Rechtsprechung
   BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 257/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1594
BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 257/83 (https://dejure.org/1985,1594)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1985 - IVa ZR 257/83 (https://dejure.org/1985,1594)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1985 - IVa ZR 257/83 (https://dejure.org/1985,1594)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,1594) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff des Erbschaftsbesitzers - Vererblichkeit der Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 2018, 2027
    Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten bei rückwirkender Unwirksamkeit eines Ehegatten-Testaments; Rechtsstellung des Erben des Erbschaftsbesitzers; Umfang der Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 3068
  • MDR 1985, 1001
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.07.1962 - V ZR 206/60

    Feststellungsklage des Vermächtnisnehmers

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 257/83
    Infolge dieser Anfechtung sind die eigenen wechselbezüglichen Verfügungen des Vaters entsprechend §§ 2281, 2079, 142 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 37, 331, 333; BGH, Urteil vom 3.11.1969 - III ZR 52/67 - FamRZ 1970, 79, 80) als nichtig anzusehen, so daß gemäß § 2270 Abs. 1 BGB auch die Einsetzung des Vaters zum Vorerben der Mutter von Anfang an unwirksam ist.
  • BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67

    Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments - Umfang der die Frist auslösenden

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 257/83
    Infolge dieser Anfechtung sind die eigenen wechselbezüglichen Verfügungen des Vaters entsprechend §§ 2281, 2079, 142 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 37, 331, 333; BGH, Urteil vom 3.11.1969 - III ZR 52/67 - FamRZ 1970, 79, 80) als nichtig anzusehen, so daß gemäß § 2270 Abs. 1 BGB auch die Einsetzung des Vaters zum Vorerben der Mutter von Anfang an unwirksam ist.
  • BGH, 11.01.1984 - IVa ZR 30/82

    Klage des Erben auf Herausgabe von Geld und Wertpapieren gegen die

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 257/83
    § 2018 setzt zwar für die Entstehung des Erbschaftsanspruchs eine Inanspruchnahme eines nichtbestehenden Erbrechts voraus, läßt den Anspruch (vgl. auch §§ 2019, 2020 BGB) aber nicht schon dann entfallen, wenn der Erbschaftsbesitzer sich des ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts nicht mehr berühmt (Senatsurteil vom 11.1.1984 - IVa ZR 30/82 - unveröffentlicht, vgl. Johannsen WM Sonderbeilage 1/1985 S. 5, 6; herrschende Meinung).
  • BGH, 08.11.1951 - IV ZR 55/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 257/83
    Auch der Bundesgerichtshof hat dementsprechend ohne weiteres angenommen, daß die Rechenschaftspflicht des Ehemannes gemäß § 1421 BGB a.F. auf dessen Erben übergeht (BGH Urteil vom 8.11.1951 - IV ZR 55/51 - LM BGB § 1421 Nr. 1).
  • OLG Nürnberg, 16.09.1980 - 1 W 1404/80

    Möglichkeit der Begründung der internationalen Zuständigkeit eines deutschen

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 257/83
    Ob die Auskunftspflicht aus § 2027 Abs. 1 BGB auf den Erben des Erbschaftsbesitzers übergeht, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (dafür: Kipp/Coing, Erbrecht. 13. Bearb. § 110 VI, § 91 III 3 c Fn. 29; Soergel/Dieckmann, BGB 11. Aufl. § 2027 Rdn. 4; Erman/Schlüter, BGB 7. Aufl. § 1967 Rdn. 5; Jauernig/Stürner, BGB 3. Aufl. § 2027 Anm. 1; Boehmer, Die Reichsgerichtspraxis im Deutschen Rechtsleben, 3. Band S. 216, 253; OLG Nürnberg OLGZ 1981, 115; OLG Colmar ElsLothZ 1912, 475; gegen Vererblichkeit: Planck/Flad, BGB 4. Aufl. § 2027 Anm. 3; Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 2027 Rdn. 2; MK-Jülicher, BGB § 2027 Rdn. 5; OLG Hamburg OLGE 26, 295; OLG Marienwerder LZ 1919, 392; OLG Celle HRR 1935, 680).
  • RG, 08.02.1913 - IV 527/12

    Erbschaftsbesitz

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - IVa ZR 257/83
    Über den Wortlaut hinaus wird darunter unter Berufung auf den Sinn der Vorschrift überwiegend ferner auch derjenige verstanden, der - vor oder nach dem Erbfall - etwas aus dem Erblasservermögen zunächst ohne Inanspruchnahme eines Erbrechts erlangt hat, die betreffenden Gegenstände aber nachträglich unter - unzutreffender - Berufung auf ein eigenes, in Wahrheit nicht oder nicht in dem behaupteten Umfang bestehendes Erbrecht verteidigt (vgl. z.B. RGZ 81, 293, 294; Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 2018 Rdn. 8; Soergel/Dieckmann, BGB 11. Aufl. § 2018 Rdn. 5; MK-Jülicher, BGB § 2018 Rdn. 18).
  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 158/03

    Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer nach dem ZGB -DDR

    Mit dem Tod seiner Mutter ging deren Verpflichtung zur Herausgabe des Grundstücks als Nachlaßverbindlichkeit gemäß § 363 Abs. 1 ZGB-DDR auf den Beklagten als Erben über, ohne daß es hierfür einer zusätzlichen Erbrechtsanmaßung durch ihn selbst bedurft hätte (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVa ZR 257/83, NJW 1985, 3068, 3070; Staudinger/Gursky, aaO, § 2018 Rdn. 21 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 06.05.2014 - 3 U 1272/13

    Leistung nach dem Todesfall: Herausgabe einer Lebensversicherungszahlung an eine

    Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und den Beklagten zum Vorerben eingesetzt und wird die Erbenstellung des Beklagten rückwirkend unwirksam, dann ist er von Anfang an als Erbschaftsbesitzer anzusehen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 5. Juni 1985, IVa ZR 257/83, NJW 1985, 3068 ff. = FamRZ 1985, 1246).

    41 a) Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und den Beklagten zum Vorerben eingesetzt und wird die Erbenstellung des Beklagten rückwirkend unwirksam, dann ist er von Anfang an als Erbschaftsbesitzer anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.1985 - IVa ZR 257/83 - NJW 1985, 3068 ff. = FamRZ 1985, 1246).

  • BGH, 08.06.1988 - IVa ZR 57/87

    Vererbung der Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung;

    Die gesetzliche Ausgestaltung der Erbfolge als Universalsukzession bringt es mit sich, daß die Erbschaft als Ganzes mit dem Erbfall einschließlich aller Verbindlichkeiten des Erblassers (§ 1967 BGB) und aller Rechtsverhältnisse, an denen der Erblasser beteiligt ist, auf die Erben übergeht (Boehmer, Die Reichsgerichtspraxis im deutschen Rechtsleben, 3. Bd. S. 216, 247, zum Offenbarungseid S. 253; BGHZ 32, 367, 369; Senatsurteil vom 5. Juni 1985 - IVa ZR 257/83 - NJW 1985, 3068 = FamRZ 1985, 1019 mit Anm. v. Dieckmann FamRZ 1985, 1247 und Hohloch JuS 1986, 315).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat (Urteil vom 5. Juni 1985 aaO) in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (HRR 1933 Nr. 569) angenommen, daß eine bürgerlich-rechtliche Verbindlichkeit (wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht) nur dann unvererblich ist, wenn sie nach der Natur der geschuldeten Leistung ausschließlich von dem Erblasser persönlich und von dessen Erben überhaupt nicht erfüllt werden könnte.

    Diese Voraussetzung trifft jedoch bei einem Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB aus Anlaß einer Geschäftsbesorgung (§§ 662 ff., 675 BGB) ebensowenig zu wie bei einem Anspruch auf Rechnungslegung oder auf Erteilung einer Auskunft (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1985 aaO).

  • BGH, 25.06.2003 - IV ZR 285/02

    Erstattung von Prozeßkosten innerhalb einer Erbengemeinschaft

    Der bereits 1994 erklärten Testamentsanfechtung kommt Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu (§ 142 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - IVa ZR 257/83 - NJW 1985, 3068 unter I; MünchKomm/Leipold, aaO § 2078 Rdn. 44; Staudinger/Otte, aaO [1995], § 2078 Rdn. 32).
  • ArbG Münster, 10.04.1990 - 3 Ca 2109/89

    Verpflichtung zur Neuformulierung, Ergänzung oder Berichtigung eines Zeugnisses;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21

    Zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des

    Ob die Beklagte Erbschaftsbesitzerin im Sinne des § 2018 BGB und damit insoweit passivlegitimiert ist, wozu freilich ausreichte, dass sie sich vormals eines ihr in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts berühmt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - IVa ZR 257/83, NJW 1985, 3068), bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung.
  • OLG Brandenburg, 19.06.2023 - 3 U 64/21

    Herausgabe eines Erbteils; Einzug des Erbscheins wegen Unrichtigkeit; Anwendbares

    Denn § 2018 BGB setzt zwar für die Entstehung des Erbschaftsanspruchs eine Inanspruchnahme eines nichtbestehenden Erbrechts voraus, lässt den Anspruch aber nicht schon dann entfallen, wenn der Erbschaftsbesitzer sich des ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts nicht mehr bemüht (BGH, NJW 1985, 3068; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2021 - 5 U 22/21, BeckRS 2021, 49469 Rn. 24).
  • BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 112/82

    Streitgegenstand eines Auskunftsbegehrens im Versorgungsausgleichverfahren;

    Ist das nicht der Fall, so genügt er seiner Auskunftsoflicht schon durch die Darlegung dieses Sachverhalts (vgl. zum Fall des § 2027 BGB BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - IVa ZR 257/83 - FamRZ 1985, 1019, 1020).
  • OLG München, 21.09.1993 - 25 U 2105/92

    Erbausgleich nach österreichischem Recht

    Auch in diesem Fall kann von der Beklagten auf Grund der Auskunftspflicht nicht mehr gefordert werden als dasjenige, was sie selbst zu leisten vermag (vgl. BGHZ 104, 369, 373; BGH NJW 1985, 3068, 3070; Palandt-Heinrichs, a.a.O., RN 26 zu § 261 BGB ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht