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   BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21   

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BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21 (https://dejure.org/2022,12198)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2022 - EnVR 36/21 (https://dejure.org/2022,12198)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2022 - EnVR 36/21 (https://dejure.org/2022,12198)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    OPAL-Gasfernleitung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 28a EnWG, § 29 Abs 1 EnWG, Art 36 Abs 6 EGRL 55/2003, Art 36 Abs 7 EGRL 55/2003, Art 36 Abs 8 EGRL 55/2003
    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Wirksamkeit einer Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Freistellung einer Verbindungsleitung von der Regulierung durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags - OPAL-Gasfernleitung

  • IWW

    § 28a EnWG, Art. 36 Abs. 9 der Richtlinie 2009/73/EG, Richtlinie 2003/55/EG,... § 65 EnWG, § 65 Abs. 1 EnWG, §§ 20 ff. EnWG, § 28a Abs. 1, 2 EnWG, § 29 Abs. 1, § 28a Abs. 3 EnWG, §§ 54, 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EnWG, § 54 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG, 59 Abs. 1 VwVfG, § 134 BGB, § 54 Satz 1 VwVfG, § 54 Satz 2 VwVfG, § 55 VwVfG, § 54 VwVfG, § 13 Abs. 5, § 132 Abs. 1 Satz 2 aF TKG, § 59 VwVfG, § 35 VwVfG, § 39 VwVfG, § 28a Abs. 3, § 29 Abs. 1 EnWG, § 28a Abs. 3 Satz 2 EnWG, § 28a Abs. 3 Satz 3 EnWG, § 28a Abs. 3 Satz 4 EnWG, Art. 194 Abs. 1 AEUV, § 1 Abs. 2 EnWG, Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG, § 54 EnWG, § 59 Abs. 1 Satz 1, §§ 88 ff. VwVfG, § 54 Abs. 1 Halbsatz 2 VwVfG, § 58 Abs. 2 VwVfG, §§ 35, 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG, Art. 264 Abs. 1 AEUV, § 83 Abs. 5 EnWG, Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EUV, Art. 263 AEUV, Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 54 Satz 1, § 58 Abs. 2, § 215 Abs. 1, § 295 Abs. 1 ZPO, § 90 Satz 2 EnWG, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Freistellung einer OPAL-Gasfernleitung als Verbindungsleitung von der Regulierung durch Bundesnetzagentur

  • rewis.io

    OPAL-Gasfernleitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnWG § 28a
    Freistellung einer OPAL-Gasfernleitung als Verbindungsleitung von der Regulierung durch Bundesnetzagentur

  • datenbank.nwb.de

    OPAL-Gasfernleitung

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Befugnis der Bundesnetzagentur, über die Freistellung einer Verbindungsleitung von der Regulierung (hier: OPAL-Gasfernleitung) durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags gemäß § 55 VwVfG zu entscheiden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 233, 175
  • NVwZ-RR 2022, 579
  • WM 2023, 585
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 15.07.2021 - C-848/19

    Deutschland/ Polen - Rechtsmittel - Art. 194 Abs. 1 AEUV - Grundsatz der

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21
    Auf die Klage der Republik Polen erklärte das Gericht der Europäischen Union die Kommissionsentscheidung 2019 für nichtig (Urteil vom 10. September 2019, T-883/16, RdE 2020, 70 ff.; bestätigt durch EuGH, Urteil vom 15. Juli 2021, C-848/19 P, EuZW 2021, 766 ff. - Bundesrepublik Deutschland/Republik Polen) .

    Der Regulierungsrahmen dient dem Ziel der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs und damit den sich aus Art. 194 Abs. 1 AEUV ergebenden Zielen der Energiepolitik der Europäischen Union, insbesondere der Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts und der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, EuZW 2021, 766 Rn. 37 ff. - Bundesrepublik Deutschland/Republik Polen; ErwG 35 i.V.m. ErwG 21 bis 23 GasRL, § 1 Abs. 2 EnWG).

