer ein unmittelbar zahlender öffentlicher Kostenträger zur Verfügung steht, so dass für eine Sicherheitsleistung des Heimbewohners kein Bedürfnis besteht (Bachem/Hacke, Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 14 WBVG Rn. 5; BeckOGK/Drasdo, § 14 WBVG Rn. 48 [Stand: 1. Januar 2018]; Dickmann/Kempchen aaO Rn. 7; Rasch, Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 14 WBVG Rn.16; siehe auch die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, BT-Drucks. 12/5262, S. 169).

    Um zu verhindern, dass "vertragslose" Pflegeeinrichtungen mit Pflegebedürftigen Preisvereinbarungen zu Lasten der Sozialhilfe abschließen, bestimmt § 91 Abs. 2 Satz 3 SGB XI als sozialhilferechtliche Norm, dass eine weitergehende Kostenerstattung durch einen Träger der Sozialhilfe unzulässig ist (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, BT-Drucks. 12/5262, S. 150; BeckOK Sozialrecht/Wilcken, 47. Edition, § 91 SGB XI Rn. 2 [Stand: 1. September 2017]; KassKomm/Weber aaO Rn. 8; O"Sullivan in jurisPK-SGB XI aaO Rn. 31).

    Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass in der Begründung zum Entwurf des Pflege-Versicherungsgesetzes davon ausgegangen worden sei, dass bei Versicherten der Pflegeversicherung kein sachliches Bedürfnis für die Bereitstellung von Sicherheiten bestehe, wenn der Heimträger gegenüber der Pflegekasse Anspruch auf Vergütung seiner pflegerischen Leistungen habe (BT-Drucks. 12/5262, S. 169; Krahmer/Richter/Plantholz, Heimgesetz aaO).

  • BGH, 07.05.2015 - III ZR 304/14

    Kostenübernahmebescheid des Sozialhilfeträgers bezüglich der dem

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - III ZR 36/17
    Das gesetzliche Regelungskonzept, das dem Leistungserbringungsrecht des SGB XII zugrunde liegt, geht davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm im Rahmen des sozialhilferechtlichen Leistungsdreiecks obliegende Leistung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem privatrechtlichen Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung in Erfüllung der Sachleistungsverschaffungspflicht des Sozialhilfeträgers direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet (siehe Senatsurteile vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, NJW 2015, 3782 Rn. 20 ff und 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 Rn. 15 ff zu den verschiedenen Rechtsbeziehungen im sozialhilferechtlichen Leistungsdreieck).

    Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Pflegeeinrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger entsteht durch dessen Schuldbeitritt zur zivilrechtlichen Verpflichtung des Bewohners gegenüber der Einrichtung im Wege eines entsprechenden Kostenübernahmebescheids (Senatsurteile vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 24 und vom 31. März 2016 aaO Rn. 20 f).

  • BGH, 31.03.2016 - III ZR 267/15

    Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - III ZR 36/17
    Das gesetzliche Regelungskonzept, das dem Leistungserbringungsrecht des SGB XII zugrunde liegt, geht davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm im Rahmen des sozialhilferechtlichen Leistungsdreiecks obliegende Leistung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem privatrechtlichen Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung in Erfüllung der Sachleistungsverschaffungspflicht des Sozialhilfeträgers direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet (siehe Senatsurteile vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, NJW 2015, 3782 Rn. 20 ff und 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 Rn. 15 ff zu den verschiedenen Rechtsbeziehungen im sozialhilferechtlichen Leistungsdreieck).

    Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Pflegeeinrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger entsteht durch dessen Schuldbeitritt zur zivilrechtlichen Verpflichtung des Bewohners gegenüber der Einrichtung im Wege eines entsprechenden Kostenübernahmebescheids (Senatsurteile vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 24 und vom 31. März 2016 aaO Rn. 20 f).

  • BGH, 21.05.2015 - III ZR 263/14

    Verbandsklage gegen die Verwendung einer Beitrittserklärung durch einen

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - III ZR 36/17
    aa) Zweck des § 14 WBVG ist der Ausgleich zwischen dem Sicherungsbedürfnis des Unternehmers und dem Schutzbedürfnis des Verbrauchers (Senatsurteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 263/14, NJW 2015, 2573 Rn. 14).
  • OLG Köln, 16.12.2016 - 6 U 71/16

    Kautionsklausel im Pflegevertrag

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - III ZR 36/17
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (veröffentlicht in BeckRS 2016, 117693) im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 07.02.2019 - III ZR 38/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung eines Pflegebedürftigen zur Tragung der

    Den über die Höchstgrenzen des § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI hinausgehenden Teil der vertraglich vereinbarten Pflegevergütung hat der Versicherte selbst zu tragen (BSGE 95, 102 Rn. 18, 23; Rasch, WBVG, § 6 Rn. 5; vgl. auch Senat, Urteil vom 5. April 2018 - III ZR 36/17, NJW 2018, 1080 Rn. 20 ff; BeckOK SozR/Diepenbruck aaO § 42 Rn. 3; BeckOK SozR/Wilcken aaO § 82 Rn. 2; O'Sullivan in jurisPK-SGB XI, 2. Aufl., § 87a Rn. 48 ff; Schütze in Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 87a Rn. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht