Rechtsprechung
   BGH, 05.05.2021 - 6 StR 152/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,14669
BGH, 05.05.2021 - 6 StR 152/21 (https://dejure.org/2021,14669)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2021 - 6 StR 152/21 (https://dejure.org/2021,14669)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2021 - 6 StR 152/21 (https://dejure.org/2021,14669)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,14669) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1, § 206a StPO, § 414 Abs. 2 StPO, § 207 StPO, § 414 Abs. 1 StPO, § 63 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Eröffnung des Sicherungsverfahrens

  • rewis.io

    Sicherungsverfahren: Verfahrenseröffnung auf Basis einer Anklageschrift ohne entsprechende Antragsschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 207 ; StPO § 349 Abs. 2
    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Eröffnung des Sicherungsverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Anklage kann im Eröffnungsverfahren nicht in Antragsschrift umgedeutet werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vom Strafverfahren zum Sicherungsverfahren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 221
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.06.2001 - 2 StR 136/01

    Antrag auf Sicherungsverfahren

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - 6 StR 152/21
    Sie ist Prozessvoraussetzung, die nicht durch eine Anklageschrift ersetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, BGHSt 47, 52, 53 mwN; Beschluss vom 21. Juni 2016 - 5 StR 266/16, NStZ 2016, 693; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 414 Rn. 3).

    Auf eine die Durchführung des Strafverfahrens bezweckende Anklageschrift darf das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren nicht eröffnet werden, weil das Eröffnungsgericht damit in unzulässiger Weise in das hinsichtlich der Durchführung des selbständigen Sicherungsverfahrens bestehende Ermessen der Staatsanwaltschaft eingreift (vgl. RGSt 72, 143; BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, aaO).

    Die Eröffnung des Sicherungsverfahrens durch das Landgericht war mangels eines dahingehenden Antrags der Staatsanwaltschaft damit unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, NJW 2001, 3560, 3561 (insoweit in BGHSt 47, 52 nicht abgedruckt)), woran die an den Eröffnungsbeschluss "angepasste' Antragsschrift nichts zu ändern vermag.

  • BGH, 21.06.2016 - 5 StR 266/16

    Sicherungsverfahren (Antragsschrift als Prozessvoraussetzung; kein Übergang vom

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - 6 StR 152/21
    Sie ist Prozessvoraussetzung, die nicht durch eine Anklageschrift ersetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, BGHSt 47, 52, 53 mwN; Beschluss vom 21. Juni 2016 - 5 StR 266/16, NStZ 2016, 693; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 414 Rn. 3).
  • RG, 28.03.1938 - 2 D 119/38

    Ist das Fehlen der Antragsschrift im Sicherungsverfahren von Amts wegen zu

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - 6 StR 152/21
    Auf eine die Durchführung des Strafverfahrens bezweckende Anklageschrift darf das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren nicht eröffnet werden, weil das Eröffnungsgericht damit in unzulässiger Weise in das hinsichtlich der Durchführung des selbständigen Sicherungsverfahrens bestehende Ermessen der Staatsanwaltschaft eingreift (vgl. RGSt 72, 143; BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 - 2 StR 136/01, aaO).
  • BGH, 18.08.2021 - 5 StR 247/21

    Keine Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren nach Eröffnung

    Die Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren nach § 413 ff. StPO ist nach Zulassung der Anklageschrift und Eröffnung des Hauptverfahrens nicht möglich; vielmehr ist der Angeklagte im Falle der Schuldunfähigkeit freizusprechen und gegebenenfalls im Strafverfahren nach §§ 63, 64 StGB unterzubringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 6 StR 152/21 -, NStZ-RR 2021, 221; und vom 21. Juni 2016 - 5 StR 266/16 -, NStZ 2016, 693; Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 -, BGHSt 46, 345; KK/Maur, 8. Aufl. 2019, StPO § 416 Rdnr. 9; BeckOK StPO/Temming, 39. Ed. 1.1.2021, § 413 Rdnr. 9).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht