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   BGH, 05.04.2019 - V ZR 339/17   

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https://dejure.org/2019,16760
BGH, 05.04.2019 - V ZR 339/17 (https://dejure.org/2019,16760)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2019 - V ZR 339/17 (https://dejure.org/2019,16760)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2019 - V ZR 339/17 (https://dejure.org/2019,16760)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG, § 18 Abs. 3 WEG, § 21 Abs. 3 bis 5 WEG, § 18 WEG, § 242 BGB, § 246 AktG, § 21 Abs. 3 bis 5, § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 WEG, §§ 14, 15 WEG, § 46 Abs. 1 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 16 Abs. 2 Nr. 1, 18, 21 Abs. 3-5, 28 Abs. 2, 46 Abs. 1; BGB § 242; AktG § 246
    Entziehung des Wohnungseigentums aufgrund missbräuchlicher Rechtsausübung

  • Wolters Kluwer
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 18
    Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtung eines wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung von Eigentümerrechten gefassten Abmahnungsbeschlusses

  • rewis.io

    Entziehung des Wohnungseigentums bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten eines Wohnungseigentümers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 18 Abs. 2 Nr. 1
    Anfechtbarkeit eines Abmahnungsbeschlusses der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ; Prüfumfang im Rahmen der Anfechtungsklage; Entziehung des Wohnungseigentums; Störung des Gemeinschaftsfriedens

  • rechtsportal.de

    WEG § 18

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für die Entziehung von Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Entziehung des Wohnungseigentums bei missbräuchlicher Rechtsausübung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen für die Entziehung von Wohnungseigentum

  • haufe.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Eigentumsentziehung wegen missbräuchlicher Rechtsausübung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eigentumsentziehung wegen missbräuchlicher Rechtsausübung

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 60 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Anfechtbarkeit des Abmahnungsbeschluss gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Missbrauch von Eigentümerrechten zwecks Herbeiführung eines verwalterlosen Zustands rechtfertigt Abmahnung des Wohnungseigentümers - Destabilisierung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Vergraulen des Verwalters rechtfertigt Entziehung des Wohneigentums

Besprechungen u.ä. (2)

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentumsentziehung wegen missbräuchlicher Rechtsausübung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen für Abmahnungsbeschluss und die Entziehung von Wohnungseigentum (IMR 2019, 326)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 222, 1
  • NJW 2019, 3783
  • MDR 2019, 1052
  • NZM 2019, 630
  • ZMR 2019, 699
  • NZG 2020, 106
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 08.07.2011 - V ZR 2/11

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Prüfungsumfang im Rahmen

    Auszug aus BGH, 05.04.2019 - V ZR 339/17
    Dagegen ist die Prüfung der materiellen Richtigkeit der Abmahnung dem auf den Entziehungsbeschluss folgenden gerichtlichen Entziehungsprozess vorbehalten (Fortführung des Senatsurteils vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 6 ff.).

    Ein Abmahnungsbeschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist anfechtbar; das Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussanfechtungsklage fehlt nicht deshalb, weil die Abmahnung auch durch den Verwalter oder durch einen einzelnen Wohnungseigentümer hätte ausgesprochen werden können (vgl. dazu: Senat, Urteile vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, WM 2007, 664 Rn. 19, insoweit nicht in BGHZ 170, 369 abgedruckt und vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 8) und eine solche Abmahnung nicht anfechtbar wäre (vgl. dazu: Senat, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, aaO).

    Die tatsächliche Wirkung einer Abmahnung könnte ein aufgehobener Abmahnungsbeschluss nur haben, wenn er den Anforderungen an eine Abmahnung genügt (vgl. Senat, Urteile vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, BGHZ 190, 369 Rn. 24 und vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 8 für die Geltung eines aufgehobenen Entziehungsbeschlusses als Abmahnung).

