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   BGH, 05.06.2018 - VIII ZR 253/17   

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https://dejure.org/2018,19706
BGH, 05.06.2018 - VIII ZR 253/17 (https://dejure.org/2018,19706)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2018 - VIII ZR 253/17 (https://dejure.org/2018,19706)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2018 - VIII ZR 253/17 (https://dejure.org/2018,19706)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussichten einer Revision zur Klärung der Rechtsfrage nach dem Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über einen Versorgungsanschluss im Falle einer Untervermietung der Wohnung

  • rewis.io

    Anspruch auf Vergütung von Gaslieferungen gegenüber einem Untermieter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 433 Abs. 2 ; ZPO § 286 ; ZPO § 552a
    Erfolgsaussichten einer Revision zur Klärung der Rechtsfrage nach dem Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über einen Versorgungsanschluss im Falle einer Untervermietung der Wohnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vertragspartner des Energieversorgers ist bei vollständiger Untervermietung der Untermieter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mieter als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über einen Versorgungsanschluss

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mieter als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über einen Versorgungsanschluss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1105
  • NZM 2018, 819
  • ZMR 2019, 165
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 313/13

    Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

    Auszug aus BGH, 05.06.2018 - VIII ZR 253/17
    Denn durch die - vom Berufungsgericht zitierte und zutreffend angewendete - Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. nur Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, NJW 2014, 3148 Rn. 10 ff., sowie vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12 ff.; jeweils mwN) ist geklärt, dass sich die Realofferte des Versorgungsunternehmens an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt richtet.

    Eine andere Sichtweise ist nur in den Fällen geboten, in denen gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die unübersehbar in eine andere Richtung weisen, oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistungen bereits anderweit feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, in der die - nur einmal fließende - Leistung eingebettet ist (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn. 18).

  • BGH, 02.07.2014 - VIII ZR 316/13

    Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

    Auszug aus BGH, 05.06.2018 - VIII ZR 253/17
    Denn durch die - vom Berufungsgericht zitierte und zutreffend angewendete - Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. nur Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, NJW 2014, 3148 Rn. 10 ff., sowie vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, BGHZ 202, 158 Rn. 12 ff.; jeweils mwN) ist geklärt, dass sich die Realofferte des Versorgungsunternehmens an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt richtet.
  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 165/18

    Richten der in der Bereitstellung von Strom liegenden Realofferte des

    a) Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist dabei typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, was auch ein Mieter oder Pächter sein kann, dem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassene Miet- oder Pachtsache eingeräumt ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 20; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, WM 2012, 618 Rn. 16; vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 13; vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO Rn. 12, 14; vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn. 14, 16; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 146/15, NJW 2016, 2260 Rn. 14; vom 7. März 2017 - EnZR 56/15, RdE 2018, 27 Rn. 18; Beschluss vom 5. Juni 2018 - VIII ZR 253/17, NJW-RR 2018, 1105 Rn. 6; jeweils mwN).

    Ist eine Wohnung vermietet, hat diese Möglichkeit typischerweise der Mieter, da ihm infolge der eingeräumten Nutzungsbefugnis auch die tatsächliche Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin befindlichen Versorgungsanschlüsse zukommt (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13, aaO Rn. 21; Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - VIII ZR 253/17, aaO Rn. 4, 6).

    bb) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Realofferte die gängige Praxis berücksichtigt, wonach bei Mietwohnungen, die mit einem eigenen Stromzähler ausgestattet sind, der Mieter in der Regel - wie hier sogar im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart - den Strombezugsvertrag direkt mit dem Versorgungsunternehmen abschließt und damit der "Umweg" über einen Vertragsabschluss des Vermieters und eine Abrechnung dieser Betriebskosten eingespart wird (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2018 - VIII ZR 253/17, aaO Rn. 7).

  • LG Aachen, 29.10.2020 - 2 S 52/20

    Zustandekommen Gaslieferungsvertrag - Gaslieferung Mietshaus

    bb) Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist dabei typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, was auch ein Mieter oder Pächter sein kann, dem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassene Miet- oder Pachtsache eingeräumt ist (vgl. BGH, Urteile vom 15.02.2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 20; vom 10.12.2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom 06.07.2011 - VIII ZR 217/10, WM 2012, 618 Rn. 16; vom 22.01.2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 13; vom 02.07.2014 - VIII ZR 316/13, a.a.O. Rn. 12, 14; vom 22.07.2014 - VIII ZR 313/13, a.a.O. Rn. 14, 16; vom 25 02.2016 - IX ZR 146/15, NJW 2016, 2260 Rn. 14; vom 07.03.2017 - EnZR 56/15, RdE 2018, 27 Rn. 18; Beschluss vom 05.06.2018 - VIII ZR 253/17, NJW-RR 2018, 1105 Rn. 6; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Ist eine Wohnung vermietet, hat diese Möglichkeit typischerweise der Mieter, da ihm infolge der eingeräumten Nutzungsbefugnis auch die tatsächliche Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin befindlichen Versorgungsanschlüsse zukommt (Urteil vom 22.07.2014 - VIII ZR 313/13, a.a.O. Rn. 21; BGH, Beschluss vom 05.06.2018 - VIII ZR 253/17, a.a.O. Rn. 4, 6).

