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   BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13   

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https://dejure.org/2014,10779
BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13 (https://dejure.org/2014,10779)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13 (https://dejure.org/2014,10779)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13 (https://dejure.org/2014,10779)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 FAO, § 43c Abs 4 S 2 BRAO
    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Mehrfacher Verstoß gegen die Fortbildungspflicht; Nachholung unterlassener Fortbildungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entzug des Fachanwaltstitels trotz Nachholung unterlassener Fortbildung

  • Anwaltsblatt

    FAO §§ 15, 43 c Abs. 4 Satz 2
    Fachanwalt: Drei Jahre ohne Pflichtfortbildung führt zum Widerruf

  • Anwaltsblatt

    FAO §§ 15, 43 c Abs. 4 Satz 2
    Fachanwalt: Drei Jahre ohne Pflichtfortbildung führt zum Widerruf

  • rewis.io

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Mehrfacher Verstoß gegen die Fortbildungspflicht; Nachholung unterlassener Fortbildungen

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Verstoß eines Fachanwalts gegen die besondere Fortbildungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 43c Abs. 4 S. 2
    Entzug des Fachanwaltstitels trotz Nachholung unterlassener Fortbildung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fachanwalt muss Fortbildungspflicht kalenderjährlich erfüllen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Für Fachanwälte: Ein Jahr ist ein Jahr, oder: Fortbildung kann man nicht nachholen.

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht erfüllte Fortbildungspflicht - und der Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kann ein Fachanwalt seine Fortbildungspflicht im Folgejahr nachholen?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führt nicht zwingend zum Widerruf der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung.

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verletzung der Fortbildungspflicht für Fachanwälte kann nicht rückwirkend durch Fortbildung im Folgejahr geheilt werden

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    BRAO § 43 c Abs. 4 S. 2; FAO § 15
    Verstoß eines Fachanwalts gegen seine Fortbildungspflicht

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mehrmals unterbliebene Fortbildung kann ein Fachanwalt nicht nachholen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fehlende Fortbildung in drei aufeinander folgenden Jahren rechtfertigt Widerruf des Fachanwaltstitels - Keine Heilung der Weiterbildungspflichtverletzung durch Nachholung der Fortbildung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht muss sich in jedem Jahr fortbilden! (IBR 2014, 444)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1083
  • AnwBl 2014, 755
  • AnwBl Online 2014, 250
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 16/12

    Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Widerruf durch die

    Auszug aus BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13
    Mit dessen Ablauf steht die Verletzung der Fortbildungspflicht, die Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf ist, unumkehrbar fest (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10).

    Vielmehr entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO S. 1945; siehe auch Beschluss vom 6. November 2000, aaO S. 1572 und Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 12 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 10).

    Insoweit liegt es durchaus auch im Rahmen der pflichtgemäßen Entscheidung der Kammer, wenn sie - wie hier anfangs die Beklagte - bei der erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst absieht und dem Anwalt - hier allerdings erfolglos - die Möglichkeit gibt, durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr eine Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden Jahr zu vermeiden (vgl. auch Senatsurteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 9 und vom 8. April 2013, aaO).

    Auch eine notwendige Anhörung zum Widerruf muss grundsätzlich bereits erfolgt sein (vgl. nur Senat, Urteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 8 m.w.N. und vom 8. April 2013, aaO Rn. 11).

    In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 EUR fest (vgl. nur Urteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 13 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 17).

  • BGH, 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 56/11

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Wahrung der

    Auszug aus BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13
    Vielmehr entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO S. 1945; siehe auch Beschluss vom 6. November 2000, aaO S. 1572 und Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 12 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 10).

    Insoweit liegt es durchaus auch im Rahmen der pflichtgemäßen Entscheidung der Kammer, wenn sie - wie hier anfangs die Beklagte - bei der erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst absieht und dem Anwalt - hier allerdings erfolglos - die Möglichkeit gibt, durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr eine Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden Jahr zu vermeiden (vgl. auch Senatsurteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 9 und vom 8. April 2013, aaO).

    Auch eine notwendige Anhörung zum Widerruf muss grundsätzlich bereits erfolgt sein (vgl. nur Senat, Urteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 8 m.w.N. und vom 8. April 2013, aaO Rn. 11).

    In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 EUR fest (vgl. nur Urteile vom 26. November 2012, aaO Rn. 13 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 17).

  • BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00

    Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung; Fortbildungsnachweis

    Auszug aus BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13
    Die Fortbildungspflicht dient insoweit der Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945, 1946).

    Vielmehr entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO S. 1945; siehe auch Beschluss vom 6. November 2000, aaO S. 1572 und Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 12 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 10).

    Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls - so z.B. eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO) - zu berücksichtigen.

  • BGH, 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 70/12

    Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand als

    Auszug aus BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 4 und vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).

    Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25; vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12, BRAK-Mitt. 2013, 38 Rn. 9 und vom 28. März 2013, aaO Rn. 9).

    Hierbei erfordert die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit regelmäßig, dass - jedenfalls wenn es um die Anwendung bereits seit längerem in Kraft befindlicher Regelungen geht - über die Darstellung der persönlichen Meinung des Klägers hinaus Ausführungen dazu erfolgen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die angebliche Grundsatzfrage umstritten ist, mithin dass die Ansicht des Klägers in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertreten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25, 27; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6 und vom 28. März 2013, aaO Rn. 5, 9).

  • BGH, 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11

    Widerruf der Anwaltszulassung: Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 4 und vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).

    Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25; vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12, BRAK-Mitt. 2013, 38 Rn. 9 und vom 28. März 2013, aaO Rn. 9).

    Hierbei erfordert die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit regelmäßig, dass - jedenfalls wenn es um die Anwendung bereits seit längerem in Kraft befindlicher Regelungen geht - über die Darstellung der persönlichen Meinung des Klägers hinaus Ausführungen dazu erfolgen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die angebliche Grundsatzfrage umstritten ist, mithin dass die Ansicht des Klägers in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertreten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25, 27; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6 und vom 28. März 2013, aaO Rn. 5, 9).

  • BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 78/99

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung

    Auszug aus BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13
    Vor diesem Hintergrund bestehen gegen das Regelungsgefüge aus § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe bereits Senat, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99, NJW 2001, 1571, 1572; BVerfG, MDR 2002, 299 mit Vorinstanz AGH Bayern, NJW 2002, 2041).

    Vielmehr entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO S. 1945; siehe auch Beschluss vom 6. November 2000, aaO S. 1572 und Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 12 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 10).

  • AGH Bayern, 27.06.2001 - BayAGH I - 14/00

    Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung auf Grund der

    Auszug aus BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13
    Vor diesem Hintergrund bestehen gegen das Regelungsgefüge aus § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe bereits Senat, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99, NJW 2001, 1571, 1572; BVerfG, MDR 2002, 299 mit Vorinstanz AGH Bayern, NJW 2002, 2041).
  • BVerfG, 04.01.2002 - 1 BvR 2011/01

    § 59b Abs 2 Nr 2 BRAO berechtigt die Satzungsversammlung zur Regelung der

    Auszug aus BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13
    Vor diesem Hintergrund bestehen gegen das Regelungsgefüge aus § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 15 FAO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe bereits Senat, Beschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99, NJW 2001, 1571, 1572; BVerfG, MDR 2002, 299 mit Vorinstanz AGH Bayern, NJW 2002, 2041).
  • BGH, 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 14/12

    Anwaltliches Berufsrecht: Verbot der Bezeichnung einer Sozietät als "& Partner

    Auszug aus BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13
    Hierbei erfordert die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit regelmäßig, dass - jedenfalls wenn es um die Anwendung bereits seit längerem in Kraft befindlicher Regelungen geht - über die Darstellung der persönlichen Meinung des Klägers hinaus Ausführungen dazu erfolgen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die angebliche Grundsatzfrage umstritten ist, mithin dass die Ansicht des Klägers in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertreten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25, 27; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6 und vom 28. März 2013, aaO Rn. 5, 9).
  • BGH, 02.11.2012 - AnwZ (Brfg) 50/12

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pflicht der Rechtsanwaltskammer zur

    Auszug aus BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13
    Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2012, aaO Rn. 25; vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12, BRAK-Mitt. 2013, 38 Rn. 9 und vom 28. März 2013, aaO Rn. 9).
  • BGH, 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/15

    Anwaltliches Berufsrecht: Auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag

    Durch die strengen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben zum Erwerb und Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird das im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege liegende Vertrauen der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der die Fachanwaltsbezeichnungen führenden Rechtsanwälte geschützt (BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 19 mwN; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 8).

    Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist damit das rechtsuchende Publikum auf Spezialkenntnisse hin, über welche er typischerweise im Unterschied zu Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90, BGHZ 111, 229, 231; Urteil vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 11; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 8 mwN).

    Nur durch ständige fortlaufende Fortbildungen ist gewährleistet, dass Änderungen der Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie neuere Literatur Einzug in die Beratung der Fachanwälte finden (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 8).

    Die Kammer kann bei einer erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht zunächst von einem Widerruf absehen und dem Anwalt die Möglichkeit einräumen, die versäumte Fortbildung im Folgejahr nachzuholen (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 10 mwN).

