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   BGH, 05.07.1961 - 2 StR 157/61   

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https://dejure.org/1961,440
BGH, 05.07.1961 - 2 StR 157/61 (https://dejure.org/1961,440)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1961 - 2 StR 157/61 (https://dejure.org/1961,440)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1961 - 2 StR 157/61 (https://dejure.org/1961,440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Richtlinien für die richterliche Vernehmung eines Zeugen - Verwertbarkeit einer Aussage bei nicht ordnungsgemäßem Verlesen der getätigten Aussage - Bedeutung der Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften für die Strafbarkeit des Meineides

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 16, 232
  • NJW 1961, 2168
  • MDR 1962, 65
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 30.04.1928 - II 1144/27

    1. Ist die Vorschrift in § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO. nur eine Ordnungsvorschrift? 2.

    Auszug aus BGH, 05.07.1961 - 2 StR 157/61
    Sie ist jedoch unter Hinweis auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 62, 147 und des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1951 (LM § 154 StGB Nr. 5) der Auffassung, daß die Nichtbeachtung dieser Verfahrensvorschrift der Verurteilung wegen Meineides nicht entgegenstehe.

    Der 2. Strafsenat des Reichsgerichts hat ihr in seiner Entscheidung RGSt 62, 147 jeden Einfluß abgesprochen und die Auffassung vertreten, daß die Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften für die Strafbarkeit des Meineides ohne Bedeutung sei, sofern die für die Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten eingehalten würden.

    In BGHSt 10, 142 [BGH 15.02.1957 - 1 StR 471/56] ist nur unter Anführung von Beispielen, in denen die Rechtsprechung der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Eidesleistung keine Bedeutung für den Tatbestand beigemessen hat, hinsichtlich des § 69 StPO auf RGSt 62, 147 und RG JW 1933, 2216 Nr. 13 ohne eigene Stellungnahme verwiesen worden.

    Gleichwohl hat der Senat insoweit unter Bezugnahme auf RGSt 62, 147 gegen die Verurteilung wegen Meineides keine Bedenken erhoben.

    Während Pestalozza unter Billigung von RGSt 62, 147 die Entscheidung RGSt 65, 273 in einer Anmerkung hierzu in JW 1931, 2494 ablehnend beurteilt, sind Schönke/Schröder (StGB 10. Aufl., § 154 Anm, III, 2 2. Absatz), Lang in einer Anmerkung zu JW 1933, 1729/30 und vor allem Schneider in GA 1956, 337 ihr beigetreten.

    Der erkennende Senat schließt sich der späteren Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 62, 147 an, die ohne Vorbehalt einer Verletzung des § 69 StPO keine Bedeutung für den Tatbestand des Meineides beimißt.

  • RG, 13.04.1931 - III 107/31

    1. Wann liegt im Sinne des § 154 StGB. ein Zeugnis vor? 2. Strafermäßigung nach §

    Auszug aus BGH, 05.07.1961 - 2 StR 157/61
    Der 3. Strafsenat ist in seinem Urteil RGSt 65, 273 zwar ebenfalls davon ausgegangen, daß die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschrift des § 69 StPO die Strafbarkeit einer wissentlich falschen Aussage nicht ohne weiteres ausschließe, wenn die für die Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet worden seien; er hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das, was als Aussage des Vernommenen schließlich zustandekomme, wegen Verletzung des § 69 StPO möglicherweise kein Zeugnis im Rechtssinne darstelle, Dieselbe Auffassung liegt dem Urteil des 1. Strafsenats in JW 1933, 1729 Nr. 19 zugrunde, wobei zwar auf RGSt 37, 330 Bezug genommen, aber nicht näher erläutert wird, bei welchen Verstößen gegen die vorgeschriebenen Förmlichkeiten die Annahme gerechtfertigt sein soll, es liege kein Zeugnis im Sinne des § 154 StGB a.F. vor.

    Während Pestalozza unter Billigung von RGSt 62, 147 die Entscheidung RGSt 65, 273 in einer Anmerkung hierzu in JW 1931, 2494 ablehnend beurteilt, sind Schönke/Schröder (StGB 10. Aufl., § 154 Anm, III, 2 2. Absatz), Lang in einer Anmerkung zu JW 1933, 1729/30 und vor allem Schneider in GA 1956, 337 ihr beigetreten.

    Er kann insbesondere der Entscheidung RGSt 65, 273 nicht folgen, die das Merkmal des Zeugnisses in Zweifel zieht, weil die Angeklagte zunächst allein vom Protokollführer schriftlich verhört worden war und dann vor dem Richter erklärt hatte, das ihr jetzt vorgelesene Protokoll sei richtig § 154 StGB knüpft nur an den natürlichen Begriff der Aussage an, der nicht von der Art ihres Zustandekommens nach § 69 StPO oder § 396 ZPO abhängt.

