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   BGH, 05.05.1983 - 4 StR 133/83   

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https://dejure.org/1983,2560
BGH, 05.05.1983 - 4 StR 133/83 (https://dejure.org/1983,2560)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1983 - 4 StR 133/83 (https://dejure.org/1983,2560)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1983 - 4 StR 133/83 (https://dejure.org/1983,2560)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafrechtliche Bedeutung der unterlassenen Anmeldung von Leiharbeitnehmern bei Sozialversicherungsträgern - Schutzzweck des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) - Voraussetzungen der Steuerhinterziehungen eines Entleihers von Leiharbeitnehmern im Zusammenhang mit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 26
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.03.1982 - 2 StR 744/81

    Überlassung von (ausländischen) Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis -

    Auszug aus BGH, 05.05.1983 - 4 StR 133/83
    Die eindeutige gesetzliche Regelung hat zur Folge, daß der unerlaubt handelnde Verleiher wegen seiner Unterlassung, Arbeitnehmerbeitragsanteile an die berechtigte Kasse abzuführen, nicht nach §§ 529, 1428 RVO, § 225 AFG bestraft werden kann (BGHSt 31, 32), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Annahme eines sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Arbeitnehmer.

    Wenn er diese Arbeitskräfte von Fall zu Fall an interessierte Haupt- oder Drittunternehmen verleiht, von diesen das Entgelt für die Arbeitskräfte entgegennimmt und die Leiharbeitnehmer entlohnt, betätigt er sich unbeschadet der Fiktion des Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber und hat für sein Handeln rechtlich einzustehen (vgl. dazu auch Franzheim JR 1982, 89; NStZ 1982, 383 f; Schäfer Wistra 1982, 96, 97 f).

    Wie unter a) dargelegt, ist zwar eine Verurteilung des Angeklagten als Täter rechtlich ausgeschlossen (BGHSt 31, 32), da ihm insoweit die Unwirksamkeit der zwischen ihm und den Leiharbeitnehmern geschlossenen Arbeitsverträge (Art. 1 § 9 Nr. 1 AÜG) zustatten kommt.

    Die Strafkammer hat diese Frage überhaupt nicht erörtert, obwohl nach der von ihr selbst zitierten Entscheidung BGHSt 31, 32 Anlaß dazu bestanden hätte.

  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle

    Auszug aus BGH, 05.05.1983 - 4 StR 133/83
    Das gilt beispielsweise für Steuerhinterziehungen des Verleihers (BFH, Urteil vom 2. April 1982 - VI R 34/79; vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1983 - 4 StR 578/82 zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen) und Betrugshandlungen der vorliegenden Art, in denen ein Verleiher weniger Arbeitskräfte als tatsächlich vorhanden anmeldet, um in den Besitz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu kommen, und damit zum Ausdruck bringt, keine weiteren Arbeitskräfte eingestellt zu haben.

    Der Bundesgerichtshof hat in solchen Fällen bisher stets die Möglichkeit eines Betruges bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1976 - 1 StR 45/76 - und Urteil vom 13. Januar 1983 - 4 StR 578/82 - zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BFH, 02.04.1982 - VI R 34/79

    Zur Lohnsteuerhaftung des Entleihers bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung;

    Auszug aus BGH, 05.05.1983 - 4 StR 133/83
    Das gilt beispielsweise für Steuerhinterziehungen des Verleihers (BFH, Urteil vom 2. April 1982 - VI R 34/79; vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1983 - 4 StR 578/82 zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen) und Betrugshandlungen der vorliegenden Art, in denen ein Verleiher weniger Arbeitskräfte als tatsächlich vorhanden anmeldet, um in den Besitz der Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu kommen, und damit zum Ausdruck bringt, keine weiteren Arbeitskräfte eingestellt zu haben.
  • BGH, 13.04.1976 - 1 StR 45/76

    Täuschung durch Unterlassen - Unterlassen der gesetzlich gebotenen Anmeldung von

    Auszug aus BGH, 05.05.1983 - 4 StR 133/83
    Der Bundesgerichtshof hat in solchen Fällen bisher stets die Möglichkeit eines Betruges bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1976 - 1 StR 45/76 - und Urteil vom 13. Januar 1983 - 4 StR 578/82 - zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • Drs-Bund, 04.06.1964 - BT-Drs IV/2303
    Auszug aus BGH, 05.05.1983 - 4 StR 133/83
    Dadurch soll dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Sozialversicherung Rechnung getragen werden (Begründung Reg. Entwurf BT-Drucks. IV/2303 S. 13).
  • BGH, 25.01.1984 - 3 StR 278/83

