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   BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88   

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BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88 (https://dejure.org/1988,283)
BGH, Entscheidung vom 05.05.1988 - 1 StR 5/88 (https://dejure.org/1988,283)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 1988 - 1 StR 5/88 (https://dejure.org/1988,283)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Fernziele von Straßenblockierern - Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Nötigung - Anforderungenan die Strafzumessung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Berücksichtigung der Motive von Straßenblockierern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • taz.de (Pressebericht, 14.5.1988)

    Wer sitzt, macht sich strafbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB (1975) § 240 Abs. 2
    Berücksichtigung von außertatbestandlichen Fernzielen; Nötigung durch Straßenblockade

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Strafbarkeit von Sitzblockaden (Monika Frommel)

  • uni-freiburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Irritationen um das "Fernziel": zur Verwerflichkeitsrechtsprechung bei Sitzblockaden (Albin Eser)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 270
  • NJW 1988, 1739
  • MDR 1988, 688
  • NStZ 1988, 362
  • StV 1988, 297
  • StV 1988, 488
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88
    Dieses Urteil betrifft jedoch einen anderen Sachverhalt und beantwortet insbesondere die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1986 (BVerfGE 73, 206) kontrovers entschiedene konkrete Frage nach dem Prüfungsmaßstab für die Rechtswidrigkeit von Straßenblockaden nicht.

    Danach ist der Strafrichter bei der Verwerflichkeitsprüfung von Verfassungs wegen nicht gehalten, die Fernziele der Demonstranten zu berücksichtigen (BVerfGE 73, 206, 261).

    Er ist dabei lediglich an die übereinstimmende Auffassung aller für das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts verantwortlichen acht Richter gebunden, daß die in dem sog. L.-Urteil (BGHSt 23, 46, 54 f.) vertretene Ansicht, Gewaltanwendung sei "praktisch indiziell" für die Verwerflichkeit der Nötigung, aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen sei (BVerfGE 73, 206, 256).

    Die genannte Auffassung bindet den Senat auch dann, wenn die zu ihrer Begründung dienende Interpretation der Entwicklung des Gewaltbegriffs in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl. BVerfGE 73, 206, 239 f., 255) für den hier interessierenden Bereich der Sitzblockaden angreifbar sein sollte (vgl. dazu Starck in JZ 1987, 145, 146 und Otto in NStZ 1987, 212, ferner auch die früheren Darstellungen der Entwicklung von Brohm in JZ 1985, 501, 504 und von Tröndle in Festschrift für Lackner S. 627, 629 f.).

    Der Entscheidung über die Rechtsfrage war deshalb die durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 73, 206, 255 f.) ausdrücklich als verfassungsrechtlich geboten erachtete Auffassung des 2. Strafsenats (BGHSt 34, 71, 77) zugrundezulegen, nach der auch bei Sitzblockaden die Rechtswidrigkeit der Nötigung unter Abwägung aller im Einzelfall für die Mittel-Zweck-Relation und ihre Bewertung wesentlichen Umstände zu prüfen ist.

    Auch sie gehen davon aus, daß dem Richter kein Urteil darüber zusteht, "ob die vertretene Meinung richtig oder falsch ist"; sie stellen vielmehr darauf ab, ob es den Tätern um die Verfolgung eigennütziger Zwecke oder "um einen Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage" geht (BVerfGE 73, 206, 258).

    Die vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 2 StGB in der bisherigen Auslegung angestellte Überlegung, das Korrektiv der Verwerflichkeitsregel beschränke die Strafbarkeit und wirke sich insoweit zugunsten des Täters aus (BVerfGE 73, 206, 238 f.), läßt sich aus diesem Grunde nicht dazu benutzen, materiell-rechtlich auch die durch eine Subjektivierung des Verwerflichkeitsurteils eintretende Verwischung der Konturen dieses Mekmals von vornherein als rechtsstaatlich hinnehmbar anzusehen.

    Die dafür von den vier unterlegenen Richtern des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts herangezogene - für die Grenzen von Meinungsäußerungen entwickelte - Unterscheidung zwischenÄußerungen im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Zwecke einerseits und Beiträgen zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage andererseits (BVerfGE 73, 206, 258) mag bei der Entscheidung über die zivilrechtliche Zulässigkeit von Werturteilen hilfreich und ausreichend sein.

    Im übrigen erscheint fraglich, ob sich die Unterscheidung zwischen "eigennützigem" und "gemeiriwohlorientiertem" Handeln (BVerfGE 73, 206, 258) im Bereich der Beurteilung von Sitzblockaden auf einen allgemeinen Konsens stützen läßt.

    Wollte man derartige Formen der politischen Auseinandersetzung als "rechtmäßig" ansehen, solange nicht "erschwerende Umstände (z.B. Behinderung von Krankentransporten, Einkesseln Dritter oder andere besonders intensive Behinderungen) hinzutreten" (BVerfGE 73, 206, 259), so könnte dies die Schleusen für schwerwiegende Beeinträchtigungen des inneren Friedensöffnen.

    Dieses Ziel läßt sich nur erreichen, wenn die Grenzen zwischen den erlaubten Mitteln des Meinungskampfes und strafrechtlich relevanten Mißbräuchen des Demonstrationsrechts klar und unmißverständlich festgelegt bleiben und die Rechtsprechung an dem verfassungsgerichtlich (BVerfGE 73, 206, 250, 252) gebilligten Grundsatz festhält, daß niemand das Recht zu gezielten und bezweckten Verkehrsbehinderungen durch Sitzblockaden hat und es kein Fernziel geben darf, das die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts Dritter und ihre Benutzung als Instrument zur Erzwingung öffentlicher Aufmerksamkeit für politische Ziele rechtfertigt.

  • BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85

    Verwerflichkeit einer Verkehrsbehinderung

    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88
    Der 2. Strafsenat hat sie in seinem Beschluß vom 24. April 1986 (BGHSt 34, 71) ausdrücklich offen gelassen (a.a.O. S. 78).

    Der Entscheidung über die Rechtsfrage war deshalb die durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 73, 206, 255 f.) ausdrücklich als verfassungsrechtlich geboten erachtete Auffassung des 2. Strafsenats (BGHSt 34, 71, 77) zugrundezulegen, nach der auch bei Sitzblockaden die Rechtswidrigkeit der Nötigung unter Abwägung aller im Einzelfall für die Mittel-Zweck-Relation und ihre Bewertung wesentlichen Umstände zu prüfen ist.

    Jedenfalls darf die Formulierung - wie jeder andere Satz in einem Revisionsurteil - als Antwort auf die im konkreten Prozeß zu beantwortende Frage (vgl. BGHSt 18, 324, 326; 30, 160, 163; 34, 71, 76) nicht aus dem Zusammenhang gerissen, zum Gegenstand selbständiger Auslegung gemacht und dahin überinterpretiert werden, daß die Verwerflichkeitsprüfung sich allein oder in erster Linie nach moralischen Kriterien zu richten habe.

    Abgesehen davon, daß es den Bundesgerichtshof nicht gehindert hat, in späteren Entscheidungen weniger einseitig auf Kriterien der Sittengesetze abzuheben und statt dessen auch die soziale Unerträglichkeit zu berücksichtigen (BGHSt 18, 389, 391 ff.) oder ganz auf vergleichbare abstrakte Definitionen zu verzichten (BGHSt 23, 46, 54 ff.; 34, 71, 76 ff.), stellt es den vom 3. Strafsenat im Jahre 1953 ausgesprochenen und bislang in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht aufgegebenen Grundsatz, daß Fernziele bei der Verwerflichkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben müssen (BGHSt 5, 245, 246), nicht in Frage.

    Die zitierte Passage besagt - auf ihren sachlichen Gehalt zurückgeführt - nicht mehr als die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 24. April 1986 (BGHSt 34, 71): Bei der Prüfung der Verwerflichkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, nicht jede Anwendung von Gewalt ist als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzusehen, die Schwelle zur Strafbarkeit wird erst überschritten, wenn das Mißverhältnis zwischen Mittel und Zweck ein gewisses Mindestmaß überschritten hat.

    Jede Entscheidung zugunsten desjenigen, der Zwang im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB ausübt, verkürzt den Freiheitsraum des Betroffenen und seine Schutzrechte (vgl. BGHSt 34, 71, 77 m.w.Nachw.).

  • BGH, 02.10.1953 - 3 StR 151/53

    'Die Sünderin' - § 32 StGB, Verteidigungswille des Angegriffenen auch bei

    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88
    Allerdings hat der 3. Strafsenat bereits in einem Urteil vom 2. Oktober 1953 (BGHSt 5, 245) die Auffassung vertreten, "Zweck" im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB sei allein das Verhalten, zu dem genötigt werden solle, ohne Bedeutung für die Frage der Rechtswidrigkeit sei also, welche weiteren Ziele der Angeklagte durch sein Verhalten erreichen wolle (a.a.O. S. 246).

    Abgesehen davon, daß es den Bundesgerichtshof nicht gehindert hat, in späteren Entscheidungen weniger einseitig auf Kriterien der Sittengesetze abzuheben und statt dessen auch die soziale Unerträglichkeit zu berücksichtigen (BGHSt 18, 389, 391 ff.) oder ganz auf vergleichbare abstrakte Definitionen zu verzichten (BGHSt 23, 46, 54 ff.; 34, 71, 76 ff.), stellt es den vom 3. Strafsenat im Jahre 1953 ausgesprochenen und bislang in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht aufgegebenen Grundsatz, daß Fernziele bei der Verwerflichkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben müssen (BGHSt 5, 245, 246), nicht in Frage.

    So ist denn auch in der Rechtsprechung zu § 240 Abs. 2 StGB bisher die Verwerflichkeit mit Recht als ein an objektive Kriterien anknüpfendes Merkmal betrachtet (BGHSt 19, 263, 268) und als "angestrebter Zweck" allein das Verhalten angesehen worden, zu dem genötigt werden soll (BGHSt 5, 245, 246).

  • BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69

    Laepple

    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88
    Er ist dabei lediglich an die übereinstimmende Auffassung aller für das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts verantwortlichen acht Richter gebunden, daß die in dem sog. L.-Urteil (BGHSt 23, 46, 54 f.) vertretene Ansicht, Gewaltanwendung sei "praktisch indiziell" für die Verwerflichkeit der Nötigung, aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen sei (BVerfGE 73, 206, 256).

    Abgesehen davon, daß es den Bundesgerichtshof nicht gehindert hat, in späteren Entscheidungen weniger einseitig auf Kriterien der Sittengesetze abzuheben und statt dessen auch die soziale Unerträglichkeit zu berücksichtigen (BGHSt 18, 389, 391 ff.) oder ganz auf vergleichbare abstrakte Definitionen zu verzichten (BGHSt 23, 46, 54 ff.; 34, 71, 76 ff.), stellt es den vom 3. Strafsenat im Jahre 1953 ausgesprochenen und bislang in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht aufgegebenen Grundsatz, daß Fernziele bei der Verwerflichkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben müssen (BGHSt 5, 245, 246), nicht in Frage.

    Davon geht im übrigen auch das sog. L.-Urteil aus, indem es ausdrücklich an dem Grundsatz festhält, daß die Formel des§ 240 Abs. 2 StGB auch dann anzuwenden ist, wenn die Nötigung mit Gewalt begangen wird (BGHSt 23, 46, 54).

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88
    Deshalb bestimmt § 240 Abs. 2 StGB, daß erst die Verquickung des Nötigungsmittels mit der angestrebten Verhaltensweise des Genötigten den Schluß auf tatbestandsmäßig-rechtswidriges Verhalten begründen kann (BGHSt 2, 194, 196).

    Die Besonderheit des § 240 StGB beschränkt sich - wie bereits ausgeführt - auf die Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, daß die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn die tatbestandsmäßige Handlung durch eine Gegennorm erlaubt ist (BGHSt 2, 194, 195).

  • OLG Köln, 22.07.1986 - Ss 376/85
    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88
    Diese Auffassung mit Bindungswirkung nach § 358 Abs. 1 StPO zur Grundlage seiner aufhebenden Entscheidung zu machen, sieht sich das Oberlandesgericht Stuttgart durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 1986 - Ss 376/85 - (NJW 1986, 2443), des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 1987 - 5 Ss 183/85 - (MDR 1987, 692) und vom 10. März 1987 - 2 Ss 171/86 - (NStZ 1987, 368) sowie des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. August 1987 - 1 Ss 51/87 - (NJW 1988, 716) gehindert.

    Auch sie wollen allerdings das Fernziel der Demonstranten nur einer eingeschränkten Bewertung unter dem Gesichtspunkt unterziehen, ob es sich um eigensüchtige oder um vom Täter im Interesse der Allgemeinheit für wichtig erachtete Ziele (OLG Düsseldorf MDR 1987, 692, 693 und NStZ 1987, 368), um Protestaktionen zu die Allgemeinheit existentiell berührenden Fragen (OLG Köln NJW 1986, 2443, 2445), um von billigenswerten Motiven und einem Gefühl der Verantwortung für die Allgemeinheit getragene und deshalb positiv zu bewertende Fernziele (OLG Oldenburg StV 1987, 489, 490) oder um ein uneigennütziges, an sich gemeinwohlorientiertes Verhalten (OLG Zweibrücken NJW 1988, 716, 717) handelt.

  • BGH, 11.05.1962 - 4 StR 81/62

    Leistungsverweigerung der Dirne - § 240 StGB, Verwerflichkeit, 'allgemeine

    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88
    Soweit darin ausgesprochen ist, die Verwendung des Wortes "verwerflich" in § 240 Abs. 2 StGB weise auf einen "erhöhten Grad sittlicher Mißbilligung" hin, die Grenze der Strafwürdigkeit sei erst erreicht, "wenn das Vorgehen des Täters unter Berücksichtigung aller Umstände eindeutig so anstößig ist, daß es als gröberer Angriff auf die Entschlußfreiheit anderer der Zurechtweisung mit den Mitteln des Strafrechts bedarf" (BGHSt 17, 328, 332), handelt es sich um einen von vielen Versuchen, dem Merkmal "verwerflieh" festere Konturen zu geben.

    Die Berücksichtigung der psychischen Situation des Täters bei der Gewaltanwendung - sofortige Erwiderung verwerflichen Drucks in "begreiflicher Wut" (BGHSt 17, 328, 332) oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer in "vorübergehender Unmutsaufwallung" (BGHSt 18, 389, 392) - betrifft ersichtlich allein die Relation zwischen Gewaltanwendung und dem verfolgten Nahziel; allgemeine Grundsätze für die Beantwortung der Frage nach der Berücksichtigung von Fernzielen lassen sich daraus nicht herleiten.

  • OLG Düsseldorf, 10.03.1987 - 2 Ss 171/86
    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88
    Diese Auffassung mit Bindungswirkung nach § 358 Abs. 1 StPO zur Grundlage seiner aufhebenden Entscheidung zu machen, sieht sich das Oberlandesgericht Stuttgart durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 1986 - Ss 376/85 - (NJW 1986, 2443), des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 1987 - 5 Ss 183/85 - (MDR 1987, 692) und vom 10. März 1987 - 2 Ss 171/86 - (NStZ 1987, 368) sowie des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. August 1987 - 1 Ss 51/87 - (NJW 1988, 716) gehindert.

    Auch sie wollen allerdings das Fernziel der Demonstranten nur einer eingeschränkten Bewertung unter dem Gesichtspunkt unterziehen, ob es sich um eigensüchtige oder um vom Täter im Interesse der Allgemeinheit für wichtig erachtete Ziele (OLG Düsseldorf MDR 1987, 692, 693 und NStZ 1987, 368), um Protestaktionen zu die Allgemeinheit existentiell berührenden Fragen (OLG Köln NJW 1986, 2443, 2445), um von billigenswerten Motiven und einem Gefühl der Verantwortung für die Allgemeinheit getragene und deshalb positiv zu bewertende Fernziele (OLG Oldenburg StV 1987, 489, 490) oder um ein uneigennütziges, an sich gemeinwohlorientiertes Verhalten (OLG Zweibrücken NJW 1988, 716, 717) handelt.

  • LG Ravensburg, 03.12.1986 - 3 KLs 31/86

    Sterbebegleitung - Beistandleisten durch nahen Angehörigen

    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88
    Diese Auffassung mit Bindungswirkung nach § 358 Abs. 1 StPO zur Grundlage seiner aufhebenden Entscheidung zu machen, sieht sich das Oberlandesgericht Stuttgart durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 1986 - Ss 376/85 - (NJW 1986, 2443), des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 1987 - 5 Ss 183/85 - (MDR 1987, 692) und vom 10. März 1987 - 2 Ss 171/86 - (NStZ 1987, 368) sowie des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. August 1987 - 1 Ss 51/87 - (NJW 1988, 716) gehindert.