    Es liegt nicht anders als bei einer Beschlussanfechtungsklage gegen den an die Abmahnung anschließenden Entziehungsbeschluss nach § 18 Abs. 3 WEG (dazu: Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 6 ff.).

    Die Abmahnung entspricht - abgesehen von ihrer im Beschlussanfechtungsverfahren nicht zu prüfenden materiellen Richtigkeit - den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nur, wenn sie hinreichend bestimmt ist und ein Verhalten aufzeigt, das als solches einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann (zu den Anforderungen: Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 10; zum Bezug zur ordnungsmäßigen Verwaltung: Staudinger/Kreuzer, BGB [2018], § 18 WEG Rn. 38).

    Zwar ist das Vorliegen einer den beschriebenen Anforderungen entsprechenden Abmahnung bei einer Anfechtung des nachfolgenden Entziehungsbeschlusses zu prüfen (Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 10).

    Dieser besteht darin, dem Wohnungseigentümer ein bestimmtes, als Entziehungsgrund beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen, verbunden mit der Aufforderung, das Verhalten zur Vermeidung eines Entziehungsbeschlusses aufzugeben oder zu ändern (vgl. Senat, Urteile vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 8 und vom 25. Januar 2018 - V ZR 141/17, NJW-RR 2018, 649 Rn. 10).

  • OLG Köln, 20.02.2004 - 16 Wx 7/04

    Abmahnung wegen Anfechtung von Gemeinschaftsbeschlüssen

    Auszug aus BGH, 05.04.2019 - V ZR 339/17
    Im Anschluss daran haben sie einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Februar 2004 (NJW-RR 2004, 877) auszugsweise wörtlich wiedergegeben.

    Hierüber besteht im Anschluss an den von den Klägern zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Februar 2004 (NJW-RR 2004, 877) bezogen auf Beschlussanfechtungsklagen weitgehend Einigkeit (LG Stuttgart, NJW-RR 1997, 589; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 18 Rn. 20; BeckOK WEG/Hogenschurz [1.2.2019], § 18 Rn. 10; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 88; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 18 Rn. 12; Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 18 Rn. 17; jurisPK-BGB/Geiben, 8. Aufl., § 18 WEG Rn. 21; NK-BGB/Schultzky, 4. Aufl., § 18 WEG Rn. 2; Riecke/Schmid/Riecke, WEG, 5. Aufl., § 18 Rn. 19; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 18 Rn. 3B; Soergel/Weber, BGB, 13. Aufl., § 18 WEG Rn. 11; Then in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 18 Rn. 4; Staudinger/Kreuzer, BGB [2018], § 18 WEG Rn. 21).

    Im Ergebnis könnte er seine Rechte nicht mehr unbefangen und effizient wahrnehmen (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2004, 877).

  • BGH, 19.01.2007 - V ZR 26/06

    Entziehung des Wohnungseigentums wegen fortlaufend unpünktlicher Erfüllung von

    Auszug aus BGH, 05.04.2019 - V ZR 339/17
    Ein Abmahnungsbeschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist anfechtbar; das Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussanfechtungsklage fehlt nicht deshalb, weil die Abmahnung auch durch den Verwalter oder durch einen einzelnen Wohnungseigentümer hätte ausgesprochen werden können (vgl. dazu: Senat, Urteile vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, WM 2007, 664 Rn. 19, insoweit nicht in BGHZ 170, 369 abgedruckt und vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 8) und eine solche Abmahnung nicht anfechtbar wäre (vgl. dazu: Senat, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, aaO).

    Die Wohnungseigentümer haben das Recht, die Abmahnung durch Beschluss auszusprechen (Senat, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, BGHZ 170, 369 Rn. 24).

    Die tatsächliche Wirkung einer Abmahnung könnte ein aufgehobener Abmahnungsbeschluss nur haben, wenn er den Anforderungen an eine Abmahnung genügt (vgl. Senat, Urteile vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, BGHZ 190, 369 Rn. 24 und vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 8 für die Geltung eines aufgehobenen Entziehungsbeschlusses als Abmahnung).