    Diese Praxis kann bei der Beurteilung der Realofferte eines Versorgungsunternehmens im Massengeschäft der Energieversorgung nicht unberücksichtigt bleiben und führt dazu, den Mieter als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ungeachtet etwaiger besonderer Vereinbarungen über pauschal zu tragende Betriebskosten oder eine "Pauschalmiete" als den Empfänger des Lieferangebots des Versorgungsunternehmens anzusehen (BGH, Beschluss vom 05.06.2018 - VIII ZR 253/17, WuM 2018, 560 ff., Rz. 7; BGH, Urteil vom 27.11.2019, a.a.O., Rz. 18) .

  • LG Berlin, 29.08.2019 - 88 O 94/19

    Stromlieferungsvertrag: Realofferte des Versorgungsunternehmers; Verfügungsgewalt

    Dabei richtet sich die Realofferte des Versorgungsunternehmers regelmäßig an den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss (BGH, Urteil vom 05.06.2018 - VIII ZR 253/17, juris, 1. OS Rn. 2).

    So trifft auch den Mieter, der geltend macht, er habe wegen einer vollständigen Untervermietung der Wohnung nicht mehr die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss, eine dahingehende sekundäre Darlegungslast näher zu dem Untervermietungsverhältnis vorzutragen (BGH, Urteil vom 05.06.2018 - VIII ZR 253/17, juris, Rn. 10).

    In dem vom Amtsgericht zitierten Urteil des BGH (Beschluss vom 05.06.2018 - VIII ZR 253/17, juris, Rn 10) führt dieser zwar aus, dass der Mieter, der behauptete die Wohnung vollständig untervermietet ist, im Rahmen der sekundären Darlegungslast konkrete Angaben zu dem Untermieter machen muss.

  • LG Amberg, 06.09.2021 - 22 O 828/20

    Kein Anspruch des Energieversorgers gegen den Eigentümer eines vermieteten

    Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist dabei typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, was auch ein Mieter oder Pächter sein kann, dem aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassene Miet- oder Pachtsache eingeräumt ist (vgl. BGH NJW 2006, 1667 Rn. 20; NJW 2009, 913 Rn. 6; NJW 2011, 3509 = WM 2012, 618 Rn. 16; NJW 2014, 1951 Rn. 13; BGHZ 202, 17 = NJW 2014, 3148 Rn. 12, 14; BGHZ 202, 158 = NJW 2014, 3150 Rn. 14, 16; BGH NJW 2016, 2260 Rn. 14; NZKart 2017, 245 = IR 2017, 127 = RdE 2018, 27 Rn. 18; NJW-RR 2018, 1105 Rn. 6; jew. mwN).

    Ist eine Wohnung vermietet, hat diese Möglichkeit typischerweise der Mieter, da ihm infolge der eingeräumten Nutzungsbefugnis auch die tatsächliche Sachherrschaft über die gemieteten Räume und die darin befindlichen Versorgungsanschlüsse zukommt (vgl. Senat BGHZ 202, 158 = NJW 2014, 3150 Rn. 21; NJW-RR 2018, 1105 Rn. 4, 6).

  • KG, 21.01.2020 - 27 U 139/19

    Stromlieferungsvertrag: Realofferte des Versorgungsunternehmers; Verfügungsgewalt

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Energielieferungsvertrag durch Entnahme elektrischer Energie im Rahmen einer Realofferte auf Verbraucherseite stets mit dem Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt zustande (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 165/18 - Beschluss vom 5. Juni 2018 - VIII ZR 253/17 ; Urteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13).
  • AG Berlin-Schöneberg, 21.11.2019 - 106 C 400/18

    Vertragspartner des Gasversorgers bei Mietwohnung

    Vielmehr obliegt es dem Beklagten, auf Aufforderung der Klägerin den Mieter zu benennen (vgl. BGH Beschl. v. 5.6.2018 - VIII ZR 253/17 - zit. nach "www.bundesgerichtshof.de").
  • OLG Rostock, 08.06.2023 - 3 U 3/22

    Empfänger der Realofferte eines Energieversorgungsunternehmens

    Die Beweislast für die Person des Empfängers und seine Verfügungsgewalt trifft den Versorger (BGH, Beschl. v. 05.06.2018, VIII ZR 253/17, NJW-?RR 2018, 1105 = NZM 2018, 81 = ZMR 2019, 165).
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