    Sie ist im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof der Europäischen Union letztverbindlich bestätigt worden (EuGH, EuZW 2021, 766 ff. - Bundesrepublik Deutschland/Republik Polen).

  • BGH, 05.04.2022 - KZR 84/20

    Regionalfaktoren II - Schienennetz-Benutzungsbedingungen: Unmittelbare

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21
    Der Vergleichsvertrag ist daher nichtig nach §§ 54, 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2022 - KZR 84/20, z. Veröff. best., Rn. 32 mwN).

    Entgegenstehende Vorschriften im Sinn von § 54 Satz 1 VwVfG sind dabei nicht nur solche, die ein ausdrückliches Vertragsformverbot aussprechen, sondern auch solche, aus deren Sinn und Zweck sich ein entsprechendes Verbot ableiten lässt (BGH, Urteil vom 5. April 2022 - KZR 84/20, z. Veröff. best., Rn. 35 mwN).

  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 8.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21
    Bei der Auslegung von Rechtsvorschriften, die als Vertragsformverbote in Betracht kommen, muss allerdings beachtet werden, dass § 54 VwVfG den Behörden bei der Ausübung ihrer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit den öffentlich-rechtlichen Vertrag als Handlungsform für den Regelfall zur Verfügung stellt, so dass Vertragsformverbote als Ausnahme von diesem Grundsatz eng auszulegen sind (BVerwG, Urteil vom 21. September 2018 - 6 C 8/17, BVerwGE 163, 181 Rn. 68 mwN zu § 13 Abs. 5 und § 132 Abs. 1 Satz 2 aF TKG; Gurlit in Säcker, TKG, 3. Aufl., § 132 Rn. 29).

    Die Freistellung einer Gasfernleitung von der Regulierung darf nach Sinn und Zweck der genannten Regelungen nur erfolgen, wenn die dafür bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach Ansicht der für die Entscheidung zuständigen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur und zudem nach Ansicht der Kommission (vollständig) erfüllt sind und dies in einer Genehmigungsentscheidung (§ 35 VwVfG) mit der gemäß § 39 VwVfG, Art. 36 Abs. 6 Unterabs. 4, Abs. 8 GasRL erforderlichen Begründung niedergelegt wird (vgl. BVerwGE 163, 181 Rn. 66, 69 mwN zu § 13 Abs. 5 und § 132 Abs. 1 Satz 2 aF TKG).

  • BGH, 13.11.2018 - EnVR 30/17

    Karenzzeitenregelungen für Mitarbeiter von Unternehmen der Energiewirtschaft:

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21
    Eine Ermessensentscheidung ist nach den gemäß § 83 Abs. 5 EnWG auch im Energiewirtschaftsrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17, RdE 2018, 207 Rn. 19 - Stadtwerke Wedel GmbH; vom 13. November 2018 - EnVR 30/17, N&R 2019, 38 Rn. 44 - Karenzzeiten III, jeweils mwN).
  • EuGH, 21.05.2019 - C-235/17

    Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21
    Da der Vergleichsvertrag unwirksam ist, steht den Betroffenen daraus kein durch Art. 17 EU-Grundrechtecharta geschütztes vermögenswertes Recht zu (vgl. EuGH, Urteile vom 3. September 2015 - C-398/13, EuZW 2015, 838 Rn. 60 mwN - Inuit Tapiriit Kanatami/Kommission; vom 21. Mai 2019 - C-235/17, juris Rn. 69 - Kommission/Ungarn, jeweils mwN).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21
    Schließlich liegen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung durch den Gerichtshof nach den dafür geltenden Maßstäben (vgl. BVerfGE 123, 267, 353 f. [juris Rn. 240]; 142, 123 Rn. 153, jeweils mwN) einen Ultra-vires-Akt darstellen könnte.
  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21
    Schließlich liegen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung durch den Gerichtshof nach den dafür geltenden Maßstäben (vgl. BVerfGE 123, 267, 353 f. [juris Rn. 240]; 142, 123 Rn. 153, jeweils mwN) einen Ultra-vires-Akt darstellen könnte.
  • BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anspruch eines