  • BGH, 25.01.2018 - V ZR 141/17

    Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei Fortsetzen der in der Klage beanstandeten

    Auszug aus BGH, 05.04.2019 - V ZR 339/17
    Der Wohnungseigentümer wird, anders als das Berufungsgericht meint, weder dadurch, dass er Eigentümerrechte geltend macht, die ihm aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zustehen, noch dadurch, dass er von seinen Rechten nicht wie ein "besonnen und vernünftig denkender Miteigentümer" Gebrauch macht, zum untragbaren "Störenfried", dessen Entfernung aus der Gemeinschaft das Entziehungsverfahren nach § 18 WEG dient (vgl. dazu: Senat, Urteile vom 25. Januar 2018 - V ZR 141/17, NJW-RR 2018, 649 Rn. 9 und vom 14. September 2018 - V ZR 138/17, ZfIR 2019, 147 Rn. 14).

    Dieser besteht darin, dem Wohnungseigentümer ein bestimmtes, als Entziehungsgrund beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen, verbunden mit der Aufforderung, das Verhalten zur Vermeidung eines Entziehungsbeschlusses aufzugeben oder zu ändern (vgl. Senat, Urteile vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 8 und vom 25. Januar 2018 - V ZR 141/17, NJW-RR 2018, 649 Rn. 10).

  • LG München I, 14.06.2010 - 1 S 25652/09

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Ermächtigung der Verwaltung

    Auszug aus BGH, 05.04.2019 - V ZR 339/17
    Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist dieser Abmahnungsbeschluss wie jeder andere Beschluss der Wohnungseigentümer anfechtbar (BayObLG, NJW-RR 1996, 12, 13; AG Hannover, ZMR 2006, 402; LG München I, ZWE 2010, 411, 413; Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 18 Rn. 24; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 18 Rn. 7; Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 18 Rn. 14; Abramenko, ZMR 2012, 73, 77).

    Diese Anforderungen sind deshalb auch im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Abmahnungsbeschluss zu prüfen (OLG Hamburg, OLGR 2004, 144; LG München I, ZWE 2010, 411, 413; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 18 Rn. 6b).

  • BayObLG, 15.02.1995 - 2Z BR 1/95

    Zur Berücksichtigung von Hobbyräumen bei der Festlegung des Verteilungsschlüssels

    Auszug aus BGH, 05.04.2019 - V ZR 339/17
    Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist dieser Abmahnungsbeschluss wie jeder andere Beschluss der Wohnungseigentümer anfechtbar (BayObLG, NJW-RR 1996, 12, 13; AG Hannover, ZMR 2006, 402; LG München I, ZWE 2010, 411, 413; Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 18 Rn. 24; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 18 Rn. 7; Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 18 Rn. 14; Abramenko, ZMR 2012, 73, 77).

    Überwiegend wird mit dieser Formulierung aber keine Einschränkung des Gegenstands der formellen Prüfung, sondern nur zum Ausdruck gebracht, dass auch bei einer Klage gegen den Abmahnungsbeschluss keine Richtigkeitsprüfung stattfindet (BayObLG, NJW-RR 1996, 12, 13; LG Hannover, ZMR 2006, 723; BeckOK WEG/Hogenschurz [1.2.2019], § 18 Rn. 22; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 18 Rn. 7; jurisPK-BGB/Geiben, 8. Aufl., § 18 WEG Rn. 25; Then in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 18 Rn. 13 a.E.).

