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   BGH, 05.06.2019 - 1 StR 223/19   

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https://dejure.org/2019,35399
BGH, 05.06.2019 - 1 StR 223/19 (https://dejure.org/2019,35399)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2019 - 1 StR 223/19 (https://dejure.org/2019,35399)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2019 - 1 StR 223/19 (https://dejure.org/2019,35399)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 1 BtMG
    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff der Bande: keine zwingende Annahme einer Bande beim dauerhaften Zusammenwirken von Geschäftspartnern)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 30a Abs. 1 BtMG, § 29a Abs. 1 BtMG, § 353 Abs. 2 StPO, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Wesentliches Merkmal einer Bande als die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung

  • rewis.io

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Anforderungen an das Vorliegen einer Bande

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30a Abs. 1
    Wesentliches Merkmal einer Bande als die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BTM-Handel - und die Frage der bandenmäßigen Begehung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorliegen einer Bande beim Betäubungsmittelhandel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 47
  • StV 2020, 393 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 29.02.2012 - 2 StR 426/11

    Verfall (Erörterungsmangel hinsichtlich einer Anwendung der Härtefallklausel)

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 223/19
    a) Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325 ff.; Urteile vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04 Rn. 6; vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11 Rn. 11 und vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14 Rn. 20 mwN).

    Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenüber steht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteile vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04 Rn. 7 und vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11; Beschlüsse vom 6. Februar 2007 - 4 StR 612/06 Rn. 4; vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 436/07 Rn. 3; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11 Rn. 8 mwN und vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12 Rn. 3, jeweils mwN).

  • BGH, 22.01.2019 - 2 StR 212/18

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 223/19
    Die Begründung der Mitgliedschaft folgt nicht aus der Bandentat, sondern geht dieser regelmäßig voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18 Rn. 21).

    Auch ist nicht erforderlich, dass sich sämtliche Bandenmitglieder untereinander kennen und gemeinsam an der Abrede beteiligt waren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18 Rn. 21).

  • BGH, 22.04.2004 - 3 StR 28/04

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande); erweiterter Verfall

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 223/19
    a) Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325 ff.; Urteile vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04 Rn. 6; vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11 Rn. 11 und vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14 Rn. 20 mwN).

    Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenüber steht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteile vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04 Rn. 7 und vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11; Beschlüsse vom 6. Februar 2007 - 4 StR 612/06 Rn. 4; vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 436/07 Rn. 3; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11 Rn. 8 mwN und vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12 Rn. 3, jeweils mwN).

  • BGH, 31.07.2012 - 5 StR 315/12

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenbegriff (andauernde

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 223/19
    Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenüber steht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteile vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04 Rn. 7 und vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11; Beschlüsse vom 6. Februar 2007 - 4 StR 612/06 Rn. 4; vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 436/07 Rn. 3; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11 Rn. 8 mwN und vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12 Rn. 3, jeweils mwN).
  • BGH, 04.07.2011 - 3 StR 129/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; eingespieltes Bezugs- und

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 223/19
    Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenüber steht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (vgl. BGH, Urteile vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04 Rn. 7 und vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11; Beschlüsse vom 6. Februar 2007 - 4 StR 612/06 Rn. 4; vom 5. Oktober 2007 - 2 StR 436/07 Rn. 3; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11 Rn. 8 mwN und vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12 Rn. 3, jeweils mwN).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 223/19
    a) Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325 ff.; Urteile vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04 Rn. 6; vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11 Rn. 11 und vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 03.09.2014 - 1 StR 145/14

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen einer

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 223/19
    a) Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325 ff.; Urteile vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04 Rn. 6; vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11 Rn. 11 und vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 14.04.2015 - 3 StR 627/14

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bandenbegriff;

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 223/19
    Das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet beim Betäubungsmittelhandel auch dann keine Bande, wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 3 StR 627/14 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 10.07.2014 - 1 StR 247/14

    Anrechnung von ausländischen Freiheitsentziehungen auf die Strafe

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 223/19
    Im Falle einer Verurteilung des Angeklagten hat der neue Tatrichter gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Anrechnungsmaßstab für die von dem Angeklagten in dieser Sache im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 1 StR 247/14 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 1 StR 223/19
    Mitglied einer Bande kann dabei auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 216).
  • BGH, 05.10.2007 - 2 StR 436/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; Gegenüberstehen auf

  • BGH, 06.02.2007 - 4 StR 612/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (bandenmäßige Begehung:

  • BGH, 29.09.2021 - 2 StR 313/20

    Bildung der Gesamtstrafe; Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Ferner ist nicht erforderlich, dass sich sämtliche Bandenmitglieder untereinander kennen und gemeinsam an der Abrede beteiligt waren (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 ? 1 StR 223/19, BGHR BtMG § 30a Bande 13 mwN).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 131/21

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    a) Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 3 mwN und vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325 ff.).

    Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich allein nach der deliktischen Vereinbarung, der so genannten Bandenabrede (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 3 und vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18 Rn. 21).

    Von einer Bandenabrede abzugrenzen sind dabei solche Konstellationen, in denen die Beteiligten lediglich in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig wurden, sich also deren Zusammenwirken, auch wenn es auf Dauer angelegt war, nicht als Ausdruck einer Bandenabrede darstellt, sondern als Verfolgung selbständiger, ausschließlich eigener Interessen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 61/20 Rn. 7; vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 5; vom 14. April 2015 - 3 StR 627/14 Rn. 5 und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 129/11 Rn. 8; Urteile vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14 Rn. 20 und vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 259 f.).

  • BGH, 10.02.2021 - 3 StR 184/20

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (einheitliche Tat im

    Ferner ist nicht erforderlich, dass sich sämtliche Bandenmitglieder untereinander kennen und gemeinsam an der Abrede beteiligt waren (insgesamt BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19, BGHR BtMG § 30a Bande 13 mwN).
  • LG Detmold, 20.01.2022 - 23 KLs 32/21
    Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, welche der Bandentat regelmäßig vorausgeht (BGH, Beschluss vom 05.06.2019 - 1 StR 223/19 - Rn. 3; BGH, Beschluss vom 22.01.2019 - 2 StR 212/18 - juris Rn. 21).

    Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede bei wertender Betrachtung nur Gehilfenstatus zukommt (BGH, Beschluss vom 05.06.2019 - 1 StR 223/19 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Dies begründet beim Betäubungsmittelhandel auch dann keine Bande, wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden (BGH, Beschluss vom 05.06.2019 - 1 StR 223/19 - juris Rn. 5; Beschluss vom 14.04.2015 - 3 StR 627/14 - juris Rn. 5).

  • BGH, 05.10.2022 - 6 StR 70/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    aa) Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, der sogenannten Bandenabrede (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 3; vom 22. Januar 2019 - 2 StR 212/18 Rn. 21), deren Vorliegen aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen ist, bei der alle maßgeblichen Umstände in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen sind.
  • BGH, 22.04.2020 - 1 StR 61/20

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bandenabrede:

    Für eine Bandenabrede genügt es deshalb nicht, wenn sich die Täter nur zu einer einzigen Tat verbinden und erst in der Folgezeit jeweils aus neuem Entschluss wiederum derartige Taten begehen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 3 und vom 26. September 2013 - 2 StR 256/13 Rn. 7; jeweils mwN).

    Auch das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet keine Bande, auch wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19 Rn. 5 und vom 14. April 2015 - 3 StR 627/14 Rn. 5; jeweils mwN).

  • BGH, 02.06.2022 - 2 StR 543/21

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande: Vorliegen,

    Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenübersteht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19, NStZ-RR 2020, 47 mwN).
  • BGH, 03.03.2022 - 5 StR 366/21

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff und Zustandekommen der

    Die von der Strafkammer herangezogene Erwägung, wonach bei einem fortdauernden Tätigwerden im jeweils eigenen Interesse im Rahmen eingespielter Bezugs- und Absatzsysteme bei unterschiedlicher Risikoverteilung ein bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln abzulehnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19, NStZ-RR 2020, 47; vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12, NStZ 2013, 49, jeweils mwN), passt auf die hier festgestellte Beteiligung am Herstellungsprozess nicht.
  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    Ob die auf Verkäufer- und Abnehmerseite beteiligten Personen in einer Ankaufs- und Vertriebsorganisation zusammenwirken oder sich als selbständige Geschäftspartner gegenüberstehen, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 05.06.2019 - 1 StR 223/19, NStZ 2020, 47; vom 14.04.2015 - 3 StR 627/14, NStZ 2015 589; und vom 31.07.2012 - 5 StR 315/12, NStZ 2013, 49).
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