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   BGH, 05.07.1983 - VI ZR 289/81   

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https://dejure.org/1983,1528
BGH, 05.07.1983 - VI ZR 289/81 (https://dejure.org/1983,1528)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1983 - VI ZR 289/81 (https://dejure.org/1983,1528)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1983 - VI ZR 289/81 (https://dejure.org/1983,1528)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • pilotundrecht.de PDF

    Ein Luftsportverein kann (ausnahmsweise) auch gegenüber seinen Mitgliedern als Luftfrachtführer haften.

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Eigenschaft eines Luftsportvereins als Luftfrachtführer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 88, 70
  • NJW 1983, 2445
  • MDR 1983, 924
  • VersR 1983, 986
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.05.1962 - VI ZA 6/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.07.1983 - VI ZR 289/81
    Die ursprünglich zugunsten aller Betroffener - Flugzeuginsassen wie nicht am Flug beteiligter Personen - geschaffene Haftung des Flugzeughalters (§ 19 LVG a.F.) besteht seit dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 26. Januar 1943 - RGBl I 69 - nur noch für Personen, die an dem Unglücksflug nicht teilgenommen haben (§§ 33 ff LVG; st.Rspr. seit Senatsbeschluß vom 8. Mai 1962 - VI ZA 6/62 = LM LuftVG Nr. 2).
  • BGH, 25.05.1971 - VI ZR 248/69

    Haftungsbeschränkung - Körperverletzung - Fluggast - Flug - Luftverkehr

    Auszug aus BGH, 05.07.1983 - VI ZR 289/81
    Deshalb wären die diesen Flügen zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen durch die Pflichten- und Risikozuordnung eines Beförderungsverhältnisses in aller Regel nicht zureichend ausgewiesen (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR 248/69 = VersR 1971, 863 für Flüge von Gesellschaftern einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft in Erfüllung des Gesellschaftszwecks).
  • BGH, 14.11.1967 - VI ZR 216/65

    Zustandekommen eines Beförderungsvertrags betreffend die Fahrt mit einem

    Auszug aus BGH, 05.07.1983 - VI ZR 289/81
    Daß auch ein Luftsportverein Luftfrachtführer i.S. der §§ 44 ff LVG sein kann, wenn er - etwa bei einer Luftveranstaltung - einem Nichtmitglied das Mitfliegen als Fluggast gestattet, sofern es sich nicht nur um eine bloße Gefälligkeit handelt, die die Beziehungen in das rechtlich Unverbindliche verweist, bedarf hier keiner näheren Begründung (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1967 - VI ZR 216/65 = VersR 1968, 94).
  • BGH, 15.03.2005 - VI ZR 356/03

    Keine Haftung nach §§ 44 ff. Luftverkehrsgesetz für "Schnupperflüge" potentieller

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil BGHZ 88, 70, 74) sei nämlich auch bei einem Rundflug von einer Beförderung auszugehen.

    Sie betrifft nur Personen und Sachen, die sich im Unfallzeitpunkt nicht im Flugzeug befinden (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1962 - VI ZA 6/62 - VersR 1962, 530; Senatsurteile BGHZ 88, 70, 72; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 248/69 - VersR 1971, 863 und vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 329/89 - VersR 1991, 341; Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, § 33 Luftverkehrsgesetz, Rdnr. 3; Hofmann/Grabherr, § 33 Luftverkehrsgesetz, Rdnr. 5; Schleicher/Reymann/Abraham, 3. Aufl., § 33 Luftverkehrsgesetz, Anm. 4; Geigel/Mühlbauer, Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 29. Kap., Rdnr. 21).

    Dementsprechend kommen die §§ 44 bis 51 Luftverkehrsgesetz und insbesondere die damit verbundene Beweiserleichterung in § 45 Luftverkehrsgesetz (a.F.) nur zur Anwendung, wenn der Flug aufgrund eines Beförderungsvertrags durchgeführt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1962 - VI ZA 6/62 - aaO; Senatsurteile BGHZ 76, 32, 33; BGHZ 88, 70, 72 f.; vom 14. November 1967 - VI ZR 216/65 - LM Nr. 5 zu § 44 Luftverkehrsgesetz und vom 25. Mai 1971 - VI ZR 248/69 - aaO, S. 863; Hofmann/ Grabherr, Luftverkehrsgesetz 2. Aufl., § 44 Rdnr. 13).

    Steht die flugsportliche Betätigung ganz im Vordergrund, während die Beförderung nur einen zwar notwendigen, aber unselbständigen Faktor für diesen Bestimmungsgrund darstellt, entsprechen die diesen Flügen zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen in aller Regel nicht der Pflichten- und Risikozuordnung eines Beförderungverhältnisses (vgl. Senatsurteile BGHZ 88, 70, 72 f. und vom 25. Mai 1971 - VI ZR 248/69 - VersR 1971, 863 für die Durchführung eines Schleppfluges; ebenso OLG Karlsruhe, VersR 1969, 287; LG Frankfurt/Main, VersR 1994, 1485 f.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bei Ballonfahrten von Gästen eines luftsportlichen Vereins (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1967 - VI ZR 216/65 - aaO; ferner OLG München VersR 1990, 1247 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 29. Mai 1990 - VI ZR 278/89 -) und für einen Rundflug zur Golfplatzbesichtigung für ein passives Vereinsmitglied (vgl. Senatsurteil BGHZ 88, 70, 74) einen Beförderungsvertrag bejaht.

