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   BGH, 05.04.2023 - 1 StR 49/23   

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https://dejure.org/2023,8928
BGH, 05.04.2023 - 1 StR 49/23 (https://dejure.org/2023,8928)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2023 - 1 StR 49/23 (https://dejure.org/2023,8928)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2023 - 1 StR 49/23 (https://dejure.org/2023,8928)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 370 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO, § 374 Abs. 1, Abs. 2 Alternative 1 AO, § 74 Abs. 2 StGB, § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, § 374 Abs. 1 Alternative 1 AO, § 265 Abs. 1 StPO, § 374 Abs. 2 AO, § 370 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 AO, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, 2 AO, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Gewerbsmäßige Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 -3
    Gewerbsmäßige Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • datenbank.nwb.de
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 634/18

    Steuerhehlerei (Anstiftung zur Steuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat einer

    Auszug aus BGH, 05.04.2023 - 1 StR 49/23
    b) Damit ist hier - entgegen der rechtlichen Bewertung des Landgerichts - durch das Erlangen der Verfügungsmacht über die Zigaretten der Tatbestand der Steuerhehlerei in der Tatvariante des Sichverschaffens (§ 374 Abs. 1 Alternative 1 AO) erfüllt; auch der "Erstempfänger" begeht eine Steuerhehlerei, macht sich aber nicht (nachfolgend) wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO) strafbar (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 634/18, BGHSt 64, 152 Rn. 22-24; Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19, BGHR AO § 374 Konkurrenzen 6 Rn. 9-17).

    Mit der Beschränkung kann offenbleiben, wie sich ein etwaiger Diebstahl auf die Bestimmung des Einziehungsumfangs ausgewirkt hätte (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 634/18, BGHSt 64, 152 Rn. 29 einerseits und Beschluss vom 11. Februar 2020 - 1 StR 438/19 Rn. 5, 7 andererseits).

  • BGH, 13.01.2022 - 1 StR 481/21

    Einziehung (Erlangen des Tatertrags bei mehreren Tatbeteiligten: faktische oder

    Auszug aus BGH, 05.04.2023 - 1 StR 49/23
    Denn der Steuerhehler erlangt nicht die Steuerersparnis, sondern, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 1 StR 502/20 Rn. 8 und vom 13. Januar 2022 - 1 StR 481/21 Rn. 7; je mwN).
  • BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Suspendierung von Erklärungspflichten nach

    Auszug aus BGH, 05.04.2023 - 1 StR 49/23
    b) Damit ist hier - entgegen der rechtlichen Bewertung des Landgerichts - durch das Erlangen der Verfügungsmacht über die Zigaretten der Tatbestand der Steuerhehlerei in der Tatvariante des Sichverschaffens (§ 374 Abs. 1 Alternative 1 AO) erfüllt; auch der "Erstempfänger" begeht eine Steuerhehlerei, macht sich aber nicht (nachfolgend) wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, 3 AO) strafbar (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 634/18, BGHSt 64, 152 Rn. 22-24; Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19, BGHR AO § 374 Konkurrenzen 6 Rn. 9-17).
  • BGH, 11.02.2020 - 1 StR 438/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei der Steuerhehlerei)

    Auszug aus BGH, 05.04.2023 - 1 StR 49/23
    Mit der Beschränkung kann offenbleiben, wie sich ein etwaiger Diebstahl auf die Bestimmung des Einziehungsumfangs ausgewirkt hätte (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 634/18, BGHSt 64, 152 Rn. 29 einerseits und Beschluss vom 11. Februar 2020 - 1 StR 438/19 Rn. 5, 7 andererseits).
  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20

    Einheitliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz nach Absehen von der

    Auszug aus BGH, 05.04.2023 - 1 StR 49/23
    Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht, soweit der Senat in der Sache entschieden hat, auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.; bezüglich des nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschränkten und ohnehin geringen Teils siehe BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 4 f.).
  • BGH, 05.05.2021 - 1 StR 502/20

    Steuerhehlerei (Einziehung: kein Erlangen der hinterzogenen Steuern durch den

    Auszug aus BGH, 05.04.2023 - 1 StR 49/23
    Denn der Steuerhehler erlangt nicht die Steuerersparnis, sondern, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 1 StR 502/20 Rn. 8 und vom 13. Januar 2022 - 1 StR 481/21 Rn. 7; je mwN).
  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht);

    Auszug aus BGH, 05.04.2023 - 1 StR 49/23
    Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht, soweit der Senat in der Sache entschieden hat, auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.; bezüglich des nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschränkten und ohnehin geringen Teils siehe BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 4 f.).
  • BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20

    Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Auszug aus BGH, 05.04.2023 - 1 StR 49/23
    Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht, soweit der Senat in der Sache entschieden hat, auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.; bezüglich des nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschränkten und ohnehin geringen Teils siehe BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 4 f.).
  • BGH, 14.11.2023 - 1 StR 142/23

    Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei; Zigaretten ohne Steuerzeichen

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. April 2023 - 1 StR 49/23 Rn. 9 aE).
  • BGH, 17.10.2023 - 1 StR 151/23

    Goldschmuggel aus Liechtenstein - Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig

    d) Die Änderung der Schuldsprüche lässt die Strafaussprüche unberührt, da der Strafrahmen und die Strafzumessungskriterien, wozu namentlich die Höhe der Steuerverkürzung gehört, gleich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2023 - 1 StR 49/23 Rn. 6).

    Zwar hat die Einziehungsbeteiligte aufgrund der Steuerhehlerei der Angeklagten Be.   und G.      nicht (nur) eine Steuerersparnis in Höhe der Einfuhrumsatzsteuer, sondern das Gold selbst als Tatertrag erlangt (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 5. April 2023 - 1 StR 49/23 Rn. 8, mwN).

  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Dieser vertritt auch seither in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass im Falle der teilweisen oder vollständigen Aufhebung der Einziehungsentscheidung aus Rechtsgründen nur die hierauf entfallenden Gerichts- und Verteidigerkosten gemäß § 473 Abs. 4 StPO zu ermäßigen seien, was sich für das erstinstanzliche Verfahren aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO ergebe (vgl. nur Urteil vom 27.06.2023 - 1 StR 374/22 -, NStZ-RR 2023, 279 juris Rn. 15; Beschlüsse vom 21.10.2021 - 1 StR 252/21 -, juris Rn. 2 f.; vom 05.04.2023 - 1 StR 49/23 -, wistra 2023, 300, juris Rn. 10; vom 06.04.2023 - 1 StR 36/23 -, wistra 2023, 342, juris Rn. 5; vom 02.05.2023 - 1 StR 77/23 -, NStZ-RR 2023, 210, juris Rn. 9).
  • BGH, 20.09.2023 - 1 StR 164/23

    Revision wegen des Anrechnungsmaßstabes bei der Verurteilung wegen

    Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2023 - 1 StR 49/23 Rn. 10; vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff. und vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).
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