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21
    Eine Ermessensentscheidung ist nach den gemäß § 83 Abs. 5 EnWG auch im Energiewirtschaftsrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten (Ermessensüberschreitung), ihr Ermessen überhaupt nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch) oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehlgebrauch; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - EnVR 5/17, RdE 2018, 207 Rn. 19 - Stadtwerke Wedel GmbH; vom 13. November 2018 - EnVR 30/17, N&R 2019, 38 Rn. 44 - Karenzzeiten III, jeweils mwN).
  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21
    Die Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung gemäß Art. 264 Abs. 1 AEUV bewirkt, dass das Überprüfungsverfahren in die Lage zurückversetzt wird, in der es sich vor dem Erlass der Kommissionsentscheidung befunden hat (vgl. EuGH, Urteil 31. März 1971 - Rs. 22/70, Slg. 1971, 263 Rn. 59 - Rat/Kommission).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-475/01

    DIE VERBRAUCHSTEUER AUF OUZO IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus BGH, 05.04.2022 - EnVR 36/21
    Für diesen Zeitraum können sich die Betroffenen jedoch nicht auf die im Unionsrecht anerkannte Vermutung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Kommission berufen (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2004 - C-475/01, EuZW 2004, 729 Rn. 18 - Kommission/Hellenische Republik; vom 14. Juni 2012 - C-533/10, EuZW 2012, 704 Rn. 39 - CIVAD/Receveur des douanes de Roubaix, jeweils mwN).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-533/10

    CIVAD - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht

  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

  • BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03

    Telekommunikation; Anspruch auf Gewährung besonderen Netzzugang; Genehmigung von

  • BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20

    Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der

  • EuG, 10.09.2019 - T-883/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Änderung der

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 1203/16

    Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Die gegen den vorerwähnten Beschluss gerichteten Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 3 wurden inzwischen durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2022 (EnVR 36/21, juris) zurückgewiesen.

    Mit dem besagten Schriftsatz haben die Beschwerdeführerinnen unter anderem geltend gemacht, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. April 2022 (EnVR 36/21, juris Rn. 17) geschützte Interessen Dritter ausdrücklich benannt und mit dem Begriff "Gasversorgungsunternehmen" natürlich sie gemeint habe.

    Es war jedoch gerade nicht unökonomisch, die vom Senat bereits vor Erlass und Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2022 (EnVR 36/21, juris) gebildete und den Beteiligten im Verhandlungstermin unterbreitete Rechtsauffassung der hier zu treffenden Kostenentscheidung zugrunde zu legen.

    Abgesehen davon hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 3 gegen den genannten Senatsbeschluss mit Beschluss vom 5. April 2022 (EnVR 36/21, juris) zurückgewiesen und in den Entscheidungsgründen nicht auf ein Umsetzungshindernis, sondern die Nichtigkeit und Unwirksamkeit des Vertrags vom 28. November 2016 abgestellt (aaO Rn. 11 ff.).

    Diese Bewertung ist von den Beschwerdeführerinnen nicht näher in Zweifel gezogen worden, und den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2022 (KZR 84/20 und EnVR 36/21, jeweils juris) ist ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit einiger oder aller Marktakteure zu entnehmen.

    Denn während der Bundesgerichtshof im Verfahren KZR 84/20 - bemerkenswerterweise unter Bezugnahme auf die bei § 42 VwGO geltenden Grundsätze - den drittschützenden Charakter mehrerer eisenbahnrechtlicher Regelungen zu Gunsten von Zugangsberechtigten und (schon) deshalb einen Eingriff im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVfG bejaht hat (vgl. aaO Rn. 43), ist dieser Aspekt im Beschluss aus dem nach dem EnWG zu beurteilenden Verfahren EnVR 36/21 unerwähnt geblieben, und dies obwohl offensichtlich nutzungsinteressierte Dritte - zu denen die Beschwerdeführerinnen freilich nicht zählen - von der (Abänderung der) Freistellung der OPAL betroffen sein konnten.