  • BGH, 14.09.2018 - V ZR 138/17

    Entziehung des Wohnungseigentums bei Bruchteilseigentum: Abwendung der Wirkungen

    Auszug aus BGH, 05.04.2019 - V ZR 339/17
    Der Wohnungseigentümer wird, anders als das Berufungsgericht meint, weder dadurch, dass er Eigentümerrechte geltend macht, die ihm aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zustehen, noch dadurch, dass er von seinen Rechten nicht wie ein "besonnen und vernünftig denkender Miteigentümer" Gebrauch macht, zum untragbaren "Störenfried", dessen Entfernung aus der Gemeinschaft das Entziehungsverfahren nach § 18 WEG dient (vgl. dazu: Senat, Urteile vom 25. Januar 2018 - V ZR 141/17, NJW-RR 2018, 649 Rn. 9 und vom 14. September 2018 - V ZR 138/17, ZfIR 2019, 147 Rn. 14).
  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 05.04.2019 - V ZR 339/17
    Anerkannt ist die Möglichkeit der rechtsmissbräuchlichen Ausübung an sich bestehender Rechte etwa für Gebote in der Zwangsversteigerung (Senat, Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZB 1/08, BGHZ 177, 334 Rn. 8 f.), für Vollstreckungsgegenklagen, die ausschließlich der Verfolgung prozesszweckfremder Ziele dienen (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 23), oder für die Beschlussanfechtungsklage nach § 246 AktG, die von vornherein (BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 - II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, 310 f.) oder im weiteren Verlauf (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 249/90, ZIP 1991, 1577, 1579) nur (noch) dazu dient, die Gesellschaft in eigennütziger Weise dazu zu veranlassen, dem anfechtenden Aktionär Leistungen zu gewähren, auf die er keinen Anspruch hat und auf die er billigerweise auch keinen Anspruch erheben kann.
  • KG, 07.05.1991 - 7 U 6990/90

    Aufklärungspflichten beim Verkauf einer Eigentumswohnung

    Auszug aus BGH, 05.04.2019 - V ZR 339/17
    Das gilt selbst dann, wenn sie einen Umfang angenommen haben, der, was die Instanzgerichte bislang aber, soweit ersichtlich nur in einem Fall angenommen haben (KG, NJW 1992, 1901, 1902 und OLG Düsseldorf, NJW 1997, 1079 betr. dieselbe Anlage) und der Senat bislang nicht entschieden hat, bei dem Verkauf einer Wohnung in der Anlage dem Erwerber auch ohne Nachfrage offenzulegen wäre (aM: Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 18 Rn. 8 f.; Erman/Grziwotz, BGB, 15. Aufl., § 18 WEG Rn. 2 Buchstabe a).
  • OLG Karlsruhe, 05.12.2002 - 11 Wx 6/02

    Wohnungseigentum: Rechtsschutzbedürfnis für Beschlussanfechtung trotz

    Auszug aus BGH, 05.04.2019 - V ZR 339/17
    Das kann dazu führen, dass die auf einen Verfahrensmangel gestützte Beschlussanfechtungsklage, in dessen Kenntnis der Anfechtungskläger dem Beschluss zugestimmt hatte, wegen widersprüchlichen Verhaltens unbegründet (so Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 46 Rn. 34) oder mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist (so BayObLG, NJW-RR 1992, 910, 911; OLG Karlsruhe, MDR 2003, 621 f.).
  • BayObLG, 02.04.1992 - 2Z BR 4/92

    Rechtsschutzbedürfnis bei Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses aufgrund eines

  • AG Bonn, 14.01.2011 - 27 C 246/09

    Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss sein Wohnungseigentum bei

  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 249/90

    Einwand individuellen Rechtsmißbrauchs gegenüber Anfechtungsklage bei

  • LG Stuttgart, 04.12.1996 - 5 S 477/95
  • BGH, 10.12.2010 - V ZR 60/10

    Wohnungseigentum: Ausschluss von der Wohnungseigentümerversammlung bei Verzug mit