  • BGH, 15.02.1957 - 1 StR 471/56
    Auszug aus BGH, 05.07.1961 - 2 StR 157/61
    In BGHSt 10, 142 [BGH 15.02.1957 - 1 StR 471/56] ist nur unter Anführung von Beispielen, in denen die Rechtsprechung der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Eidesleistung keine Bedeutung für den Tatbestand beigemessen hat, hinsichtlich des § 69 StPO auf RGSt 62, 147 und RG JW 1933, 2216 Nr. 13 ohne eigene Stellungnahme verwiesen worden.
  • BGH, 10.07.1951 - 2 StR 271/51
    Auszug aus BGH, 05.07.1961 - 2 StR 157/61
    Das von der Strafkammer angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juli 1951 - 2 StR 271/51 - (LM § 154 StGB Nr. 5) ist hier ohne Bedeutung; denn die Revision rügte damals allein die Verletzung der §§ 55 StPO und 60 Nr. 2 StPO und hielt deshalb die Eidesabnahme für fehlerhaft.
  • RG, 29.11.1904 - 3280/04

    Liegt eine gesetzmäßige Vernehmung eines Zeugen vor, wenn dieser vor dem gemäß §

    Auszug aus BGH, 05.07.1961 - 2 StR 157/61
    Der 3. Strafsenat ist in seinem Urteil RGSt 65, 273 zwar ebenfalls davon ausgegangen, daß die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschrift des § 69 StPO die Strafbarkeit einer wissentlich falschen Aussage nicht ohne weiteres ausschließe, wenn die für die Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet worden seien; er hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das, was als Aussage des Vernommenen schließlich zustandekomme, wegen Verletzung des § 69 StPO möglicherweise kein Zeugnis im Rechtssinne darstelle, Dieselbe Auffassung liegt dem Urteil des 1. Strafsenats in JW 1933, 1729 Nr. 19 zugrunde, wobei zwar auf RGSt 37, 330 Bezug genommen, aber nicht näher erläutert wird, bei welchen Verstößen gegen die vorgeschriebenen Förmlichkeiten die Annahme gerechtfertigt sein soll, es liege kein Zeugnis im Sinne des § 154 StGB a.F. vor.
  • RG, 20.05.1898 - 1808/98

    Für die Feststellung, ob ein Beweisantrag in der Hauptverhandlung gestellt sei,

    Auszug aus BGH, 05.07.1961 - 2 StR 157/61
    Der gegenteilige Hinweis im Urteil ist wegen der nach § 274 StPO der Sitzungsniederschrift innewohnenden Beweiskraft unbeachtlich (RGSt 31, 163).
  • OLG Köln, 09.10.1987 - Ss 236/87

    Kießling-Affäre - § 153 StGB, §§ 69 Abs. 3, 136a Abs. 1 StPO, § 55 Abs. 1 StPO,

    Zwar ist nach gefestigter Rechtsprechung und herrschender Lehre grundsätzlich anerkannt, daß die Verletzung von Verfahrensvorschriften die Anwendung der §§ 153 ff. StGB nicht ausschließt (vgl. RGSt 36, 278 [296] 62, 147; 70, 366, BGHSt 16, 232 = NJW 1961, 2168; BGH, LM § 154 StGB Nr. 5; Senat, Urt. v. 23.4.1985 - Ss 87/85; KG, JR 1978, 77; Willms, in: LK, 10. Aufl., Vorb.
  • OLG Hamburg, 10.01.1984 - 1 Ss 26/83
    der Rechtspfleger nicht vornehmen, jedoch könnte der Richter nach Übernahme des Verfahrens gemäß § 18 Abs. 2 RpflG dem Zeugen das vom Rechtspfleger aufgenommene Vernehmungsprotokoll vorlesen und ihn, wenn er dessen Inhalt als richtig bestätigt, hierauf vereidigen (vgl. auch BGHSt 16, 232).
  • BGH, 23.03.1965 - 1 StR 59/65

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Zeugenmeineides - Anforderungen an

    Mag dabei noch so mißlich sein, daß ihn der vernehmende Richter und die Parteienvertreter, alle mangels gehöriger Sachvorbereitung, der Vertreter des Klägers ferner durch den unnötigen Vereidigungsantrag (§ 391 ZPO), der Richter auch durch die überraschende Ausweitung der Beweisfrage und durch Unterlassen der Belehrung über das Eidesverweigerungsrecht haben schuldig werden lassen: Sind die Förmlichkeiten der Eidesabnahme eingehalten, so hat es für die Strafbarkeit wegen Meineids keine Bedeutung, daß bei der Beweisaufnahme Verfahrensverstöße vorgekommen sind (BGHSt 16, 232 [BGH 05.07.1961 - 2 StR 157/61]).
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