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   BGH, 05.05.2021 - XII ZB 580/20   

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https://dejure.org/2021,17311
BGH, 05.05.2021 - XII ZB 580/20 (https://dejure.org/2021,17311)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2021 - XII ZB 580/20 (https://dejure.org/2021,17311)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2021 - XII ZB 580/20 (https://dejure.org/2021,17311)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einordnung einer Unterkunft als ambulant betreute Wohnform

  • rewis.io

    Vergütung des Berufsbetreuers: Aufenthalt der Betreuten in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG § 5 Abs. 3
    Einordnung einer Unterkunft als ambulant betreute Wohnform

  • rechtsportal.de

    VBVG § 5 Abs. 3
    Lebt die Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die in einer Wohngruppe lebende Betreute - und die Betreuervergütung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuervergütung bei Aufenthalt in Außenwohngruppe

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    VBVG § 5 Abs 3
    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichzustellen ist. Bei den externen Betreuungs- oder Pflegeleistungen besteht ein Wahlrecht des Betreuten, wer diese Leistungen erbringen soll.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1222
  • FamRZ 2021, 1314
  • Rpfleger 2021, 578
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.11.2020 - XII ZB 436/19

    Zur Abgrenzung zwischen einer Heimunterbringung und einer ambulant betreuten

    Auszug aus BGH, 05.05.2021 - XII ZB 580/20
    Dabei liegt der gesetzlichen Regelung - wie bereits § 5 Abs. 3 VBVG aF - die Vorstellung zugrunde, dass der Aufwand der rechtlichen Betreuung geringer ist, wenn der Betreute in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 VBVG aF) und deshalb eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale gerechtfertigt ist.

    Da dem Gesetz die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 436/19 - MDR 2021, 326 Rn. 9 mwN zu § 5 Abs. 3 VBVG aF), ist für die Auslegung entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (vgl. MünchKommBGB/Fröschle 8. Aufl. § 5 VBVG Rn. 33).

  • BGH, 29.06.2022 - XII ZB 480/21

    Vergütung des Berufsbetreuers: Gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen in einer

    Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21, MDR 2021, 1157 und vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20, FamRZ 2021, 1314).

    Danach werden umfassende behandlungspflegerische Leistungen vom Träger nicht erbracht, sondern es wird im Bedarfsfall lediglich die Vermittlung unter Beachtung des Rechts zur freien Arztwahl bzw. zur freien Wahl des Leistungserbringers angeboten, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung "aus einer Hand" zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21 - MDR 2021, 1157 Rn. 18; vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20 - MDR 2021, 1294 Rn. 15 und vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20 - FamRZ 2021, 1314 Rn. 14 f.).

  • LG Münster, 04.09.2023 - 5 T 374/23

    Stationäre Einrichtung, ambulant betreute Wohnform

    Der zu dieser Entscheidung in juris veröffentlichte Leitsatz lautet: 'Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21, MDR 2021, 1157 und vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20, FamRZ 2021, 1314).(Rn.9).'.

    Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher für das Vergütungsrecht maßgeblichen Wohnform der gewöhnliche Aufenthalt eines Betroffenen entspricht, ist eine teleologische Auslegung erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse, jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).

    Für die Auslegung ist damit entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen, denn nur wenn der Aufwand der rechtlichen Betreuung aus strukturellen Gründen geringer ist, ist eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).

  • BGH, 02.06.2021 - XII ZB 582/20

    Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem

    Lebt der Betroffene im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff., 113 ff. SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme er jedoch nicht verpflichtet ist, hält er sich grundsätzlich nicht in einem Heim i.S.v. § 5 Abs. 3 VBVG aF oder in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG auf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20).

    Dies hält rechtlicher Überprüfung stand (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • LG Münster, 27.02.2024 - 5 T 53/24

    Stationäre Einrichtung; ambulant betreute Wohnform

    Der zu dieser Entscheidung in juris veröffentlichte Leitsatz lautet: 'Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 46/21, MDR 2021, 1157 und vom 5. Mai 2021 - XII ZB 580/20, FamRZ 2021, 1314).(Rn.9).'.

    Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher für das Vergütungsrecht maßgeblichen Wohnform der gewöhnliche Aufenthalt eines Betroffenen entspricht, ist eine teleologische Auslegung erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse, jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).

    Für die Auslegung ist damit entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen, denn nur wenn der Aufwand der rechtlichen Betreuung aus strukturellen Gründen geringer ist, ist eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse jeweils vom 5. Mai 2021, XII ZB 576/20, XII ZB 580/20 und XII ZB 581/20, alle juris; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021, XII ZB 582/20, juris; BGH Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 324/21, juris).

  • LG Arnsberg, 27.07.2022 - 5 T 238/21

    Betreuervergütung und die Wohnform des Betreuten

    Da dem Gesetz die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt, ist für die Auslegung entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (BGH, Beschluss v. 05.05.2021 - XII ZB 580/20 = BeckRS 2021, 14454; BGH, Beschluss v. 02.06.2021 - XII ZB 582/20 = BeckRS 2021.22331).

    Dafür genügt es nicht, dass die für die Unterstützung der Bewohner zuständigen Fachkräfte während der üblichen Büroöffnungszeiten in der Einrichtung anwesend sind und darüber hinaus nur ein Notfalldienst in Form einer Rufbereitschaft besteht, da die Betreuten gerade nicht auf einen professionellen Organisationsapparat zurückgreifen können, wie es in einer stationären oder gleichgestellten Einrichtung möglich wäre (BGH, Beschluss v. 05.05.2021 - XII ZB 580/20 = BeckRS 2021, 14454; BGH, Beschluss v. 02.06.2021 - XII ZB 582/20 = BeckRS 2021, 22331).

  • LG Arnsberg, 15.08.2022 - 5 T 123/22

    Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten und die Höhe der Fallpauschale

    Da dem Gesetz die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt, ist für die Auslegung entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (BGH, Beschluss v. 05.05.2021 - XII ZB 580/20 = BeckRS 2021, 14454; BGH, Beschluss v. 02.06.2021 - XII ZB 582/20 = BeckRS 2021.22331).

    Dafür genügt es nicht, dass die für die Unterstützung der Bewohner zuständigen Fachkräfte während der üblichen Büroöffnungszeiten in der Einrichtung anwesend sind und darüber hinaus nur ein Notfalldienst in Form einer Rufbereitschaft besteht, da die Betreuten gerade nicht auf einen professionellen Organisationsapparat zurückgreifen können, wie es in einer stationären oder gleichgestellten Einrichtung möglich wäre (BGH, Beschluss v. 05.05.2021 - XII ZB 580/20 = BeckRS 2021, 14454; BGH, Beschluss v. 02.06.2021 - XII ZB 582/20 = BeckRS 2021, 22331).

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