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   BGH, 05.07.2007 - III ZR 240/06   

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https://dejure.org/2007,1213
BGH, 05.07.2007 - III ZR 240/06 (https://dejure.org/2007,1213)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2007 - III ZR 240/06 (https://dejure.org/2007,1213)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2007 - III ZR 240/06 (https://dejure.org/2007,1213)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einlegung von Rechtsmitteln zwecks Hinwirkung auf eine Korrektur eines vermeintlichen unrichtigen Sachverständigengutachtens; Antrag auf Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens als Rechtsmittel; Ursächlichkeit zwischen dem ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Sachverständigenhaftung auf Schadensersatz

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ladung eines gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens

  • Judicialis

    BGB § 839a

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839 a
    Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens ist Voraussetzung für seine Haftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839a
    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung als Rechtsmittel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Antrag auf mündliche Erläuterung ist Rechtsmittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Gutachtenerläuterung ist Rechtsmittel im Sinne von §§ 839 a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Sachverständigen: Auch Antrag auf Gutachtenerläuterung ist Rechtsmittel im Sinne von § 839a BGB! (IBR 2007, 528)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 173, 98
  • MDR 2007, 1210
  • FamRZ 2007, 1632
  • VersR 2007, 1379
  • WM 2007, 2159
  • JR 2008, 292
  • BauR 2007, 1608
  • BauR 2007, 1774
  • BauR 2007, 1852
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 342/02

    Ausscheiden des Staatshaftungsanspruchs wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten;

    Auszug aus BGH, 05.07.2007 - III ZR 240/06
    Auch bei einem Antrag, der zu einer gerichtlichen Entscheidung führen soll, muss die Rechtspraxis in der in Rede stehenden Frage zu dem Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, in dem der Rechtsbehelf hätte angebracht werden müssen, wenn er den Eintritt des Schadens hätte verhindern sollen (Senatsurteil BGHZ 156, 294, 299 f m.w.N.).
  • BGH, 07.10.1997 - VI ZR 252/96

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens

    Auszug aus BGH, 05.07.2007 - III ZR 240/06
    Das Gericht ist auf Antrag einer Partei unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO gemäß §§ 402, 397 Abs. 1 ZPO zur Vorladung des Sachverständigen verpflichtet (BGHZ 6, 398, 400 f; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 = NJW 1998, 162, 163).
  • BGH, 10.07.1952 - IV ZR 15/52

    Recht des Gerichts zur Anordnung der schriftlichen Begutachtung

    Auszug aus BGH, 05.07.2007 - III ZR 240/06
    Das Gericht ist auf Antrag einer Partei unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO gemäß §§ 402, 397 Abs. 1 ZPO zur Vorladung des Sachverständigen verpflichtet (BGHZ 6, 398, 400 f; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 = NJW 1998, 162, 163).
  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 4/97

    Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Versorgungsträgers im Verfahren zum

    Auszug aus BGH, 05.07.2007 - III ZR 240/06
    In ähnlichem Sinne hat der Senat bereits früher entschieden, dass als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB, die einem betroffenen Ehegatten gegen eine fehlerhafte Auskunft zu Gebote stehen, die ein Rentenversicherungsträger - einem gerichtlichen Sachverständigen vergleichbar - im familiengerichtlichen Verfahren zum Versorgungsausgleich erteilt hat, auch Einwendungen in Betracht kommen, die im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens gegen die Richtigkeit der Auskunft erhoben werden (Senatsurteil BGHZ 137, 11, 22 ff).
  • BGH, 28.07.2006 - III ZB 14/06

    Rechtsschutzbedürfnis für ein selbständiges Beweisverfahren zur Vorbereitung

    Auszug aus BGH, 05.07.2007 - III ZR 240/06
    Der Senat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insoweit etwa an Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), an Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, und an formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-)Gutachtens (§ 412 ZPO) zu denken ist (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2006 - III ZB 14/06 = NJW-RR 2006, 1454 f Rn. 11 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens

    Der Bundesgerichtshof hat es für den Ursachenzusammenhang zwischen der unterbliebenen Anhörung des Sachverständigen und dem Schaden ausreichen lassen, wenn infolge der gebotenen Beantragung einer Anhörung die Verwertbarkeit des fehlerhaften Gutachtens als Grundlage für die der Partei ungünstige klageabweisende Entscheidung im Vorprozess beseitigt worden wäre (BGHZ 173, 98, 102 Rn. 11).

    In einem solchen Fall ist eine weitergehende Prognose darüber, wie der Vorprozess mutmaßlich im Ergebnis ausgefallen wäre, - anders als bei einer dem Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen stattgebenden Entscheidung - nicht erforderlich (BGHZ 173, 98, 102 Rn. 12).

