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   BGH, 05.05.1958 - VII ZR 102/57   

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https://dejure.org/1958,7131
BGH, 05.05.1958 - VII ZR 102/57 (https://dejure.org/1958,7131)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1958 - VII ZR 102/57 (https://dejure.org/1958,7131)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1958 - VII ZR 102/57 (https://dejure.org/1958,7131)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 03.02.1919 - IV 323/18

    Voraussetzungen für eine Bindung an die Form bei Übertragung des gesamten

    Auszug aus BGH, 05.05.1958 - VII ZR 102/57
    Es reicht übrigens zur Anwendung des § 311 BGB nicht aus, daß die Gegenstände, zu deren Übertragung sich der eine Vertragsteil verpflichtet, tatsächlich das ganze Vermögen ausmachen, selbst wenn die Vertragsteile sich dieses Umstandes bewußt sind (RGZ 69, 416, 420; 94, 314, 315, 316; RG Warn 1935 Nr. 34).
  • BGH, 21.06.1951 - III ZR 134/50

    Amtshaftung für Angestellte bei Auftragsangelegenheiten

    Auszug aus BGH, 05.05.1958 - VII ZR 102/57
    Diese haftet nicht nur dann, wenn die Amtspflicht bei der Erfüllung eigener Angelegenheiten der Körperschaft verletzt worden ist, sondern auch dann, wenn das bei der Erfüllung von Aufgaben geschehen ist, die ihr vom Land oder vom Bund übertragen worden sind (BGHZ 2, 350; 6, 215; LM Nr. 24 zu Art. 34 GG).
  • BGH, 05.06.1952 - III ZR 151/51

    Haftung für Fahrbereitschaftsleiter

    Auszug aus BGH, 05.05.1958 - VII ZR 102/57
    Diese haftet nicht nur dann, wenn die Amtspflicht bei der Erfüllung eigener Angelegenheiten der Körperschaft verletzt worden ist, sondern auch dann, wenn das bei der Erfüllung von Aufgaben geschehen ist, die ihr vom Land oder vom Bund übertragen worden sind (BGHZ 2, 350; 6, 215; LM Nr. 24 zu Art. 34 GG).
  • BGH, 19.09.1957 - VII ZR 423/56

    Aufrechnung gegen Soforthilfedarlehen

    Auszug aus BGH, 05.05.1958 - VII ZR 102/57
    Hinsichtlich eines ebenfalls aus dem Soforthilfefonds gewährten Aufbauhilfedarlehen hat der Senat schon in seinem Urteil vom 19. September 1957 (BGHZ 25, 211) den Standpunkt eingenommen, daß das eingeschaltete Geldinstitut den Darlehensvertrag in eigenem Namen abschloß und selbst die Darlehensforderung erwarb.
  • RG, 12.11.1908 - VI 633/07

    Übertragung des gegenwärtigen Vermögens einer Person auf einen Anderen im Sinne

    Auszug aus BGH, 05.05.1958 - VII ZR 102/57
    Es reicht übrigens zur Anwendung des § 311 BGB nicht aus, daß die Gegenstände, zu deren Übertragung sich der eine Vertragsteil verpflichtet, tatsächlich das ganze Vermögen ausmachen, selbst wenn die Vertragsteile sich dieses Umstandes bewußt sind (RGZ 69, 416, 420; 94, 314, 315, 316; RG Warn 1935 Nr. 34).
  • BVerwG, 24.04.1963 - V C 37.62

    Kündigung eines Aufbaudarlehens wegen Verzuges mit den Zinszahlungen - Anspruch

    Ein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen Verletzung der den Ausgleichsbehörden obliegenden Amtspflichten gegenüber dem Kläger würde sich aber, da die Ausgleichsbehörden das Lastenausgleichsgesetz als Länder- oder Kreisbehörden im Auftrag des Bundes ausführen, gegen den jeweiligen Dienstherrn des handelnden Beamten richten (BGH, Urteil vom 4. Februar 1960 - III ZR 12/59 - [Wertpap.Mtlg. 1960, 693 [649]; Urteil vom 5. Mai 1958 - VII ZR 102/57 - [Wertpap.Mtlg. 1958, 756 [757]]; Schaefer, DÖV 1957, 394; a.A. König, DÖV 1957, 112).

    Da demnach der Inhaber der Forderung (Ausgleichsfonds) und der Schuldner der Gegenforderung (Land oder Kreis) verschiedene Rechtssubjekte sind, ist eine Aufrechnung nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - VII ZR 102/57 - [a.a.O.]).

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.12.1988 - 4 Sa 497/88

    Voraussetzungen einer Drittschuldnerklage; Anspruch auf eine Geldforderung im

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  • BGH, 16.04.1959 - VII ZR 37/58

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat in ähnlichen Fällen Wert auf die Feststellung gelegt, daß bei der Vergebung von Mitteln aus dem Soforthilfe- oder Ausgleichsfonds nur das Kreditinstitut in privatrechtliche Beziehungen zu dem Darlehensnehmer tritt, während die Ausgleichsbehörde nach öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten über die Bewilligung des Kredits zu entscheiden hat, jedoch nicht Vertragspartner des Darlehensnehmers wird (Urteile vom 19. September 1957 - BGHZ 25, 211, 214 - und 5. Mai 1958 - VII ZR 102/57 - nicht veröffentlicht).
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