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   BGH, 05.06.2019 - 2 StR 287/18   

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BGH, 05.06.2019 - 2 StR 287/18 (https://dejure.org/2019,21690)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2019 - 2 StR 287/18 (https://dejure.org/2019,21690)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2019 - 2 StR 287/18 (https://dejure.org/2019,21690)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 46 Abs. 3 StGB; 52 Abs. 1 StGB
    Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Bewertungseinheit bei Beschaffung eines Verkaufsvorrates; keine grundsätzliche Verklammerung durch wiederholtes Auffüllen des Betäubungsmittelvorrats; fehlende Feststellung des Wirkstoffgehaltes)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 52 Abs. 1 StGB, § 1 BtMG, § 1 Abs. 1 BtMG, § 29a BtMG, § 95 AMG, § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB, § 246a StPO, § 64 StPO, § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Erfüllen des Tatbestands des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge bereits mit dem Beschaffen der dem späteren Güterumsatz dienenden einheitlichen Rauschgiftmenge

  • Wolters Kluwer

    Erfüllen des Tatbestands des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge bereits mit dem Beschaffen der dem späteren Güterumsatz dienenden einheitl...

  • rewis.io

    Verurteilung wegen zahlreicher Betäubungsmitteldelikte: Feststellung der Bewertungseinheiten und des Wirkstoffgehalts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 52 Abs. 1
    Erfüllen des Tatbestands des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge bereits mit dem Beschaffen der dem späteren Güterumsatz dienenden einheitlichen Rauschgiftmenge

  • datenbank.nwb.de

    Verurteilung wegen zahlreicher Betäubungsmitteldelikte: Feststellung der Bewertungseinheiten und des Wirkstoffgehalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln? Dann sollten es auch Betäubungsmittel sein!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Handel mit Diazepam und Lorazepam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewertungseinheit und Tateinheit beim BTM-Handel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BTM-Delikte - und die Urteilsfeststellungen zum Wirkstoffgehalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 227
  • StV 2020, 384
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 28.05.2018 - 3 StR 88/18

    Voraussetzungen einer konkurrenzrechtlichen Bewertungseinheit beim Handeltreiben

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 2 StR 287/18
    c) Das Landgericht hat bei der Annahme von Tatmehrheit aber nicht erkennbar bedacht, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - unabhängig vom Vorliegen einer Bewertungseinheit - zueinander dann in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich - teilweise - überschneiden (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18 Rn. 7 mwN).

    Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1; Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14 Rn. 7 f.) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18 Rn. 7; Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14 Rn. 7 mwN; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 43; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 628 ff.).

  • BGH, 20.02.2008 - 2 StR 619/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit);

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 2 StR 287/18
    Dies gilt unabhängig von der Zahl der Abnehmer (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 581/00, StV 2002, 235) und auch dann, wenn sich der einheitliche Erwerbsvorgang - wie hier vom Landgericht angenommen - auf verschiedene Betäubungsmittelarten bezieht, so dass auch in einem solchen Fall Bewertungseinheit zwischen dem Erwerb und der sukzessiven Abgabe der unterschiedlichen Betäubungsmittel besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - 4 StR 110/01, NStZ-RR 2002, 52; vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121; siehe auch Senat, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 2 StR 619/07, NStZ 2008, 470).

    Allein der gleichzeitige Besitz mehrerer Drogenmengen verbindet die hierauf bezogenen Handlungen nicht zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 2 StR 619/07, NStZ 2008, 470).

  • BGH, 24.01.2017 - 3 StR 487/16

    Keine Bewertungseinheit bei verschiedenen Betäubungsmittelmengen allein aufgrund

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 2 StR 287/18
    a) Zutreffend hat das Landgericht gesehen, dass sich eine Bewertungseinheit daraus ergeben kann, dass der Täter sich einen zum Verkauf bestimmten Verkaufsvorrat beschafft oder darüber verfügt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712).
  • BGH, 14.02.2007 - 3 StR 459/06