    Auch eine notwendige Anhörung zum Widerruf muss bereits erfolgt sein (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 18.07.2016 - AnwZ (Brfg) 46/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Seminar über Vernehmungslehre und

    b) Nach gefestigter Senatsrechtsprechung hat die Kammer bei der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens über die Widerrufsentscheidung allerdings gegebenenfalls auch nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres eingetretene Umstände zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 8 f.; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl. 2014, 755 Rn. 10).

    Der Tatbestand der Erfüllung oder der Nichterfüllung steht nach wie vor mit Ablauf des Kalenderjahres fest (BGH, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl. 2014, 755 Rn. 9).

    Da die erstmalige Verletzung der Fortbildungspflicht nicht zwingend zu einem Widerruf führt und eine überobligationsmäßige Fortbildung im folgenden Jahr bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ein Absehen vom Widerruf der Erlaubnis zur Folge haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl. 2014, 755 Rn. 10), ist eine derartige Regelung auch nicht zwingend zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Fachanwalts am Fortbestand der Erlaubnis erforderlich.

    Bei der Ausübung des Ermessens kann auch eine nachträgliche überobligationsmäßige Fortbildung im folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen sein (BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 8 f.; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl. 2014, 755 Rn. 10).

  • BGH, 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 56/15

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Verzicht des Rechtsanwalts auf die ihm

    Er vermag - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - an der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Widerrufsbescheids auch schon deshalb nichts zu ändern, weil es sich hier unstreitig um eine erstmalige Verletzung der Fortbildungspflicht des Klägers handelt und die Beklagte die in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083 Rn. 10 mwN) vor einem Widerruf erforderliche Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht vorgenommen hat.
  • AGH Hessen, 14.03.2022 - 1 AGH 10/18

    Entziehung der Fachanwaltsbezeichnung wegen unzureichender Fortbildungsstunden

    Ist ein Jahr verstrichen, kann er sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden." (Beschluss vom 05.05.2014, AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083, 1084).

    Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende "Nachholung" der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb nicht in Betracht." (Beschluss vom 05.05.2014, AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083, 1084).

    Der Bundesgerichtshof erkennt jedoch an, dass zwar die Fortbildungspflicht nicht mehr rückwirkend erfüllt werden kann, es jedoch der als Kann-Vorschrift ausgestalteten Regelung des § 43c Abs. 4 BRAG entspreche, dass es im Rahmen der pflichtgemäßen Entscheidung der Kammer liege, bei der erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst abzusehen und dem Anwalt bei Vorliegen besonderer Gründe die Möglichkeit zu geben, durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr eine Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden Jahr zu vermeiden (vgl. Beschluss vom 05.05.2014, AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083, 1084 m.w.N.; zuletzt AGH Rostock, Beschl. v. 9. Juni 2020 - A 1 GH 3/19).

    Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat insofern betont, dass "mit der Verleihung und Führung der Fachanwaltsbezeichnung der Rechtsanwalt gegenüber dem rechtsuchenden Publikum eine im Vergleich zu anderen Anwälten besondere Qualifikation auf diesem Gebiet in Anspruch nimmt" (Beschluss vom 05.05.2014, AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083, 1084) und weiter ausgeführt: "Es entspricht der verständigen Erwartung der Rechtsuchenden und damit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, dass er [der Rechtsanwalt] seine spezifischen Kenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand hält.

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 20.11.2015 - 1 AGH 35/15

    Widerruf, Fachanwaltsbezeichnung, Ermessensausübung

    Darüber, ob der Widerruf der Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, erfolgt, entscheidet die Beklagte nach pflichtgemäßen Ermessen (Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43 c BRAO Rn.39, Scharmer in Hartung, BORA/FAO, 5. Aufl., § 43 c BRAO Rn.73; BGH NJW-RR 2014, 1083 Tz.10).

    Obgleich der Kläger die für das Jahr 2014 versäumte Fortbildung nicht nachholen kann (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1083 Tz.10; BGH NJW 2013, 2364 Tz.10), liegt es im Ermessen der Beklagten bei einer erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht, dem Anwalt nachzulassen, durch eine verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr die Sanktionierung der Pflichtverletzung aus dem zurückliegenden Jahr zu vermeiden.

    Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der im Vorjahr unterbliebenen und der im nachfolgenden Jahr zusätzlichen Fortbildung kann ein Absehen vom Widerruf trotz des Hintergrundes der Zielrichtung einer regelmäßigen Fortbildung letztlich nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden (BGH NJW-RR 2014, 1083 Tz.10).

