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   BGH, 05.06.2019 - StB 6/19   

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BGH, 05.06.2019 - StB 6/19 (https://dejure.org/2019,20147)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2019 - StB 6/19 (https://dejure.org/2019,20147)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2019 - StB 6/19 (https://dejure.org/2019,20147)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anfangsverdacht als Voraussetzung für den Erlass der Durchsuchungsanordnung hinsichtlich der Verabredung zur Begehung von Tötungsdelikten durch Anschlä...

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 102 ; StPO § 103 Abs. 1 S. 1; StGB § 3
    Anfangsverdacht als Voraussetzung für den Erlass der Durchsuchungsanordnung hinsichtlich der Verabredung zur Begehung von Tötungsdelikten durch Anschläge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 05.10.2022 - StB 40/22

    Durchsuchung bei Beschuldigten (Verdachtsgrad; Anfangsverdacht durch

    Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443 Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - StB 9/20 u.a., juris Rn. 9 mwN; vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 7 mwN; vom 30. November 2021 - StB 37/21, juris Rn. 6; LR/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl., § 103 Rn. 1).

    Ein solcher ausreichend konkreter Verdacht kann grundsätzlich auch durch ein Behördenzeugnis begründet werden (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 8; vom 6. Februar 2019 - 3 StR 280/18, NStZ 2019, 546 mwN; vom 28. Juni 2018 - StB 7/18 Rn. 6), zumal die Durchsuchung dazu dienen kann, die Qualität der Angaben zu überprüfen, und neben der Belastung zugleich zur Entlastung des Beschuldigten beizutragen vermag.

  • BGH, 31.07.2019 - StB 17/19

    Zulässige Durchsuchung bei einer anderen Person als dem Beschuldigten

    Eines hinreichenden oder gar - wie in der Beschwerdeschrift angenommen - dringenden Tatverdachts bedarf es unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit nicht (st. Rspr.; s. jüngst etwa BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, BeckRS 2019, 14495 Rn. 7 mwN; LR/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl., § 103 Rn. 1).

    Die zu suchenden Gegenstände sind im Beschluss hinreichend individualisiert und als Mobiltelefone zumindest ihrer Gattung nach bestimmt (s. zu den Maßstäben BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, BeckRS 2019, 14495 Rn. 15 mwN; vom 28. Juni 2018 - StB 14/18, juris Rn. 16).

  • BGH, 20.05.2021 - StB 21/21

    Ermittlungsrichterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung eines

    aa) Das sichergestellte Mobiltelefon durfte als elektronisches Speichermedium, dessen Durchsicht auf Beweisrelevanz im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vor Ort nicht möglich war, zur Auswertung mitgenommen und hierfür einstweilen sichergestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410, 1411; BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 17; vom 5. August 2003 - StB 7/03, NStZ 2003, 670 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 64. Aufl., § 110 Rn. 2a).
  • BGH, 15.10.2020 - StB 31/20

    Dringender Tatverdacht wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im

    Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007 Rn. 15, 1443; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 7 mwN; LR/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl., § 103 Rn. 1).
  • BGH, 30.11.2021 - StB 37/21

    Anordnung einer erneuten Durchsuchung einer Person wegen des Verdachts der

    Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443 Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - StB 9/20 u.a., juris Rn. 9 mwN; vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 7 mwN; LR/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl., § 103 Rn. 1).
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