Rechtsprechung
BGH, 05.05.2011 - IX ZB 136/09 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4b InsO, § 258 Abs 2 InsO
Insolvenzverfahren: Verlängerung der Verfahrenskostenstundung; Ausschluss der Kostenstundung im Insolvenzplanverfahren - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Über eine Verlängerung der Verfahrenskostenstundung wird nur auf Antrag entschieden; Entscheid über eine Verlängerung der Verfahrenskostenstundung i.R.d. Insolvenz nur auf Antrag; Keine weitere Stundung der Verfahrenskosten nach Bestätigung des Insolvenzplans und ...
- zvi-online.de
InsO §§ 4b, 258 Abs. 2
Keine Verfahrenskostenstundung nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens - rewis.io
Insolvenzverfahren: Verlängerung der Verfahrenskostenstundung; Ausschluss der Kostenstundung im Insolvenzplanverfahren
- rewis.io
Insolvenzverfahren: Verlängerung der Verfahrenskostenstundung; Ausschluss der Kostenstundung im Insolvenzplanverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 4b; InsO § 258 Abs. 2
Entscheid über eine Verlängerung der Verfahrenskostenstundung i.R.d. Insolvenz nur auf Antrag; Keine weitere Stundung der Verfahrenskosten nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Verlängerung der Verfahrenskostenstundung in Insolvenz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verlängerung der Verfahrenskostenstundung
Verfahrensgang
- AG Marburg - (Az. unbek.)
- AG Marburg, 11.02.2008 - 23 IN 61/02
- AG Marburg, 14.04.2009 - 23 IN 61/02
- LG Marburg, 19.05.2009 - 3 T 107/09
- BGH, 05.05.2011 - IX ZB 136/09
Papierfundstellen
- NJW-RR 2012, 114
- ZIP 2011, 1327
- MDR 2011, 816
- NZI 2011, 683
- WM 2011, 1082
- Rpfleger 2011, 554
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.11.2009 - IX ZB 261/08
Absoluter Vorrang einer Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens i.R.e. …
Auszug aus BGH, 05.05.2011 - IX ZB 136/09
Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass nach eingetretener Masseunzulänglichkeit die Verfahrenskosten auch dann vorrangig zu befriedigen sind, wenn sie gestundet worden sind (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, NZI 2010, 188 Rn. 23). - AG Hamburg, 06.04.2009 - 68g IK 605/08
Kosten für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren bei angenommenem …
Auszug aus BGH, 05.05.2011 - IX ZB 136/09
Der Gesetzgeber scheint zum Beispiel davon ausgegangen zu sein, dass die Verfahrenskosten auch während eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens (§§ 305 ff InsO) gestundet werden können (…BT-Drucks. 14/5680, S. 22; vgl. AG Hamburg ZVI 2009, 268), obwohl gemäß § 308 Abs. 2 InsO mit der Annahme des Schuldenbereinigungsplans die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung als zurückgenommen gelten.
- BGH, 26.04.2018 - IX ZB 49/17
Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen wesentlicher …
Der Schuldner wird gemäß § 227 Abs. 1 InsO mit der im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 136/09, WM 2011, 1082 Rn. 11). - BGH, 22.06.2023 - IX ZB 15/21
Urkunden zum Belegen der Bonität eines Drittmittelgebers; Nachweis der …
Zu den Masseansprüchen zählen insbesondere die Kosten des Insolvenzverfahrens (vgl. § 54 InsO), die auch im Planverfahren aus der vorhandenen Masse aufgebracht werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 136/09, WM 2011, 1082 Rn. 12). - AG Düsseldorf, 06.08.2018 - 502 IN 88/17
Aufbringen der Verfahrenskosten durch den Schuldner für eine Abwicklung außerhalb …
Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ergibt sich dies eindeutig aus dem Beschluss des BGH vom 5.5.2011, IX ZB 136/09, Randziffer 12. Im regulären Verfahren kann die Schuldnerin aufgrund der Stundung Restschuldbefreiung auch dann erlangen, wenn sie trotz Neuerwerbs nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aufzubringen.