Rechtsprechung
BGH, 05.07.2007 - III ZR 143/06 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Geltendmachung eines Veräußerung hinderndes Recht durch einen Dritten gegenüber dem Gerichtsvollzieher nach einer Erstpfändung beim Schuldner - Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Unterrichtung des Schuldners über eine Anschlusspfändung desselben Gegenstandes - Absehung ...
- zvi-online.de
BGB § 839; ZPO § 826 Abs. 3; GVGA § 136 Nr. 2, 3
Unterrichtspflicht des Gerichtsvollziehers gegenüber Drittwiderspruchsberechtigtem bei Anschlusspfändung - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Amtshaftung - Pfändung einer Jagdwaffe - Geltendmachung eines die Veräußerung hindernden Rechts gegenüber dem Gerichtsvollzieher - Anschlusspfändung - Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Unterrichtung des Dritten
- Judicialis
BGB § 839 Fi; ; ZPO § 826 Abs. 3; ; GVGA § 136 Nr. 2; ; GVGA § 136 Nr. 3
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 839; ZPO § 826; GVGA § 136
Mitteilungspflicht des Gerichtsvollziehers über Anschlusspfändung an widersprechenden Dritten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 839; ZPO § 826 Abs. 3; GVGA § 136 Nr. 2, 3
Pflichten des Gerichtsvollziehers bei behauptetem Dritteigentum an gepfändeten Sachen - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Unterrichtung durch GV über Anschlusspfändung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Halle, 24.02.2006 - 4 O 224/05
- OLG Naumburg, 26.04.2006 - 5 U 25/06
- BGH, 05.07.2007 - III ZR 143/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 338
- MDR 2007, 1274
- VersR 2008, 120
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.11.1992 - III ZR 91/91
Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs bei Vermögensverfall des …
Auszug aus BGH, 05.07.2007 - III ZR 143/06
Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass eine anderweitige Ersatzmöglichkeit regelmäßig dann fehlt, wenn ein solcher Anspruch nicht in absehbarer oder angemessener Zeit durchzusetzen wäre (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 124, 126).Da für die Frage, ob eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erhebung der Amtshaftungsklage abzustellen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 124, 131), muss das Berufungsgericht die angesprochenen Gesichtspunkte bei seiner erneuten Entscheidung beachten.
- BGH, 03.03.2005 - III ZR 273/03
Vollstreckung von Zollforderungen in Waren
Auszug aus BGH, 05.07.2007 - III ZR 143/06
Der Senat hat zu § 327 Satz 3 AO entschieden, Adressat der dort geregelten Bekanntgabepflicht sei nur der Vollstreckungsschuldner; in deren Schutzbereich seien jedoch auch die Eigentümer von Waren einbezogen, die der Sachhaftung nach § 76 AO unterliegen (vgl. Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 273/03 - NJW 2005, 1865, 1866). - BGH, 20.02.1992 - III ZR 188/90
Amtshaftung wegen Überschreitung der Zuständigkeit bei Absperrung eines …
Auszug aus BGH, 05.07.2007 - III ZR 143/06
Es entlastet sie auch nicht, dass das Berufungsgericht als Kollegialgericht ihre Amtstätigkeit als rechtmäßig angesehen hat (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 117, 240, 250).
- LG Magdeburg, 24.11.2011 - 10 O 672/11
Amtshaftung: Pflichten des Gerichtsvollziehers bei einer Zwangsversteigerung im …
Zunächst steht § 839 Abs. 1 S. 2 BGB (anderweitige Ersatzmöglichkeit) im vorliegenden Fall einem Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht entgegen, wie der Kläger zu Recht meint (Bl. 6 d.A.): "Der Geschädigte hat ein Recht auf alsbaldigen Schadensersatz (BGHZ 120, 124 [126]. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit fehlt regelmäßig dann, wenn ein solcher Anspruch nicht in absehbarer oder angemessener Zeit durchzusetzen wäre (BGHZ 120, 124 [126]; BGH NJW-RR 2008, 338 [340]). - AG Schleswig, 12.09.2019 - 61 M 14/19
Zulässigkeit der Pfändung eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs
Auch dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Gläubiger die Pfändung ausdrücklich verlangt, was ein Hinweis darauf sein mag, dass der Gerichtsvollzieher bei seiner Entscheidung gegen eine Pfändung solcher Gegenstände vor allem den Gläubiger vor Kosten und Risiken einer Inanspruchnahme aus § 771 ZPO bewahren soll." (BGH, Urteil vom 05. Juli 2007 - III ZR 143/06 -, Rn. 9, juris).