    Auch sie wollen allerdings das Fernziel der Demonstranten nur einer eingeschränkten Bewertung unter dem Gesichtspunkt unterziehen, ob es sich um eigensüchtige oder um vom Täter im Interesse der Allgemeinheit für wichtig erachtete Ziele (OLG Düsseldorf MDR 1987, 692, 693 und NStZ 1987, 368), um Protestaktionen zu die Allgemeinheit existentiell berührenden Fragen (OLG Köln NJW 1986, 2443, 2445), um von billigenswerten Motiven und einem Gefühl der Verantwortung für die Allgemeinheit getragene und deshalb positiv zu bewertende Fernziele (OLG Oldenburg StV 1987, 489, 490) oder um ein uneigennütziges, an sich gemeinwohlorientiertes Verhalten (OLG Zweibrücken NJW 1988, 716, 717) handelt.

  • BGH, 19.06.1963 - 4 StR 132/63

    Ausbremsen - § 240 StGB, 'verwerflich'

    Auszug aus BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88
    Abgesehen davon, daß es den Bundesgerichtshof nicht gehindert hat, in späteren Entscheidungen weniger einseitig auf Kriterien der Sittengesetze abzuheben und statt dessen auch die soziale Unerträglichkeit zu berücksichtigen (BGHSt 18, 389, 391 ff.) oder ganz auf vergleichbare abstrakte Definitionen zu verzichten (BGHSt 23, 46, 54 ff.; 34, 71, 76 ff.), stellt es den vom 3. Strafsenat im Jahre 1953 ausgesprochenen und bislang in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht aufgegebenen Grundsatz, daß Fernziele bei der Verwerflichkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben müssen (BGHSt 5, 245, 246), nicht in Frage.

    Die Berücksichtigung der psychischen Situation des Täters bei der Gewaltanwendung - sofortige Erwiderung verwerflichen Drucks in "begreiflicher Wut" (BGHSt 17, 328, 332) oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer in "vorübergehender Unmutsaufwallung" (BGHSt 18, 389, 392) - betrifft ersichtlich allein die Relation zwischen Gewaltanwendung und dem verfolgten Nahziel; allgemeine Grundsätze für die Beantwortung der Frage nach der Berücksichtigung von Fernzielen lassen sich daraus nicht herleiten.

  • OLG Zweibrücken, 28.08.1987 - 1 Ss 51/87

    Gericht berücksichtigt Blockadeziel

  • OLG Oldenburg, 14.09.1987 - 1 Ss 395/87
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

  • BGH, 15.11.1983 - VI ZR 251/82

    Wahlkampfaussagen - Grenzen - Feststellung - Inhalt

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BGH, 04.03.1964 - 4 StR 529/63

    Überholspur

  • BGH, 09.04.1963 - 5 StR 50/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.03.1971 - 3 StR 231/69

    Kassenfehlbestand - §§ 242, 246 StGB, Zueignung, Sachsubstanz-, Sachwerttheorie,

  • OLG Stuttgart, 17.12.1987 - 4 Ss 361/87
  • BGH, 11.06.1981 - 4 StR 298/80

    Zwangsweise Entfernung vom Unfallort - § 142 Abs. 1, Abs. 2 StGB,

  • OLG Düsseldorf, 11.02.1987 - 5 Ss 183/85
  • BGH, 15.07.1986 - 4 StR 192/86

    Vorfahrtsrecht eines Radfahrers

  • BayObLG, 29.07.1987 - RReg. 3 St 130/87

    Beurteilung allgemeiner sittlicher Missbilligung

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 242/86

    General Bastian

  • OLG Stuttgart, 14.03.1984 - 1 Ausschl 1/84
  • BGH, 13.04.1962 - 1 StR 41/62
  • BGH, 19.11.1953 - 3 StR 17/53
  • BGH, 04.04.1951 - 1 StR 77/50

    Annahme des Tatbestands der Nötigung bei einem Befehlsverhältnis zwischen Täter

  • OLG Stuttgart, 13.08.1987 - 1 Ss 448/87
  • LG München I, 12.08.2015 - 20 KLs 403 Js 208232/09

    Treuwidrige Ausübung des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts bezüglich nicht

