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   BGH, 05.07.2005 - 3 StR 184/05   

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https://dejure.org/2005,7208
BGH, 05.07.2005 - 3 StR 184/05 (https://dejure.org/2005,7208)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2005 - 3 StR 184/05 (https://dejure.org/2005,7208)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - 3 StR 184/05 (https://dejure.org/2005,7208)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Grundlagen der Strafzumessung hinsichtlich der Würdigung der persönlichen Verhältnisse sowie des Vorlebens des Angeklagten; Anforderungen an die Aufnahme der festgestellten persönlichen Verhältnisse in den Urteilsgründen

  • Judicialis

    StPO § 267 Abs. 3 Satz 1; ; StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267 Abs. 3
    Umfang der Mitteilung der persönlichen Verhältnisse in den Urteilsgründen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.10.1990 - 1 StR 488/90

    Persönliche Verhältnisse - Angeklagter - Wiedergabe im Urteil - Selbstzweck -

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - 3 StR 184/05
    Sie sind nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in die Urteilsgründe - von hier nicht ersichtlichen Auswirkungen auf die Schuldfrage abgesehen - nur in dem Umfang aufzunehmen, in dem sie von bestimmendem Einfluß auf die Straffrage und den übrigen Rechtsfolgenausspruch sind (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 15; vgl. auch Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rdn. 268).
  • BGH, 07.12.1990 - 3 StR 289/90

    Strafzumessung - Persönliche Verhältnisse des Täters - Richterliche Pflichten

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - 3 StR 184/05
    Nach der Rechtsprechung setzt zwar eine an den anerkannten Strafzwecken ausgerichtete Strafzumessung jedenfalls bei Straftaten von einigem Gewicht eine Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, auch seines Vorlebens, voraus (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10).
  • BGH, 19.04.1995 - 3 StR 118/95

    Urteil - Urteilsgründe - Aufhebung des Urteils - Darstellung der persönlichen

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - 3 StR 184/05
    Sie sind nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in die Urteilsgründe - von hier nicht ersichtlichen Auswirkungen auf die Schuldfrage abgesehen - nur in dem Umfang aufzunehmen, in dem sie von bestimmendem Einfluß auf die Straffrage und den übrigen Rechtsfolgenausspruch sind (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 15; vgl. auch Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 27. Aufl. Rdn. 268).
  • OLG Frankfurt, 02.09.2008 - 2 Ss 150/08

    Strafzumessung: Umfang der Darstellung von Vorstrafen im Urteil

    Durch derartige Ausführungen unnötig aufgeblähte, umfangreiche Urteilsbegründungen laufen nicht nur dem Erfordernis der Schonung der knappen Rechtsprechungsressourcen zuwider, sondern bringen den Tatrichter zudem in die Gefahr, dass die die Strafbemessung bestimmenden Umstände im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO aus dem Blick geraten und in den Hintergrund treten (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 20 und § 267 Darstellung 1).
  • OLG Köln, 24.03.2009 - 83 Ss 22/09

    Anforderungen an die Feststellung des persönlichen Werdegangs des Angeklagten und

    Sie sind in dem Umfang zu treffen, in dem sie von bestimmendem Einfluss auf die Rechtsfolgenseite sind (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 15, 20).
  • OLG Köln, 07.04.2009 - 81 Ss 3/09
    Sie sind in dem Umfang zu treffen, in dem sie von bestimmendem Einfluss auf die Rechtsfolgenseite sind (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8, 15, 20).
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