    Erst recht wäre eine Verkürzung des Drittrechtsschutzes nicht hinnehmbar, wenn man mit dem Bundesgerichtshof (Beschluss vom 5. April 2022 - EnVR 36/21, juris Rn. 11 ff.) annimmt, dass die Bundesnetzagentur hier nicht einmal dazu befugt war, von dem Mittel eines Vertrags Gebrauch zu machen (zweifelnd zuvor auch Thole in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage § 28a EnWG Rn. 26).

    Der Senat hätte - auch eingedenk der Begründung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2022 (EnVR 36/21, juris) - wohl keine Bedenken gehabt, die Beschwerdebefugnis eines durch den Vertrag vom 28. November 2016 materiell beschwerten Dritten im Ausgangspunkt von seiner Beteiligung im Verwaltungsverfahren abhängig zu machen.

    Der Bundesgerichtshof hat diese Begründung zwar nicht geteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2022 - EnVR 36/21, juris), die ihr zugrunde liegende Einschätzung einer unklaren europarechtlichen Rechtslage aber nicht beanstandet, sondern sich dazu nicht näher positioniert (vgl. aaO Rn. 18 ff.).

    Der dahinlautenden Richtlinienvorgabe lässt sich zwanglos - jedenfalls mittels einer europarechtskonformen Auslegung des § 28a Abs. 3 Satz 3 EnWG (a.F.) - Rechnung tragen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. April 2022 - EnVR 36/21, juris Rn. 21), und hier war der Bundesnetzagentur eine abermalige Entschlussfassung schon deshalb möglich, weil der ursprüngliche Vergleich aus dem Mai 2016 infolge eines Bedingungsausfalls endgültig unwirksam geworden war.

    Eine solche Klärung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen auch nicht aus dem Hinweis auf beschwerdewillige "Gasversorgungsunternehmen" im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2022 (EnVR 36/21, juris Rn. 17).

    Ein Wegfall der Beschwer wegen der Rechtskraft der Senatsentscheidung vom 26. Mai 2021 (VI-3 Kart 845/19 (V), juris) infolge der Zurückweisung der dagegen eingelegten Rechtsbeschwerden durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2022 (EnVR 36/21, juris) wäre denkbar, aber nicht sicher zu bejahen gewesen.

    Indes hat die Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2022 die Erklärung abgegeben, dass auch sie im Anschluss an die inzwischen vorliegende Beschlussbegründung des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2022 (EnVR 36/21, juris) nunmehr den Vertrag vom 28. November 2016 als nichtig ansehen und aus diesem keine Rechtsfolgen mehr herleiten werde.

    Zu Lasten der Beschwerdeführerinnen hätte unterstellt werden können, dass die rechtskräftig als defizitär bewertete Entscheidung der Europäischen Kommission nicht zwangsläufig den nationalen Abänderungsakt - hier in Gestalt des Vertrags vom 28. November 2016 - infiziert (vgl. aber nunmehr zu § 58 Abs. 2 VwVfG ohnehin BGH, Beschluss vom 5. April 2022 - EnVR 36/21, juris Rn. 20 ff.).

    Dieser hat die Nichtigkeit des Vertrags vom 28. November 2016 mit überzeugender Begründung aus einem Vertragsformverbot hergeleitet und ist zu dessen Unwirksamkeit auch infolge der Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission gelangt (BGH, Beschluss vom 5. April 2022 - EnVR 36/21, juris Rn. 10 ff.).

    Die Vornahme von Neuverhandlungen war aber nicht ersichtlich und ist seit der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2022 (EnVR 36/21, juris) sogar undenkbar.

    Die Wertfestsetzung des Bundesgerichtshofs aus der Sache EnVR 36/21 ( ... Euro) stand dem nicht entgegen.

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