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BGH, 05.06.1953 - V ZR 127/52 |
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Rechtsmittel
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- BGH, 29.01.1952 - V BLw 20/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 05.06.1953 - V ZR 127/52
Er ist nicht beschränkt auf Streitigkeiten über den Inhalt oder den Umfang eines Versorgungsrechts sondern umfaßt auch Streitigkeiten zur Durchsetzung von Versorgungsansprüchen, wobei es unerheblich ist, ob diese Ansprüche auf Besitz oder Rechtsgeschäft beruhen, ob sie unter der Geltung der Höfeordnung oder des Erbhofrechts begründet worden sind (vgl. BGH vom 29. Januar 1952, V BLw 20/51, RechtdLandw 1952, 249; ferner BGH vom 2. März 1953, V BLw 114/52, RechtdLandw 1953, 138). - BGH, 08.02.1952 - V ZR 122/50
Forderungsübergang auf Versicherer
Auszug aus BGH, 05.06.1953 - V ZR 127/52
In Wirklichkeit handelt es sich jedoch um zwei getrennte, aus verschiedenem Sachverhalt hergeleitete Ansprüche, die nach § 260 ZPO miteinander verbunden werden können, es sei denn, daß für einen der Ansprüche die ausschließliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts begründet wäre, die in allen Instand von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur ZPO Bem IV B 1 vor § 1; BGH vom 8. Februar 1952, V ZR 122/50, RechtdLandw 1952, 189; BGH vom 27. Januar 1953, V BLw 106/52, RechtdLandw 1953, 109). - BGH, 27.01.1953 - V BLw 106/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 05.06.1953 - V ZR 127/52
In Wirklichkeit handelt es sich jedoch um zwei getrennte, aus verschiedenem Sachverhalt hergeleitete Ansprüche, die nach § 260 ZPO miteinander verbunden werden können, es sei denn, daß für einen der Ansprüche die ausschließliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts begründet wäre, die in allen Instand von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur ZPO Bem IV B 1 vor § 1; BGH vom 8. Februar 1952, V ZR 122/50, RechtdLandw 1952, 189; BGH vom 27. Januar 1953, V BLw 106/52, RechtdLandw 1953, 109). - BGH, 02.03.1953 - V BLw 114/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 05.06.1953 - V ZR 127/52
Er ist nicht beschränkt auf Streitigkeiten über den Inhalt oder den Umfang eines Versorgungsrechts sondern umfaßt auch Streitigkeiten zur Durchsetzung von Versorgungsansprüchen, wobei es unerheblich ist, ob diese Ansprüche auf Besitz oder Rechtsgeschäft beruhen, ob sie unter der Geltung der Höfeordnung oder des Erbhofrechts begründet worden sind (vgl. BGH vom 29. Januar 1952, V BLw 20/51, RechtdLandw 1952, 249; ferner BGH vom 2. März 1953, V BLw 114/52, RechtdLandw 1953, 138).