  • BGH, 14.02.1989 - VI ZR 121/88

    Begriff der Leute; Handeln in Ausführung; Haftung für Verhalten eines

    Dies ist nach deutschem Recht derjenige, der den Lufttransport aufgrund eines Beförderungsvertrages als eigene Leistung verspricht (BGHZ 52, 194, 204 [BGH 24.06.1969 - VI ZR 45/67]; 80, 280, 283 [BGH 07.05.1981 - VII ZR 107/80]; 88, 70, 72).

    Ob deshalb die Eigenschaft als Luftfrachtführer für einen Flug auch dann gegeben ist, wenn der Pilot, wie hier, eigenmächtig einen sog. "Schwarzflug" ausführt, jedenfalls wenn er, wie hier, den Fluggästen die ihnen vom Luftfrachtführer versprochene Leistung erbringen will und auch die Fluginteressenten aus objektiver Sicht das Verhalten des Piloten allein in dieser Weise verstehen können (zur Person des Leistenden vgl. BGHZ 40, 272, 278; 67, 232, 241; 72, 246, 249; siehe auch BGHZ 88, 70, 78), kann allerdings fraglich sein.

  • OLG Hamm, 18.03.2021 - 27 U 34/18

    Schadensersatzansprüche nach einem Flugzeugabsturz Haftung nach dem LuftVG

    (aa) Im Rahmen des § 45 LuftVG scheiden einzig Beförderungen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift aus, die nicht aus Vertrag geschuldet sind, insbesondere Gefälligkeiten (vgl. BGH, VI ZR 289/81, Urteil vom 05.07.1983, Rn.6 ff.).
  • OLG Hamm, 22.01.2019 - 27 U 34/18

    Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Absturz eines Flugzeuges

    (aa) Im Rahmen des § 45 LuftVG scheiden einzig Beförderungen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift aus, die nicht aus Vertrag geschuldet sind, insbesondere Gefälligkeiten (vgl. BGH, VI ZR 289/81, Urteil vom 05.07.1983, Rn.6 ff).
  • OLG Karlsruhe, 01.04.2004 - 12 U 83/04

    Körperverletzung bei Fallschirm-Tandemsprung: Haftungsbeschränkung für die Leute

    Luftfrachtführer ist nur derjenige, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet, Personen oder Gepäck auf dem Luftweg zu befördern (BGHZ 88, 70; Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, § 44 Rdn.12).
  • LG Aurich, 18.12.2002 - 2 O 1345/00

    Schadensersatz wegen Verletzung durch Flugzeugabsturz; Unterschied zwischen

    Daß mit dem Luftsportverein ein Beförderungsvertrag zustande gekommen und nicht lediglich eine Gefälligkeit anzunehmen ist, zeigt bereits der Umstand, daß ... nach eigenem Bekunden für den Hin- und Rückflug einen nicht unerheblichen Betrag in Höhe von 1.000,- DM an den Verein gezahlt hat, selbst wenn es sich bei dem Betrag - was aufgrund der Aussage des Zeugen ... naheliegt - lediglich um eine - möglicherweise auch nur teilweise - Erstattung der Selbstkosten gehandelt hat (vgl. BGH VersR 1968, 94 und NJW 1983, 2445, 2446) [BGH 05.07.1983 - VI ZR 289/81] .

    Der Umstand, daß der Beförderungsvertrag mit dem Luftsportverein Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V. und nicht mit dem Beklagten zu 1) zustande gekommen ist - was daraus folgt, daß vertragliche Beziehungen zwischen einem Piloten, der aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Verein die Beförderung eines Fluggastes für den Verein übernimmt, regelmäßig nicht zustande kommen (BGH NJW 1983, 2445, 2446) [BGH 05.07.1983 - VI ZR 289/81] -, hindert die die Anwendung der §§ 44 ff. LuftVG im übrigen nicht, da die Haftung des Luftfahrzeugführers nicht weiter reicht als die des Luftfrachtführers (vgl. Geigel-Schönwerth, Der Haftpflichtprozeß, Kap. 29 Rz. 188 III).

  • OLG München, 27.06.1989 - 5 U 2747/88

    Schadensersatz pflicht des Luftfrachtführer für Schäden eines Fluggast, die

    a) Luftfrachtführer ist, wer sich im eigenen Namen vertraglich zu einer Luftbeförderung verpflichtet hat (BGHZ 88, 70, 72).
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