    Die Beklagte konnte annehmen, dass auch die förmliche Rüge und eine weitere Nachfrist keine geeigneten Mittel sind, den Kläger zur Vornahme einer Fortbildungsmaßnahme anzuhalten (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1083 Tz.11).

  • BGH, 18.01.2016 - AnwZ (Brfg) 42/15

    Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung "Fachbeistand für

    Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist damit das rechtsuchende Publikum auf Spezialkenntnisse hin, über welche er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90, BGHZ 111, 229, 231; Urteil vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 11; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 8 mwN).

    Beim rechtsuchenden Publikum erweckt die Fachanwaltsbezeichnung die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse (BVerfG, NJW 1992, 493; 1992, 816; 2007, 1945; 2015, 394 Rn. 19 mwN; BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, BRAK-Mitt. 2014, 212 Rn. 8).

  • BGH, 09.08.2016 - AnwZ (Brfg) 13/16

    Erlaubnis zur Führung eines Fachanwaltstitels: Widerruf wegen Nichterfüllung von

    Der Tatbestand der Nichterfüllung der Fortbildungspflicht stand mit Ablauf des Jahres 2014 fest (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl. 2014, 755 Rn. 9).

    Nach gefestigter Senatsrechtsprechung hat die zuständige Rechtsanwaltskammer zwar bei der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens über die Widerrufsentscheidung gegebenenfalls auch nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres eingetretene Umstände zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 8 f.; vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 10; Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, AnwBl. 2014, 755 Rn. 10).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.04.2015 - 1 AGH 38/14

    Verwendung des Wortes "Standorte" auf der Homepage einer Kanzlei

    Für Klagen gegen den Widerruf der Gestattung des Führens einer Fachanwaltsbezeichnung ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2014, 1083 Rn. 9 = BRAK-Mitt. 2014, 212) weder auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verwaltungsverfahrens noch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auf den Ablauf des jeweiligen Jahres, in dem die nach § 15 Abs. 1 S. 2 FAO in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllende Fortbildungspflicht des Fachanwalts zu erfüllen war.
  • BGH, 28.10.2019 - AnwZ (Brfg) 14/19

    Anrechnung der Teilnahme eines Rechtsanwalts an einer fachgebietsübergreifenden

    Zudem dient die Fortbildungspflicht der Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards aller Fachanwälte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 76/13, NJW-RR 2014, 1083 Rn. 8; Urteil vom 18. Juli 2016 aaO; jeweils mwN; ebenso Quaas in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 15 FAO Rn. 8; Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 15 FAO Rn. 10, 12).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 11.09.2015 - 1 AGH 20/15

    Zeitpunkt der Ausarbeitung des Beitrags für Wertung einer Publikation als

    Mit dem Ablauf des Jahres 2014 steht der Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2014 fest, Fortbildungen für das abgelaufene Kalenderjahr sind nicht nachholbar (BGH NJW-RR 2014, 1083 Tz.9).

    Selbst wenn grundsätzlich eine solche Verpflichtung angenommen würde, ist der Widerruf im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil der Widerruf ohne vorangegangene Rüge nicht unverhältnismäßig war (vgl. dazu auch BGH NJW-RR 2014, 1083 Tz.11).

  • LG München I, 30.03.2023 - 31 S 16727/21

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 12.07.2019 - 1 AGH 2/19

    Widerruf der Erlaubnis eines Rechtsanwalts zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung

  • AGH Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 1 AGH 3/19

    Fachanwalts-Widerruf bei Fehlen von förmlicher Rüge

  • AGH Niedersachsen, 22.09.2014 - AGH 5/14

    Gestattung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "Erbrecht": Anforderungen an den

  • BGH, 13.07.2015 - AnwZ (Brfg) 5/15

    Verleihung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung "Handels- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2023 - 4 A 2378/19

    Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der die

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 11.12.2015 - 1 AGH 45/15

    Widerruf, Fachanwaltsbezeichnung, Fortbildungspflicht

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 20.11.2015 - 1 AGH 36/15

    Verleihung, Fachanwaltsbezeichnung, Lehrgang, Fortbildungspflicht

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 20.11.2015 - 1 AGH 23/15

    Fehlzeiten bei der FA-Fortbildung können nicht nachgeholt werden!

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - 1 AGH 43/19

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht"

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 1 AGH 41/17

    Fachanwaltsbezeichnung, Widerruf, Rechtsanwaltskammer, Fortbildungspflicht

  • AGH Sachsen, 11.09.2015 - AGH 13/14

    Fachanwaltschaften: Widerruf einer Fachanwaltsbezeichnung nach Verzicht

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 10.02.2022 - 1 AGH 18/21

    Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung mit Wirkung für die

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