    Die Grenze des Strafwürdigen ist regelmäßig erst dann erreicht, wenn das Vorgehen des Täters unter Berücksichtigung aller Umstände eindeutig so anstößig ist, dass es als gröberer Angriff auf die Entschlussfreiheit anderer der Zurechtweisung mit den Mitteln des Strafrechts bedarf (BVerfGE 73, 239; BGHSt 34, 71, 77; BGHSt 35, 270; BayObLG NJW 1995, 269).
  • BGH, 21.03.1991 - 1 StR 3/90

    Eintritt des Nötigungserfolges einer Sitzblockade

    Nach gefestigter Rechtsprechung erfüllt den Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB, wer im Rahmen eines "Sitzstreiks" oder einer "Sitzblockade" gemeinschaftlich mit anderen durch das Sitzen auf der Fahrbahn andere Verkehrsteilnehmer an der Weiterfahrt hindert (vgl. BGHSt 23, 46, 54; 35, 270, 274; BVerfGE 73, 206, 239 f.; 76, 211, 216 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 242/86]; vgl. auch BVerfG, StV 1990, 491 f.).
  • LG Berlin, 21.11.2022 - 534 Qs 80/22

    Festkleben auf der Fahrbahn, Klimaaktivist, Nötigung, Rechtfertigung, Widerstand

    Ein Recht, im Rahmen von Verkehrsbehinderungen durch Sitzblockaden und Instrumentalisierung Dritter öffentliche Aufmerksamkeit zu erzwingen, besteht nicht (BGH, NStZ 1988, 362 f.).
  • BGH, 22.04.1998 - 5 StR 5/98

    Freispruch vom Vorwurf der Erpressung wegen Vermittlung der Ausreise aus der DDR

    Daher sieht sich der Senat veranlaßt, sich bei Prüfung der Rechtswidrigkeit - ungeachtet der Auslegung von DDR-Recht - an den besonderen Anforderungen in § 240 Abs. 2, § 253 Abs. 2 StGB zu orientieren (vgl. zu diesen BGHSt 35, 270, 275 f.).
  • OLG Stuttgart, 19.11.1990 - 3 Ss 487/90

    Revision gegen den Freispruch einer gemeinschaftlichen Nötigung; Verwerflichkeit

    Zwar ist die Rüge der Staatsanwaltschaft berechtigt, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft die Einstellung des Übungsbetriebes auf der ... als "angestrebten Zweck" im Sinn des § 240 Abs. 2 StGB angesehen, während als ein solcher Zweck ausschließlich das in § 240 Abs. 1 StGB erwähnte Tatbestandsmerkmal des Handelns, Duldens oder Unterlassens des Opfers, hier also die Hinderung der Fahrzeugführer an der Weiterfahrt, anzusehen sei (vgl. BGHSt 35, 270, 276).

    § 240 Abs. 2 StGB setzt einen erhöhten Grad der Verhaltensmißbilligung voraus, sei diese Mißbilligung nun sittlicher (so BGHSt 17, 328, 331), sozialethischer (Roxin, JuS 1964, 373 ff.) oder - wozu der Senat neigt (vgl. auch die einer Orientierung nur nach "moralischen Kritieren" entgegentretende Haltung von BGHSt 35, 270, 276) - eher rechtlicher Natur.

    Im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB ist abzustellen auf das Verhältnis des tatbestandlichen Nötigungsmittels (Gewalt und Drohung mit einem empfindlichen übel) zu dem angestrebten tatbestandlichen Zweck, dem "Handeln, Dulden oder Unterlassen" des Opfers im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB (BGHSt 35, 270, 276).

    Entgegen der jenes Urteil nicht tragenden Ansicht von BGHSt 35, 270, 278 ist die Verneinung der Verwerflichkeit ausschließlich von Bedeutung für die Strafbarkeit des Täters wegen Nötigung, ohne automatisch zugleich den Freiheitsraum des Opfers und dessen Schutzrechte zu verkürzen.