    Erfasst sind alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen das fehlerhafte Gutachten selbst richten (Soergel/Spickhoff, aaO Rn. 46), und die bestimmt und geeignet sind, eine auf das Gutachten gestützte instanzbeendende gerichtliche Entscheidung zu verhindern (BGHZ 173, 98, 100 Rn. 8).

    Insoweit ist etwa an Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), an Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, und an formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-) Gutachtens (§ 412 ZPO) zu denken (BGHZ 173, 98, 100 f. Rn. 8).

  • OLG Celle, 20.07.2016 - 4 U 102/13

    Voraussetzung der Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen für Fehler

    Dabei ist etwa an Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), an Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden und an formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-) Gutachtens (§ 412 ZPO) zu denken (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, zitiert nach juris, Tz. 8; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - III ZB 14/06, zitiert nach juris, Tz. 11).

    Es sind also sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden innerprozessualen Behelfe schon vor Abschluss der jeweiligen Instanz auszuschöpfen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, zitiert nach juris, Tz. 9).

    Der Senat geht im Folgenden von folgenden Prämissen aus: Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2007 (III ZR 240/06, juris Rn. 9) dürfte es erforderlich sein, sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden innerprozessualen Behelfe auszuschöpfen.

    In der vorgenannten Entscheidung vom 5. Juli 2007 (III ZR 240/06, juris Rn. 9) hat der Bundesgerichtshof insoweit ausdrücklich ausgeführt, dass hierzu auch die Nichtzulassungsbeschwerde gehört.

    (1) Der Kläger hat erstinstanzlich nach Eingang des streitgegenständlichen Gutachtens des hiesigen Beklagten die Einholung eines Obergutachtens (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, juris Rn. 8) beantragt.

    (2) Der Kläger hat dagegen erstinstanzlich nicht beantragt, den hiesigen Beklagten zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, juris Rn. 8).

    Da das Landgericht dies aber von Amts wegen veranlasst hat, fehlt es insoweit nach Auffassung des Senats am Ursachenzusammenhang dieser Obliegenheitsverletzung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, juris Rn. 11).

    Diese sowie die sich ggf. weiter stellende Frage, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers aber nicht zumindest im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, juris Rn. 10) "von vornherein aussichtslos" gewesen ist, kann aber im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 2. dahinstehen.

  • LG Saarbrücken, 29.01.2015 - 3 O 295/13

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines fehlerhaften

    Dass ein solcher Beweisantrag zur Rechtswegerschöpfung notwendig ist, hat der BGH mehrfach bereits entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2007, III ZR 240/06; BGH Beschluss vom 28.07.2006, III ZB 14/06).
  • LG Mainz, 30.06.2015 - 2 O 223/14

    Fahrlässiges Gutachten an Uniklinik Mainz: Schmerzensgeld wegen Kindesentzug

    Ferner war vorliegend auch kein gesonderter Antrag der Kläger zu 1. und 2. auf gerichtliche Gutachteneinholung oder auf Anhörung des Sachverständigen zum Zwecke der Korrektur des Gutachtenergebnisses im Hauptprozess zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2007 - III ZR 240/06 - OLG Köln, Urt. v. 27.03.2012 - I-4 U 11/11, 4 U 11/11 - jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 45/10

    Haftung für Wildschäden: Bemessung des Wildschadens an Baumpflanzungen einer

    Denn die Partei hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, BGHZ 173, 98, 101 Rn. 10; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96, NJW 1998, 162, 163 m.w.N. sowie Beschlüsse vom 5. September 2006 - VI ZR 176/05, NJW-RR 2007, 212 Rn. 2, vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294 Rn. 3 m.w.N. und vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08, NJW-RR 2009, 1361, 1362 Rn. 10; Zöller/Greger aaO § 411 Rn. 5a; Musielak/Huber aaO § 411 Rn. 7, 9 - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.10.2019 - III ZR 141/18

    Anspruch auf Schmerzensgeld bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens in

    Hierzu zählen etwa Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (siehe z.B. § 411 Abs. 4 ZPO), Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, und formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-)Gutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO; der Geschädigte muss sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden innerprozessualen Behelfe ausschöpfen, will er einen Ausschluss seines Anspruchs vermeiden (s. hierzu Senat, Beschluss vom 28. Juli 2006 - III ZB 14/06, NJW-RR 2006, 1454, 1455 Rn. 11; Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, BGHZ 173, 98, 100 ff Rn. 8 ff und Beschluss vom 27. Juli 2017 - III ZR 440/16, VersR 2017, 1285, 1286 Rn. 6; s. auch Dörr aaO Rn. 64, 65; Wagner aaO Rn. 38; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 35 Rn. 13).

