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BGH, 05.05.1958 - VII ZR 102/57 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 24.04.1963 - V C 37.62
Kündigung eines Aufbaudarlehens wegen Verzuges mit den Zinszahlungen - Anspruch …
Ein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen Verletzung der den Ausgleichsbehörden obliegenden Amtspflichten gegenüber dem Kläger würde sich aber, da die Ausgleichsbehörden das Lastenausgleichsgesetz als Länder- oder Kreisbehörden im Auftrag des Bundes ausführen, gegen den jeweiligen Dienstherrn des handelnden Beamten richten (BGH, Urteil vom 4. Februar 1960 - III ZR 12/59 - [Wertpap.Mtlg. 1960, 693 [649]; Urteil vom 5. Mai 1958 - VII ZR 102/57 - [Wertpap.Mtlg. 1958, 756 [757]]; Schaefer, DÖV 1957, 394; a.A. König, DÖV 1957, 112).Da demnach der Inhaber der Forderung (Ausgleichsfonds) und der Schuldner der Gegenforderung (Land oder Kreis) verschiedene Rechtssubjekte sind, ist eine Aufrechnung nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - VII ZR 102/57 - [a.a.O.]).
- LAG Schleswig-Holstein, 15.12.1988 - 4 Sa 497/88
Voraussetzungen einer Drittschuldnerklage; Anspruch auf eine Geldforderung im …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 16.04.1959 - VII ZR 37/58
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat in ähnlichen Fällen Wert auf die Feststellung gelegt, daß bei der Vergebung von Mitteln aus dem Soforthilfe- oder Ausgleichsfonds nur das Kreditinstitut in privatrechtliche Beziehungen zu dem Darlehensnehmer tritt, während die Ausgleichsbehörde nach öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten über die Bewilligung des Kredits zu entscheiden hat, jedoch nicht Vertragspartner des Darlehensnehmers wird (Urteile vom 19. September 1957 - BGHZ 25, 211, 214 - und 5. Mai 1958 - VII ZR 102/57 - nicht veröffentlicht).