  • OVG Saarland, 06.05.1993 - 1 R 106/90

    Zur Berechtigung des privaten Abschleppens zur Beseitigung einer Besitzstörung

    Die Bedeutung des § 240 Abs. 2 StGB besteht darin, angesichts der Weite der Tatbestandsbeschreibung in Absatz 1 ein Korrektiv zur Begrenzung der Strafbarkeit einzuführen, da andernfalls zahlreiche im täglichen Umgang der Bürger miteinander als sozialunschädlich empfundene Verhaltensweisen erfaßt würden, ohne daß eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Gegennorm dem entgegenstünde (BGH, Beschluß vom 5.5.1988, BGHSt 35, 270 (275 f) = NJW 1988, 1739 (1740)).
  • BayObLG, 29.09.1994 - 4St RR 92/94

    Versammlungsfreiheit; Grundstückseigentümer; Blockadeaktion; Werksgelände;

    Die Handlung nach § 240 Abs. 1 StGB ist daher erst dann strafwürdig, wenn das Vorgehen des Täters unter Berücksichtigung aller Umstände eindeutig so anstößig ist, daß es als gröberer Angriff auf die Entschlußfreiheit anderer der Zurückweisung mit den Mitteln des Strafrechts bedarf (BVerfGE 73, 206, 238, 239 = NJW 1987, 43, 44, 47; BGHSt 34, 71, 77; 35, 270, 277; BayObLG aaO; Dreher/Tröndle § 240 Rn. 23).

    Die Strafkammer hat zu Recht die Fernziele der Angeklagten nicht berücksichtigt (siehe dazu BGHSt 35, 270 ), sondern darauf abgestellt, daß in allen drei Fällen die Zahl der Blockierer verhältnismäßig klein gewesen ist - im ersten Fall zwei, im zweiten Fall drei, im dritten Fall vierzehn Personen, von denen sich sieben nach polizeilicher Aufforderung freiwillig entfernt haben -, daß die Blockaden Werkschutz und Polizei vor Beginn bekannt waren, die Demonstranten im zweiten und dritten Fall selbst das Landratsamt vorher benachrichtigt hatten, Werkschutz und Polizei die Demonstrationen vollständig unter Kontrolle hatten, die Blockadeaktionen in sachlich ruhiger, teilweise beiderseits freundlicher Atmosphäre verliefen, die von der Blockade betroffenen Personen - Lokomotivführer und Begleiter - in einem Sachbezug zum Gegenstand des Protestes standen, der zur Tatzeit erwartete Dienstbetrieb sich jeweils ausschließlich auf das eine Schienenfahrzeug bezog, das Gegenstand der Blockade war, der Dienstbetrieb über die Blockade hinaus nicht beeinträchtigt wurde, daß zwar keine Ausweichmöglichkeiten für die Transporte bestanden, die Fahrten aber nicht dringlich waren und die Behinderung im ersten Fall 15 Minuten, im zweiten und dritten Fall je 17 Minuten betrug und keine nachteiligen Folgen hatte.

  • AG Berlin-Tiergarten, 30.08.2022 - 422 Cs 11/22

    Nötigung durch Teilnahme an einer Straßenblockade der Gruppierung "Aufstand der

  • BayObLG, 22.09.2004 - 1St RR 110/04

    Nötigung durch Äußerung einer durch unwahre Tatsachen gestützten Meinung

  • BVerfG, 26.07.1990 - 1 BvR 237/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung von Gewalt i.S. des § 240

  • OLG Naumburg, 24.10.1997 - 2 Ss 141/97

    Sich-Gegenstemmen gegen ein Fahrzeug zur Verhinderung der Weiterfahrt als Gewalt

  • OLG Karlsruhe, 18.05.2004 - 3 Ss 148/02

    Beihilfe zur versuchten Nötigung: Abgrenzung einer Drohung von einer bloßen

  • OLG Düsseldorf, 21.11.1988 - 5 Ss 345/88
  • OLG Stuttgart, 28.02.1989 - 3 Ss 345/88

    Gemeinschaftliche Nötigung wegen Sitzblockaden ; Verwerflichkeit des Zwecks zu

  • BVerfG, 23.03.1992 - 1 BvR 687/88

    Verfassungswidrigkeit der Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu einer

  • KG, 05.05.2023 - 3 ORs 12/23

    Nötigung: Notwendige Urteilsfeststellungen bei einer Straßenblockade

  • BGH, 12.01.2000 - 2 StR 626/99

    Schwerer Raub - Waffe - Gaspistole - Mittäterschaft - Änderung des Schuldspruchs

  • VG Chemnitz, 19.12.1996 - 2 K 581/92
  • LG Flensburg, 17.12.2010 - III Ns 62/10

    Störung des öffentlichen Bahnbetriebes und Nötigung durch Anketten an die

  • BayObLG, 27.02.1992 - RReg. 3 St 52/91
  • BayObLG, 11.07.1994 - 2St RR 63/94
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