  • BayObLG, 09.03.2004 - 2Z BR 19/04

    Unzulässigkeit der Anfechtung einer vom Verwalter ausgesprochenen Abmahnung

  • LG Hannover, 10.05.2006 - 6 T 6/06
  • BGH, 02.10.2015 - V ZR 5/15

    Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit und Begründetheit einer

  • BGH, 17.07.2008 - V ZB 1/08

    Wirksamkeit eines zur Unterlaufung der Schuldnerschutzvorschriften abgegebenen

  • BGH, 21.10.2016 - V ZR 230/15

    Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners bei einer Vollstreckungsabwehrklage während

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 114/09

    Wohnungseigentum: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Vorbefassung der

  • BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20

    Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens

    Damit träte ein den Interessen der Wohnungseigentümer widersprechender Zustand ein (vgl. Senat, Urteil vom 5. April 2019 - V ZR 339/17, BGHZ 222, 1 Rn. 11).
  • AG Hamburg-St. Georg, 25.02.2022 - 980a C 29/21

    Keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für die Genehmigung der

    Dann ist auch die Ausübung des Klagerechts als Kernbereich elementarer Rechte der Wohnungseigentümer (vgl. BGH, ZWE 2019, 409, 411, Rn. 13 = ZMR 2019, 725) nicht nach § 242 BGB beschränkt.
  • AG Essen, 02.02.2022 - 196 C 97/21

    Entziehung des Wohnungseigentums: Verfehlungen eines Eigentümers müssen konkret

    Davon ging die herrschende Meinung zum alten Recht bis zum 01.12.2020 aus (vgl. BGH Urteil vom 05.04.2019, AZ: V ZR 339/17 zit. nach juris).
  • LG Berlin, 20.08.2019 - 55 S 99/18

    Gerichtliche Beschlussersetzung in Wohnungseigentumssachen: Anordnung

    Insoweit ermögliche die Anfechtungsklage eine inhaltliche Prüfung, die sich darauf bezieht, ob die Ablehnung des Beschlussantrages den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche (BGH v. 2.1.2015 - V ZR 5/16, MDR 2016, 13; BGH v. 5.4.2019 - V ZR 339/17, Tz. 6).
  • LG Karlsruhe, 20.07.2023 - 11 S 82/22

    Rechtsschutzbedürfnis von Anfechtungsklage gegen undurchführbaren WEG-Beschluss

    Ein solcher Beschluss kann - wozu hier allerdings nichts ersichtlich ist - aber durchaus wegen Formfehlern der Beschlussfassung, weniger aus materiellen Gründen erfolgreich angefochten werden (BGH Urt. v. 30.11.2012 - V ZR 234/11, NZM 2013, 195, Rn 15; Kammer, Urt. v. 09.07.2021, Az. 11 S 72/19; LG München I Urt. v. 17.3.2017 - 36 S 22212/15, ZMR 2017, 504 = LSK 2017, 115068, Rn. 37; BGH Urt. v. 5.4.2019 - V ZR 339/17, NZM 2019, 630 zum Abmahnbeschluss; zum Ganzen: BeckFormB WEG, 4. Auflage 2020, Form.
  • AG Hamburg-St. Georg, 15.11.2019 - 980b C 21/18

    WEG-Verwaltung - Zulässigkeit von Kompetenzübertragungen

    Zwar kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage fehlen, wenn sich die Anrufung des Gerichts aufgrund besonderer Umstände als treuwidrig darstellt (vgl. dazu etwa BGH, ZMR 2019, 699; NJW 2012, 2578, Tz. 8).
  • LG Itzehoe, 01.04.2022 - 11 S 68/20

    Zur Beschlussanfechtung einer baulichen Veränderung trotz zwischenzeitlich

    an einer ordnungsgemäßen Verwaltung (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2019 - V ZR 339/17).
  • AG Bremen, 16.03.2022 - 28 C 52/21

    Streitbarkeit ist kein Grund für Eigentumsentziehung!

    Solch Abmahnbeschlüsse sind im Anfechtungsverfahren alleine auf ihre formelle Richtigkeit hin zu überprüfen (BGH NZM 2019, 630; BayObLG NJW-RR 1996, 12, 13).
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