    Eröffnungsbeschluss (Mängel der Anklage; Unbestimmtheit); unerlaubtes

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 2 StR 287/18
    Zu dieser Tat gehören dann auch alle späteren Betätigungen, die auf den Vertrieb desselben Rauschgifts gerichtet sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 3 StR 459/06, StV 2007, 562; Senat, Beschluss vom 11. März 1998 - 2 StR 22/98, NStZ 1998, 360; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 Teil 4, Rn. 309 mwN).
  • BGH, 11.01.2012 - 5 StR 445/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bewertungseinheit;

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 2 StR 287/18
    Dies gilt unabhängig von der Zahl der Abnehmer (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 581/00, StV 2002, 235) und auch dann, wenn sich der einheitliche Erwerbsvorgang - wie hier vom Landgericht angenommen - auf verschiedene Betäubungsmittelarten bezieht, so dass auch in einem solchen Fall Bewertungseinheit zwischen dem Erwerb und der sukzessiven Abgabe der unterschiedlichen Betäubungsmittel besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - 4 StR 110/01, NStZ-RR 2002, 52; vom 11. Januar 2012 - 5 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 121; siehe auch Senat, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 2 StR 619/07, NStZ 2008, 470).
  • BGH, 14.01.2010 - 1 StR 587/09

    Strafklageverbrauch beim unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 2 StR 287/18
    Dies gilt selbst dann, wenn die einzelnen Portionen von einem - hier nach den Feststellungen unbekannten - Lieferanten erworben worden waren, und dieser sie seinerseits aus einem einheitlichen Vorrat entnommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09, NStZ-RR 2011, 25, 26).
  • BGH, 02.04.2015 - 3 StR 642/14

    Tateinheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aufgrund von sich

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 2 StR 287/18
    Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1; Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14 Rn. 7 f.) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18 Rn. 7; Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14 Rn. 7 mwN; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 43; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 628 ff.).
  • BGH, 09.10.2002 - 1 StR 137/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 2 StR 287/18
    Bei einer etwaig vorzunehmenden Strafzumessung wird hinsichtlich der Angeklagten W. - worauf deren Revision und der Generalbundesanwalt mit Recht hinweisen - ein jedenfalls nach den bislang vom Landgericht getroffenen Feststellungen anzunehmender Eigenkonsum zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 5 StR 582/17, NStZ-RR 2018, 113; Urteil vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, NStZ-RR 2003, 57).
  • BGH, 10.09.2009 - 3 StR 293/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (obligatorische Feststellung des

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 2 StR 287/18
    Sind konkrete Feststellungen anhand der sichergestellten Betäubungsmittel oder der durchgeführten Testkäufe nicht möglich, ist der Tatrichter gehalten, die notwendigen Feststellungen zu Menge und Wirkstoffgehalt im Wege einer Schätzung nach den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu treffen (vgl. nur BGH, Urteile vom 9. Mai 2001 - 3 StR 36/01; vom 10. September 2009 - 3 StR 293/09; Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 2 StR 360/08).
  • BGH, 10.07.2017 - GSSt 4/17

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (natürliche Handlungseinheit;

    Auszug aus BGH, 05.06.2019 - 2 StR 287/18
    Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1; Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14 Rn. 7 f.) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18 Rn. 7; Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14 Rn. 7 mwN; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 52 ff. Rn. 43; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 628 ff.).
  • BGH, 11.03.1998 - 2 StR 22/98

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 31.10.1984 - 1 StR 643/84

    Anforderungen an das Feststellen des Vorliegens einer "nicht geringen Menge"

  • BGH, 12.02.2003 - 2 StR 451/02

    Gesamtstrafenbildung (höherer Wert des Zusammenhangs der Einzeltaten als der

  • BGH, 01.10.2008 - 2 StR 360/08

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (teilweiser Eigenverbrauch;

  • BGH, 05.06.2013 - 2 StR 189/13

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (minder schwerer Fall: Beweiswürdigung

  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 138/16

    Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 36/01

    Besonders schwerer Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 25.01.2018 - 5 StR 582/17

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge

  • BGH, 21.08.2012 - 2 StR 277/12

    Voraussetzungen der Bewertungseinheit beim unerlaubten Handeltreiben mit

  • BGH, 29.06.2016 - 2 StR 586/15

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 27.04.2004 - 3 StR 116/04

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bestimmung des Schuldumfangs;

  • BGH, 26.07.2001 - 4 StR 110/01

    Unerlaubtes gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 581/09

    Betäubungsmittelstrafbarkeit beim Versand von Medikamenten ins Ausland

  • BGH, 30.01.2001 - 4 StR 581/00

    Gewerbsmäßig begangenes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

  • BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (gleichzeitiger

    Zwar hat das Landgericht es unterlassen, bezüglich der ersten Aufzucht die Menge und den Wirkstoffgehalt des angebauten und abgeernteten Marihuanas - etwa im Wege der Schätzung - festzustellen (vgl. zum Schuldspruch BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 46/19 Rn. 6 mwN; bezüglich der Bestimmung des Schuldumfangs: BGH, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 1 StR 600/19 Rn. 6; vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 14 und vom 31. Mai 2016 - 3 StR 138/16 Rn. 3).

    d) Für den Besitz von Betäubungsmitteln gelten andere Konkurrenzregeln als für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens: Der gleichzeitige Besitz an den - zum Eigenverbrauch bestimmten - Betäubungsmitteln in Form der Pflanzen aus der zweiten Aufzucht und in Form der Restmenge aus dem ersten Anbau begründet - entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft - insgesamt die Annahme nur eines betäubungsmittelstrafrechtlichen Verstoßes; dies gilt stets - anders als bei der Tatbestandsvariante des Handeltreibens, bei der die Annahme von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) eine besondere, über bloße Gleichzeitigkeit hinausgehende Besitzausübung erfordert (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 Rn. 7 und 3 StR 95/18 Rn. 6; vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 10 und vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 8), und zwar auch bei Aufbewahrung an unterschiedlichen Orten (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 2 StR 504/17 Rn. 6; vom 12. Juli 2017 - 5 StR 284/17 Rn. 2; vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16 Rn. 4; vom 7. März 2017 - 3 StR 427/16 Rn. 4; vom 10. November 2015 - 3 StR 357/15 Rn. 8 und vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04 Rn. 5, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4; Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14 Rn. 14; anders bezüglich des dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung dienenden Besitzes BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16 Rn. 8: zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle im Sinne des § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB).

  • BGH, 17.12.2019 - 1 StR 364/18

    Verbotsirrtum (Unvermeidbarkeit bei Einholung von Rechtsrat: Anforderungen an die

    Da im Übrigen die Betäubungsmittelmengen bei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen nicht zu addieren sind, kommt es für den Tatvorsatz auch nicht darauf an, ob der Angeklagte als Inhaber der Apotheke die Verfügungsgewalt über die verschiedenen Medikamente vor dem Versand zumindest zugleich ausübte, sich die tatbestandlichen Ausführungshandlungen mithin überschnitten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18 Rn. 7, BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 und 3 StR 95/18 Rn. 6; vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 10 und vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 8).
  • BGH, 19.07.2022 - 4 StR 64/22

    Höchstdauer einer Unterbrechung (Termin: Vorliegen, inhaltliche Förderung auf den

    Zu dieser Tat gehören aufgrund einer Bewertungseinheit auch alle späteren Betätigungen, die auf den Vertrieb desselben Rauschgifts gerichtet sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 6; Beschluss vom 14. Februar 2007 - 3 StR 459/06 Rn. 10; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 456 mwN).
  • BGH, 17.08.2023 - 2 StR 200/23

    Konkurrenzliche Bewertung von mehreren Taten des Handeltreibens mit

    a) Zwar führt grundsätzlich weder das wiederholte Auffüllen eines Betäubungsmittelvorrats zu einer Verklammerung der Erwerbsakte zu einer Bewertungseinheit (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18, NStZ 2020, 227; vom 21. August 2012 - 2 StR 277/12, NStZ 2013, 48) noch verbindet allein der gleichzeitige Besitz mehrerer Drogenmengen die hierauf bezogenen Handlungen zu einer Tat des Handeltreibens (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 2 StR 619/07, NStZ 2008, 470; BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, NStZ 2020, 42; vom 3. September 2019 - 1 StR 300/19, Rn. 10 mwN).

    Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2021 - 2 StR 290/20, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18, Rn. 5), kann der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte dann Tateinheit in diesem Sinne begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22, Rn. 6) - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. September 2021 - 2 StR 290/20, Rn. 2; vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18, NStZ 2020, 227, 228; BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, NStZ 2020, 42, 43).

  • BGH, 18.04.2023 - 3 StR 30/23

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit bei sich

    Da das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb als Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist, vermag der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte jedenfalls dann Tateinheit in diesem Sinne zu begründen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/18; NStZ 2020, 42; BGH NStZ-RR 2020, 82; Beschluss vom 30. Juni 2020 - 6 StR 162/20; NStZ 2020, 227; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 55. Ed. 1.11.2022, StGB § 52 Rn. 36.1; BeckOK BtMG/Becker, 17. Ed. 15.12.2022, BtMG § 29 Rn. 132 mwN).
  • BGH, 18.01.2023 - 5 StR 343/22

    Fehlende Feststellungen zum Wirkstoffgehalt bei Verurteilung wegen Handeltreibens

    4 St 18/90">NStZ 1990, 395; Beschlüsse vom 23. März 2021 - 3 StR 53/21, NStZ 2023, 46; vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 14; vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339; vom 4. April 2006 - 3 StR 91/06 Rn. 3; vom 23. Mai 2006 - 3 StR 142/06).
  • BGH, 05.04.2023 - 3 StR 47/23

    Betäubungsmittelstrafrecht (Rechtsfehler bei der Strafzumessung; Konkurrenzen);

    Da die verschiedenen Betäubungsmittel einheitlich erworben wurden, ist im Sinne einer Bewertungseinheit (tatbestandlichen Handlungseinheit) lediglich eine Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18, NStZ 2020, 227 Rn. 6; vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711; MüKoStGB/Oglakcioglu, 4. Aufl., § 29 BtMG Rn. 449 f. mwN).
  • BGH, 25.08.2022 - 1 StR 142/22

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche Darstellung im Urteil)

    Danach wäre nach dem Grundsatz der Bewertungseinheit jedoch nur von einer Tat des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge auszugehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 6 und vom 18. Dezember 2018 - 4 StR 240/18 Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 27.09.2023 - 5 StR 120/23

    Ausübung der Schreibertätigkeit als bandenmäßiges Handeltreiben mit

    Denn die Mitnahme solcherart zusammengesetzter Sortimente begründete jeweils einen Besitz der Fahrer an den vom Vortag verbliebenen und den neu übernommenen Einheiten, der über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausging und die Wertung rechtfertigt, dass die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellte (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 - 5 StR 408/22; vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18, NStZ 2020, 227 mwN).
  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    Etwas anderes gilt aber, wenn die Art und Weise der Besitzausübung über eine bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass - etwa wegen eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs - die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.10.2019 - 4 StR 329/19; vom 05.06.2019 - 2 StR 287/18 vom 05.03.2019 - 3 StR 552/18; und vom 28.05.2018 - 3 StR 95/18).
  • OLG Schleswig, 17.02.2020 - 2 OLG 4 Ss 13/20

    Unabdingbarer Bestandteil eines Strafurteils wegen Verstoßes gegen das

  • BGH, 01.02.2023 - 5 StR 408/22

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Überschneidung der

  • BGH, 12.04.2023 - 5 StR 95/23

    Notwendigkeit einer konkreten Feststellung des Wirkstoffgehalts bei Verurteilung

  • BGH, 23.03.2021 - 6 StR 90/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: Betäubungsmittelabhängigkeit;

  • BGH, 05.05.2021 - 6 StR 133/21

    Strafzumessung bei Betäubungsmittelstraftaten (Feststellungen zum

  • BGH, 30.06.2021 - 1 StR 172/21

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 14.02.2023 - 5 StR 543/22

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Maßgebliche Bestimmung des

  • OLG Zweibrücken, 12.11.2019 - 1 OLG 2 Ss 63/19

    Prozessgegenstand im Urteilszeitpunkt maßgeblich für Zuständigkeit des

  • BGH, 16.02.2022 - 4 StR 403/21

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit); Einziehung

  • LG München II, 28.09.2021 - 2 KLs 48 Js 34780/21

    Mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln können zueinander in

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