    Arbeitnehmerüberlassung - Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen - Strafbarkeit

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  • BGH, 20.05.1988 - 3 StR 108/88

    Fortgesetzte Hinterziehung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer - Fortgesetzte

    Während § 266a StGB auch bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung für den Verleiher gilt, der die Arbeitnehmer entlohnt (vgl. Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG in der Fassung des Artikels 7 2. WiKG), sind die §§ 529, 1428 RVO, § 225 AFG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf ihn als Täter nicht anzuwenden (BGHSt 31, 32; insoweit im Ergebnis nicht abweichend BSG USK 1984, 443 Nr. 8495 - S. 447 f.; BGH NStZ 1984, 26).

    Ob sich der Angeklagte, wenn unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt des Betrugs gegenüber der A... K... schuldig gemacht hat (vgl. BGH NStZ 1984, 26; 1987, 454; 1988, 30 mit Anm. Seibert), muß das Landgericht klären.

  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 107/86

    Bewertung eines Tatbeitrags als Beihilfe - Auslegung des Täterbegriffs nach § 25

    Obwohl der Verleiher bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung für den Bereich der Sozialversicherung strafrechtlich nicht als Arbeitgeber anzusehen ist (BGHSt 31, 32), kann auch er die zuständige Einzugsstelle durch Täuschung über die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge betrügen (BGHSt 32, 236, 242 f.; vgl. BGH NStZ 1984, 26 mit Anm. Kniffka).
  • BGH, 13.05.1987 - 3 StR 460/86

    Straftaten im Zusammenhang mit unerlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung

    Er hat dazu ausgeführt (NStZ 1984, 26): Die eindeutige gesetzliche Regelung (des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972, BGBl. I S. 1393) habe zur Folge, daß der unerlaubt handelnde Verleiher wegen seiner Unterlassung, Arbeitnehmerbeitragsanteile an die berechtigte Kasse abzuführen, nicht nach §§ 529, 1428 RVO, § 225 AFG bestraft werden könne (BGHSt 31, 32), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Annahme eines sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Arbeitnehmer.
  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 365/86

    Steuerhinterziehung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung - Anforderungen an

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, daß sich auch der unerlaubte Verleiher des vollendeten Betrugs gegenüber den Sozialversicherungsträgern schuldig machen kann, wenn er gegenüber der Einzugsstelle falsche Erklärungen über die Zahl der bei ihm eingestellten Arbeitskräfte und die abzuführenden Beiträge abgibt (BGH NStZ 1984, 26 mit Anm. Kniffka; BGHSt 32, 236, 240 ff.).
  • BGH, 13.05.1987 - 3 StR 79/87

    Straftaten im Zusammenhang mit unerlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung

    Er hat dazu ausgeführt (NStZ 1984, 26): Die eindeutige gesetzliche Regelung (des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972, BGBl. I S. 1393) habe zur Folge, daß der unerlaubt handelnde Verleiher wegen seiner Unterlassung, Arbeitnehmerbeitragsanteile an die berechtigte Kasse abzuführen, nicht nach §§ 529, 1428 RVO, § 225 AFG bestraft werden könne (BGHSt 31, 32), auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Annahme eines sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Arbeitnehmer.
  • BGH, 19.04.1984 - 4 StR 205/84

    Betrug durch Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen - Beihilfe zum

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats macht sich der Verleiher von Arbeitskräften, der - wie hier der Angeklagte (UA 4, 11) - weniger Arbeitnehmer als tatsächlich vorhanden anmeldet, um in den Besitz von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu gelangen, und damit zum Ausdruck bringt, keine weiteren Arbeitskräfte eingestellt zu haben, des vollendeten Betruges schuldig (vgl. BGH wistra 1983, 189 = NStZ 1984, 26/27 m.Anm. Kniffka; BGH wistra 1984, 66/67 m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.10.1983 - 4 StR 477/83
    Sie haben ihn außerdem durch die Meldung einer zu geringen Zahl an versicherungspflichtigen Arbeitnehmern Über den Umfang seiner Beitragsforderungen getauscht und auf diese Weise betrügerisch erreicht, daß er zum Schaden der Gemeinschaft der Versicherten tatsächlich entstandene Forderungen nicht geltend gemacht hat (vgl. Franzheim JR 1982, 89, 90 und in NStZ 1983, 383; Schäfer in wistra 1982, 96ff; vgl. auch Urteil des Senats vom 5. Mai 1983 - 4 StR 133/83).
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