    Zwar hat der erkennende Senat es für vorwerfbar gehalten, wenn der Geschädigte sich auf ausführliche schriftsätzliche Einwände unter Beifügung privatgutachterlicher Stellungnahmen beschränkt und es unterlassen hat, die mündliche Befragung des Sachverständigen und die Erläuterung seines Gutachtens zu beantragen (Senat, Urteil vom 5. Juli 2007 aaO S. 101 Rn. 10 und S. 102 f Rn. 13).

  • BGH, 27.07.2017 - III ZR 440/16

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Einholung eines Privatgutachtens als

    Zu denken ist insoweit etwa an Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), an Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, oder an formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-)Gutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2006 - III ZB 14/06, NJW-RR 2006, 1454, 1455 Rn. 11 und Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, BGHZ 173, 98, 100 f Rn. 8).
  • OLG Celle, 10.11.2011 - 13 U 84/11

    Einholung eines Privatgutachtens zum Zwecke des Aufzeigens der angeblichen

    Dabei ist etwa an Gegenvorstellungen und Hinweise auf die Unrichtigkeit des Gutachtens (vgl. § 411 Abs. 4 ZPO), an Anträge, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden und an formelle Beweisanträge auf Einholung eines neuen (Ober-) Gutachtens (§ 412 ZPO) zu denken (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, zitiert nach juris, Tz. 8; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - III ZB 14/06, zitiert nach juris, Tz. 11).

    Es sind also sämtliche zur Korrektur des unrichtigen Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehenden innerprozessualen Behelfe schon vor Abschluss der jeweiligen Instanz auszuschöpfen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, zitiert nach juris, Tz. 9).

    Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei pflichtgemäßem Vorgehen des Gerichts die Verwertbarkeit des fehlerhaften Gutachtens als Grundlage für die dem vorliegenden Kläger ungünstige Entscheidung im Vorprozess beseitigt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - III ZR 240/06, zitiert nach juris, Tz. 11).

  • LG Münster, 15.07.2020 - 12 O 401/18
    Er erfasst neben den Rechtsmitteln im prozesstechnischen Sinne, die zu einer Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung führen, auch alle im Vorfeld rechtlich möglichen und geeigneten, förmlichen oder formlosen Rechtsbehelfe, um auf die mangelnde Verwertbarkeit des Gutachtens hinzuweisen oder auf seine Korrektur hinzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2007, III ZR 240/06, DS 2007, 306).

    Dabei ist die Rechtspraxis in der in Rede stehenden Frage zu dem Zeitpunkt in Betracht zu ziehen, in dem der Rechtsbehelf hätte angebracht werden müssen, wenn er den Eintritt des Schadens hätte verhindern sollen (vgl. BGH, III ZR 240/06, a.a.O.).

    Denn die unmittelbare persönliche Konfrontation im Austausch von Rede und Gegenrede in Anwesenheit des Gerichts stellt gleichwohl ein effektives zusätzliches Instrument der Wahrheitsfindung dar (vgl. BGH, III ZR 240/06, a.a.O.).

  • OLG München, 25.07.2013 - 1 U 615/13

    Keine Haftung bei unterlassener Befragung im Vorprozess!

    Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob dem Sachverständigen die Einwände der Partei gegen das Gutachten schon anderweitig, insbesondere aus vorangegangenem innerprozessualen Schriftverkehr, bekannt waren (BGH, Urteil vom 05.07.2007, III ZR 240/06, Rdnr. 10).

    Folglich kann dem Einwand der Berufung, dass eine Befragung der Sachverständigen durch die Klagepartei nichts erbracht hätte, nicht gefolgt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 05.07.2007, III ZR 240/06, Rdnr. 10-12).

  • OLG Frankfurt, 11.01.2017 - 4 U 38/16

    Zur Haftung des in einem selbstständigen Beweisverfahren gerichtlich bestellten

  • LG Wiesbaden, 27.09.2013 - 2 O 12/12

    Zur Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

  • OLG Hamm, 02.11.2010 - 6 U 131/10

    Ausschöpfung aller Rechtsbehelfe vor Inanspruchnahme des gerichtlich bestellten

  • OLG München, 29.06.2012 - 1 U 943/12

    Haftung des Gerichtssachverständigen: Vorrang des Primärrechtsschutzes

  • OLG Köln, 27.03.2012 - 4 U 11/11
  • OLG München, 16.05.2012 - 1 U 943/12

    Haftung des Gerichtssachverständigen: Vorrang des Primärrechtsschutzes

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