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   BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18   

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https://dejure.org/2018,17900
BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18 (https://dejure.org/2018,17900)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2018 - 5 StR 159/18 (https://dejure.org/2018,17900)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2018 - 5 StR 159/18 (https://dejure.org/2018,17900)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 174 Abs. 1 GVG; § 338 Nr. 6 StPO
    Erneute Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit (neuer Gerichtsbeschluss; Anordnung; keine Bezugnahme auf vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 338 Nr. 6 StPO, § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 171b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVG

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit eines neuen Gerichtsbeschlusses nach § 174 Abs. 1 S. 2 GVG bei erneuter Vernehmung dersselben Zeugen in der laufenden Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit

  • rewis.io

    Gerichtsbeschluss bei nochmaliger Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit eines neuen Gerichtsbeschlusses nach § 174 Abs. 1 S. 2 GVG bei erneuter Vernehmung dersselben Zeugen in der laufenden Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 679
  • StV 2018, 801 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11

    Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschließung bei der neuerlichen Vernehmung eines

    Auszug aus BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18
    Soll - wie hier - derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08, NStZ 2009, 286; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214; vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, StV 2012, 140).

    Eine von der Rechtsprechung anerkannte Konstellation, in der ein neuerlicher Gerichtsbeschluss ausnahmsweise entbehrlich sein kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, aaO, S. 141 mwN), ist nicht gegeben.

  • BGH, 09.12.2008 - 3 StR 443/08

    Ausschließung der Öffentlichkeit (Gerichtsbeschluss; Anordnung des Vorsitzenden;

    Auszug aus BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18
    Soll - wie hier - derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08, NStZ 2009, 286; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214; vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, StV 2012, 140).
  • BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08

    Zeugenvernehmung; Ausschluss der Öffentlichkeit; Öffentlichkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18
    Soll - wie hier - derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08, NStZ 2009, 286; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214; vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, StV 2012, 140).
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