Rechtsprechung
BGH, 05.07.1957 - I ZB 2/57 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 11.05.1954 - I ZR 178/52
Cupresa, Cupresa/Kunstseide
Auszug aus BGH, 05.07.1957 - I ZB 2/57
Nach der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 164, 390 [396] mit Nachweisen) vertretenen und vom Bundesgerichtshof (BGHZ 7, 170 [174]; vgl. auch BGHZ 13, 244 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] [247] - Cupresa) gebilligten Rechtsauffassung können der Berufungsbegründungsschrift beigefügte, von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht unterzeichnete Anlagen nicht als Bestandteil der Berufungsbegründung angesehen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn es in der Begründungsschrift heißt, der Prozeßbevollmächtigte mache sich den Inhalt des in Bezug genommenen Schriftstückes zu eigen.Das Berufungsgericht soll auf Grund der Begründungsschrift in die Lage versetzt werden, sich möglichst schnell und sicher darüber zu unterrichten, welche Gründe im einzelnen gegen die in dem angefochtenen Urteil enthaltene tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes geltend gemacht werden (BGHZ 13, 244 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] [247] - Cupresa).
Der Senat hat allerdings in seiner mehrfach erwähnten Entscheidung vom 11. Mai 1954 (BGHZ 13, 244 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] [248] - Cupresa) im Einklang mit dem Reichsgericht (JW 1938, 2983) die Vorlage einer Abschrift des in Bezug genommenen Schriftstückes für den Fall verlangt, daß dieses noch nicht Bestandteil der Gerichtsakten ist.
- RG, 20.08.1940 - VII B 12/40
1. Genügt bei Beschränkung der Berufung auf die rechtliche Nachprüfung die …
Auszug aus BGH, 05.07.1957 - I ZB 2/57
Nach der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 164, 390 [396] mit Nachweisen) vertretenen und vom Bundesgerichtshof (BGHZ 7, 170 [174]; vgl. auch BGHZ 13, 244 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] [247] - Cupresa) gebilligten Rechtsauffassung können der Berufungsbegründungsschrift beigefügte, von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht unterzeichnete Anlagen nicht als Bestandteil der Berufungsbegründung angesehen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn es in der Begründungsschrift heißt, der Prozeßbevollmächtigte mache sich den Inhalt des in Bezug genommenen Schriftstückes zu eigen.Dies ergibt sich daraus, daß bestimmende Schriftsätze, zu denen die Berufungsbegründung gehört, von dem betreffenden Anwalt eigenhändig unterzeichnet sein müssen (RGZ 151, 82 [84]; RGZ 164, 390 [395]).
Daher ist den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auch nicht dadurch entsprochen, daß der Berufungsanwalt von ihm nicht unterzeichnete Rechtsgutachten der Berufungsbegründung beifügt und sich deren Inhalt zu eigen macht, mögen sie auch für sich selbst oder in Verbindung mit dem Begründungsschriftsatz des Berufungsanwaltes den Anforderungen einer Berufungsbegründung entsprechen (RGZ 164, 390 [396]).
- BGH, 22.09.1952 - IV ZB 69/52
Unterzeichnung der Berufungsbegründung
Auszug aus BGH, 05.07.1957 - I ZB 2/57
Nach der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 164, 390 [396] mit Nachweisen) vertretenen und vom Bundesgerichtshof (BGHZ 7, 170 [174]; vgl. auch BGHZ 13, 244 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] [247] - Cupresa) gebilligten Rechtsauffassung können der Berufungsbegründungsschrift beigefügte, von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht unterzeichnete Anlagen nicht als Bestandteil der Berufungsbegründung angesehen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn es in der Begründungsschrift heißt, der Prozeßbevollmächtigte mache sich den Inhalt des in Bezug genommenen Schriftstückes zu eigen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 7, 170 [172]) kann allerdings mit der bloßen Bezugnahme auf das Vorbringen im ersten Rechtszuge der Vorschrift des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht genügt werden.
- RG, 18.12.1880 - I 39/80
Unterschrift eines Beschlusses durch sämtliche Richter
- BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52
Erfordernisse eines bindenden Beschlusses
Auszug aus BGH, 05.07.1957 - I ZB 2/57
In der Praxis ist es vielfach üblich, daß Beschlüsse, falls sie nicht von sämtlichen Richtern unterzeichnet werden, wenigstens von dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter unterschrieben werden (BGHZ 9, 22 [24]). - RG, 04.10.1934 - IV 137/34
Unter welchen Voraussetzungen kann zur Begründung der Berufung auf ein bereits …
Auszug aus BGH, 05.07.1957 - I ZB 2/57
Dem Gesetzeszweck kann so z.B. genügt sein, wenn in der Begründungsschrift auf ein zu derselben Sache überreichtes und von dem Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz unterzeichnetes Armenrechtsgesuch (RGZ 145, 266 [268]) oder auf einen von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten, die gleiche Sache betreffenden Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (RGZ 145, 175 [176]) verwiesen wird. - RG, 15.05.1936 - 2/36/V 62/35
Müssen in Anwaltsprozessen bestimmende Schriftsätze von einem bei dem …
Auszug aus BGH, 05.07.1957 - I ZB 2/57
Dies ergibt sich daraus, daß bestimmende Schriftsätze, zu denen die Berufungsbegründung gehört, von dem betreffenden Anwalt eigenhändig unterzeichnet sein müssen (RGZ 151, 82 [84]; RGZ 164, 390 [395]). - RG, 29.09.1934 - V B 20/34
Sind als Berufungsbegründung auch Ausführungen zu berücksichtigen, die der …
Auszug aus BGH, 05.07.1957 - I ZB 2/57
Dem Gesetzeszweck kann so z.B. genügt sein, wenn in der Begründungsschrift auf ein zu derselben Sache überreichtes und von dem Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz unterzeichnetes Armenrechtsgesuch (RGZ 145, 266 [268]) oder auf einen von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten unterzeichneten, die gleiche Sache betreffenden Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (RGZ 145, 175 [176]) verwiesen wird. - RG, 12.11.1935 - II 103/35
Genügt eine Berufungsbegründung den gesetzlichen Auforderungen, wenn sie sich in …
Auszug aus BGH, 05.07.1957 - I ZB 2/57
Ob die vorgetragenen und durch spätere Darlegungen eventuell nach ergänzten Gründe (RGZ 149, 202 [207]) die Berufungsanträge der Beklagten rechtfertigen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.