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   BGH, 05.06.2013 - XII ZB 427/11   

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https://dejure.org/2013,14899
BGH, 05.06.2013 - XII ZB 427/11 (https://dejure.org/2013,14899)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2013 - XII ZB 427/11 (https://dejure.org/2013,14899)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2013 - XII ZB 427/11 (https://dejure.org/2013,14899)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 187 Abs 1 BGB, § 188 Abs 2 BGB, § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 137 Abs 2 S 1 FamFG, § 217 ZPO
    Terminsbestimmung in Scheidungssache: Rechtzeitige Geltendmachung einer Folgesache nach Zugang der Ladung; Fristberechnung bei rückwärts laufenden Wochenfristen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtzeitigkeit eines in der güterrechtlichen Folgesache eingereichten Stufenantrags

  • rewis.io

    Terminsbestimmung in Scheidungssache: Rechtzeitige Geltendmachung einer Folgesache nach Zugang der Ladung; Fristberechnung bei rückwärts laufenden Wochenfristen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtzeitigkeit eines in der güterrechtlichen Folgesache eingereichten Stufenantrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Wie viel Zeit muss zwischen Ladung und Scheidungstermin liegen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Scheidungstermin

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ehegatten muss nach Ladung zum Scheidungstermin eine zusätzliche Woche zur Vorbereitung zur Verfügung stehen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bis wann ist es im Scheidungsverfahren noch möglich Ansprüche auf Zugewinn oder Unterhalt geltend zu machen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2199
  • MDR 2013, 925
  • FamRZ 2013, 1300
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 447/10

    Terminsbestimmung in Ehesachen: Rechtzeitige Geltendmachung einer Folgesache nach

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - XII ZB 427/11
    Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012, XII ZB 447/10, FamRZ 2012, 863).

    Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 24).

    Die den beteiligten Ehegatten zum Zweck der Vorbereitung zusätzlich einzuräumende Frist von einer Woche entspricht der Ladungsfrist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 217 ZPO (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 23 f.).

    Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungsverbunds (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 25).

  • BGH, 01.10.2008 - XII ZR 172/06

    Abtrennung einer Sorgerechtsfolgesache

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - XII ZB 427/11
    Wenn es sich nämlich der Sache nach um eine Abtrennung handeln sollte, wäre diese nicht zulässig gewesen, dann hätte das Amtsgericht einen unzulässigen Teilbeschluss über die Scheidung (und den Versorgungsausgleich) erlassen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 - FamRZ 2008, 2268 Rn. 20 mwN; Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 140 Rn. 21).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2011 - 13 UF 128/11

    Anspruch auf Aufnahme einer Entscheidung über nachehelichen Aufstockungsunterhalt

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - XII ZB 427/11
    Vom Terminstag (Donnerstag, 20. Januar 2011) zurück gerechnet, hätte der Schriftsatz in der Folgesache Güterrecht somit zur Wahrung der Frist vor dem 6. Januar 2011 (0.00 Uhr), mithin noch am Mittwoch, dem 5. Januar 2011 beim Familiengericht eingehen müssen (vgl. Krause NJW 1999, 1448, 1449; Staudinger/Repgen BGB [2009] § 187 Rn. 7; OLG Braunschweig FamRZ 2012, 892, 893; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 892).
  • BGH, 21.07.2021 - XII ZB 21/21

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG tritt der aus

    Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Beschluss verfahrensrechtlich zutreffend auf den entsprechenden Antrag der Ehefrau hin aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 27 und vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 - FamRZ 2013, 1300 Rn. 15 f.).

    Mit Blick darauf, dass es die Einordnung der Unterhaltssache als Folgesache wegen der Annahme eines - rechnerisch richtig ermittelten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 - FamRZ 2013, 1300 Rn. 11 mwN) - Verstoßes gegen das Fristerfordernis des § 137 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG verneint hatte, war dies folgerichtig; für eine Prüfung einer Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt vom Verbund nach § 140 FamFG war aus Sicht des Amtsgerichts kein Raum.

  • BGH, 04.09.2013 - XII ZB 87/12

    Beschwerde in Ehesachen und Familienstreitsachen: Bestimmtheit des

    Das Verfahren des Amtsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden, weil es den Termin in der Scheidungssache so bestimmt hat, dass es der Antragsgegnerin nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG und unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Woche für die Vorbereitung des Antrages möglich gewesen wäre, eine Folgesache im Scheidungsverbund anhängig zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 - FamRZ 2013, 1300 Rn. 10 und vom 21. März 2012 - XII ZB 447/10 - FamRZ 2012, 863 Rn. 24).
  • LG Düsseldorf, 25.09.2015 - 22 S 79/15

    Ausgleichsanspruch eines Fluggastes wegen Nichtbeförderung auf der Flugstrecke

    Die betreffende Handlung muss demnach bis zum Ende des dem rückwärts berechneten Tag vorangehenden Tages um 23:59 Uhr vorgenommen werden (vgl. BGH, NJW 2013, S. 2199, 2100 Rz. 11).
  • OLG Frankfurt, 21.04.2017 - 4 UF 282/16

    Anforderungen an den Sachvortrag nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG

    Hierfür muss zwischen dem Tag des Zugangs der Ladung und dem Tag der mündlichen Verhandlung mindestens 21 Tage liegen (Anschluss an BGH FamRZ 2012, 863; FamRZ 2013, 1300f.).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2012, 863; FamRZ 2013, 1300f.), der sich der Senat anschließt, setzt die Anwendung der Frist des § 137 II 1 FamFG zusätzlich voraus, dass ein Beteiligter des Scheidungsverfahrens bei Zugang der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung hinreichend Zeit haben muss, unter Beachtung der Frist des § 137 II 1 FamFG einen Folgesachenantrag einzureichen.

    Der BGH (insb. FamRZ 2013, 1300f.) hat dafür ausgeführt, dass insoweit zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung und dem Tag der mündlichen Verhandlung selbst mindestens 21 Tage liegen müssen.

  • OLG Saarbrücken, 16.11.2021 - 6 UF 139/21

    Der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird, für die

    Diese verfällt wegen § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 i.V.m. § 301 ZPO unabhängig von dem - allerdings auch ausdrücklich gestellten - Antrag der Ehefrau mitsamt des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens der Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht über den Scheidungsantrag und die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt (BGH FamRZ 2013, 1300; 2012, 863).
  • OLG Karlsruhe, 11.12.2020 - 18 UF 85/20

    Ehescheidung und Folgesachen: Eintritt des Verbunds kraft Gesetzes; Ausspruch der

    Der Termin zur mündlichen Verhandlung führt zu einem rückwärtsgerichteten Beginn der Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB und endet daher um 0.00 Uhr des seiner Benennung entsprechenden Wochentages (BGH vom 05.06.2013 - XII ZB 427/11, FamRZ 2013, 1300, juris Rn. 11).
  • LSG Bayern, 11.12.2018 - L 9 AL 291/15

    Reichweite des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

    Berufen hat er sich insoweit auf einen Beschluss des BGH vom 05.06.2013 - XII ZB 427/11 zu der in § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG geregelten Frist.
  • VGH Bayern, 01.02.2018 - 20 ZB 17.30730

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Gehörsverstoßes

    Deshalb werden der Tag des Zugangs der Ladung sowie der Tag der mündlichen Verhandlung nicht mitgerechnet (vgl. BGH, B.v. 5.6.2013 - XII ZB 427/11 - juris Rn. 11; Geiger in Eyermann, VwGO, § 102 Rn. 17).
  • AG Hamburg, 23.07.2021 - 6 C 336/20

    Fluggastrechte - Ausgleichszahlung bei erheblich verfrühtem Alternativflug

    Die betreffende Handlung muss demnach bis zum Ende des dem rückwärts berechneten Tag vorangehenden Tages um 23:59 Uhr vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 05.06.2013, XII ZB 427/11, NJW 2013, 2199, 2100 Rn. 11).
  • VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 93.19
    Sie endet gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB (umgekehrt analog) mit dem Beginn des Tags der letzten Woche, der seiner Bestimmung oder Zahl nach dem Tag entspricht, in dem das fristauslösende Ereignis fällt, um 0.00 Uhr (eingehend Repgen, aaO, Rn. 7 mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen; siehe auch BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 427/11 - juris Rn. 11; differenzierend offenbar Fervers, aaO, Rn. 33 ff.).
  • OLG Köln, 29.05.2020 - 10 UF 10/20
  • OLG Saarbrücken, 18.11.2021 - 6 UF 139/21

    Ehescheidungverbund: Abtrennung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" wegen

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