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   BGH, 05.07.2013 - V ZR 241/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18665
BGH, 05.07.2013 - V ZR 241/12 (https://dejure.org/2013,18665)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2013 - V ZR 241/12 (https://dejure.org/2013,18665)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2013 - V ZR 241/12 (https://dejure.org/2013,18665)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 4 WoEigG, § 27 Abs 2 Nr 2 WoEigG, § 43 Nr 4 WoEigG
    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Verwalterbefugnis zur Rechtsanwaltsbeauftragung; Anfechtbarkeit gefasster Beschlüsse wegen unterbliebener Ladung eines Wohnungseigentümers ohne Verwalterverschulden

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 24; WEG § 27
    Vertretungsbefugnis des WEG-Verwalters nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage / Auswirkungen von Fehlern bei Mitteilung ladungsfähiger Anschrift seitens eines Wohnungseigentümers auf Beschlussanfechtung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses wegen einer unterbliebenen Ladung bei Nichtgelingen der Ladung auf Grund einer unterlassenen Mitteilung oder einer falschen Mitteilung der Anschrift durch den Wohnungseigentümer

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verwalter darf für die verklagten Wohnungseigentümer einer Anfechtungsklage einen Rechtsanwalt beauftragen; §§ 24 Abs. 4, 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umfassende Vertretungsmacht des WEG-Verwalters im Außenverhältnis nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage; unterbliebene Einladung zur Eigentümerversammlung; fehlerhafte ladungsfähige Anschrift

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 2 Nr. 2
    WEG-Beschlussanfechtung: RA-Beauftragung durch Verwalter/Kein Ladungsmangel bei unterlassener Mitteilung einer Anschriftsänderung

  • rewis.io

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Verwalterbefugnis zur Rechtsanwaltsbeauftragung; Anfechtbarkeit gefasster Beschlüsse wegen unterbliebener Ladung eines Wohnungseigentümers ohne Verwalterverschulden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 24 Abs. 4; WEG § 27 Abs. 2; WEG § 43 Nr. 4
    Anfechtbarkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses wegen einer unterbliebenen Ladung bei Nichtgelingen der Ladung auf Grund einer unterlassenen Mitteilung oder einer falschen Mitteilung der Anschrift durch den Wohnungseigentümer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtungsklage: Verwalter darf Anwalt beauftragen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertretungsbefugnis des WEG-Verwalter in einer Beschlussanfechtungsklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die ladungsfähige Anschrift eines Wohnungseigentümers

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Verwalter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwalter kann nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage einen Rechtsanwalt beauftragen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Umfang der Vertretungsmacht des Verwalters bei Beschlussanfechtungsklage

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Wenn Ladung eines Wohnungseigentümers ohne Verschulden des Verwalters misslingt oder unterbleibt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    WEG-Verwalter kann Anwalt beauftragen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    WEG-Verwalter kann Anwalt beauftragen

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Hausverwalter kann ohne vorherigen Beschluss Rechtsanwalt beauftragen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    WEG: Darf der Verwalter für die Anfechtungsklage einfach einen Anwalt beauftragen?

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Ladungsmangel, wenn dem WEG-Verwalter die Anschrift nicht mitgeteilt wird! (IMR 2013, 372)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Anfechtungsklage: Verwalter darf Anwalt beauftragen! (IMR 2013, 375)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3097
  • NJW 2013, 3098
  • MDR 2013, 1212
  • NZM 2013, 653
  • ZMR 2013, 975
  • NZG 2013, 1096
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 14.05.2009 - V ZB 172/08

    Erstattung der durch die interne Unterrichtung ihrer Mitglieder über den

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 241/12
    Darauf, dass der Verwalter insbesondere bei Beschlussanfechtungsklagen zu der Vertretung (nur) des beklagten Teils der Wohnungseigentümer befugt ist, hat der Gesetzgeber bei der am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Neufassung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ausdrücklich hingewiesen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/3843, S. 27); davon geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung aus, wenngleich er sich bislang nicht mit den Voraussetzungen der Vertretungsmacht im Einzelnen befassen musste (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2007 - V ZB 83/07, NJW 2007, 3492 Rn. 6; vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11; vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 16; vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 5; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 170/11, NJW 2012, 2040 Rn. 10).

    Der Senat hat - auch mit Blick auf die Regelungen in § 45 Abs. 1 WEG und § 50 WEG - bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber das Beschlussanfechtungsverfahren auf diese Weise einem Verbandsprozess angenähert hat (Beschlüsse vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11 und vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 5).

  • BGH, 16.07.2009 - V ZB 11/09

    Beschränkung der Erstattungspflicht eines Wohnungseigentümers in einem

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 241/12
    Darauf, dass der Verwalter insbesondere bei Beschlussanfechtungsklagen zu der Vertretung (nur) des beklagten Teils der Wohnungseigentümer befugt ist, hat der Gesetzgeber bei der am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Neufassung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ausdrücklich hingewiesen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/3843, S. 27); davon geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung aus, wenngleich er sich bislang nicht mit den Voraussetzungen der Vertretungsmacht im Einzelnen befassen musste (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2007 - V ZB 83/07, NJW 2007, 3492 Rn. 6; vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11; vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 16; vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 5; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 170/11, NJW 2012, 2040 Rn. 10).

    Zudem können einzelne Wohnungseigentümer (für sich) selbst auftreten oder einen eigenen Prozessbevollmächtigten bestellen (zu den Kostenfolgen siehe allerdings § 50 WEG; näher Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 f.).

  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 39/11

    Mehrvertretungsgebühr für Rechtsanwalt bei Beschlussanfechtung der

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 241/12
    Darauf, dass der Verwalter insbesondere bei Beschlussanfechtungsklagen zu der Vertretung (nur) des beklagten Teils der Wohnungseigentümer befugt ist, hat der Gesetzgeber bei der am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Neufassung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ausdrücklich hingewiesen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/3843, S. 27); davon geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung aus, wenngleich er sich bislang nicht mit den Voraussetzungen der Vertretungsmacht im Einzelnen befassen musste (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2007 - V ZB 83/07, NJW 2007, 3492 Rn. 6; vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11; vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 16; vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 5; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 170/11, NJW 2012, 2040 Rn. 10).

    Der Senat hat - auch mit Blick auf die Regelungen in § 45 Abs. 1 WEG und § 50 WEG - bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber das Beschlussanfechtungsverfahren auf diese Weise einem Verbandsprozess angenähert hat (Beschlüsse vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11 und vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 5).

  • BGH, 22.09.2011 - I ZB 61/10

    Eidesstattliche Versicherung durch WEG-Verwalter - Verfahren zur Abnahme der

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 241/12
    Für die in § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG geregelte Befugnis des Verwalters zur Vertretung der Gemeinschaft, wenn diese in Rechtsstreitigkeiten gemäß § 43 Nr. 2 und Nr. 5 WEG Beklagte ist, hat sich der Bundesgerichtshof dieser Sichtweise bereits angeschlossen (Beschluss vom 22. September 2011 - I ZB 61/10, NJW-RR 2012, 460 Rn. 23).

    Das Gesetz definiert in dem zweiten Halbsatz des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG, der durch das Wort "insbesondere" eingeleitet wird, die Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer in den genannten Verfahren als Fall der zur Abwendung sonstiger Rechtsnachteile erforderlichen Maßnahmen (ebenso für den insoweit gleichlautenden § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG: BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - I ZB 61/10, NJW-RR 2012, 460 Rn. 23).

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 170/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Ausschluss des Verwalters als

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 241/12
    Darauf, dass der Verwalter insbesondere bei Beschlussanfechtungsklagen zu der Vertretung (nur) des beklagten Teils der Wohnungseigentümer befugt ist, hat der Gesetzgeber bei der am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Neufassung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG ausdrücklich hingewiesen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/3843, S. 27); davon geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung aus, wenngleich er sich bislang nicht mit den Voraussetzungen der Vertretungsmacht im Einzelnen befassen musste (vgl. Beschlüsse vom 27. September 2007 - V ZB 83/07, NJW 2007, 3492 Rn. 6; vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11; vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 Rn. 16; vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 5; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 170/11, NJW 2012, 2040 Rn. 10).

    Ob die Vertretungsmacht des Verwalters auch dann besteht, wenn er als Zustellungsvertreter ausgeschlossen ist (§ 45 Abs. 1 WEG; dazu näher Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 170/11, ZWE 2012, 257 f.), bedarf keiner Entscheidung.

  • BGH, 04.03.2011 - V ZR 156/10

    Wohnungseigentum: Einstellung von unberechtigten Ausgaben des Verwalters in die

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 241/12
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach in die Jahresabrechnung auch - tatsächlich oder vermeintlich - unberechtigte Ausgaben einzustellen sind und die Genehmigung der Abrechnung keine Billigung solcher Positionen enthält, entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 156/10, ZMR 2011, 573 ff.).
  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 147/11

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über bereits entstandene

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 241/12
    Zutreffend ist auch, dass Beitragsrückstände nicht in die Jahresabrechnung gehören (vgl. Senat, Urteile vom 9. März 2012 - V ZR 147/11, NZM 2012, 565 Rn. 6 ff.; vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, ZWE 2012, 373 Rn. 17 ff.).
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11

    Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen:

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 241/12
    Zutreffend ist auch, dass Beitragsrückstände nicht in die Jahresabrechnung gehören (vgl. Senat, Urteile vom 9. März 2012 - V ZR 147/11, NZM 2012, 565 Rn. 6 ff.; vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, ZWE 2012, 373 Rn. 17 ff.).
  • BayObLG, 13.12.1984 - BReg. 2 Z 5/83

    Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 241/12
    Dies gilt insbesondere dann, wenn die Angelegenheit bereits Gegenstand von Erörterungen war und die Wohnungseigentümer damit vertraut sind (vgl. BayObLG, NJW-RR 2004, 1092 f.; WuM 1985, 100).
  • AG Heidelberg, 09.04.2009 - 45 C 73/08

    Beauftragung eines RA ist von § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG gedeckt

    Auszug aus BGH, 05.07.2013 - V ZR 241/12
    (2) Nach der überwiegenden Ansicht, der das Berufungsgericht folgt, begründet § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG dagegen eine generelle gesetzliche Vertretungsbefugnis hinsichtlich der in der Norm genannten Passivprozesse; auch nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage (§ 43 Nr. 4 WEG) sei der Verwalter ermächtigt, die übrigen Wohnungseigentümer umfassend zu vertreten und einen Rechtsanwalt zu beauftragen (LG Düsseldorf, ZWE 2012, 44 f.; LG Karlsruhe, ZWE 2010, 377 f.; AG Heidelberg, ZWE 2009, 266, 267 ff.; Heinemann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 27 Rn. 74; Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 27 Rn. 48; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 27 Rn. 24; Gottschalg, ZWE 2009, 114, 115 ff.; Moosheimer, ZMR 2009, 809, 814; Müller, ZWE 2008, 226 ff.; Schmid ZWE 2010, 305, 306; ders., ZWE 2012, 168 f.).
  • BayObLG, 12.02.2004 - 2Z BR 261/03

    Beschwer des Verwalters in Beschlussanfechtungsverfahren - Begriff des

  • BGH, 20.09.1974 - IV ZR 55/73

    Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • BGH, 27.09.2007 - V ZB 83/07

    Anforderungen an die Verteilung der Kabelanschlusskosten

  • BGH, 13.01.2012 - V ZR 129/11

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Anforderungen an die Einladung zu einer

  • BGH, 20.07.2012 - V ZR 235/11

    Wohnungseigentümerversammlung: Folgen unterbliebener Einladung eines

  • LG Düsseldorf, 16.03.2011 - 25 S 56/10

    Zum Rechtsschutzinteresse bei inhaltsgleichem Zweitbeschluss

  • LG Karlsruhe, 11.05.2010 - 11 S 9/08

    Genaue Bezeichnung des Beschlussgegenstandes

  • BGH, 18.10.2019 - V ZR 286/18

    Beschlussmängelverfahren gegen Wohnungseigentümer: Erteilung von prozessführenden

    Der Senat hat bereits entschieden, ohne dass allerdings eine weitere Vertiefung angezeigt war, dass die Wohnungseigentümer nicht gehindert sind, die Einberufung einer Eigentümerversammlung mit dem Ziel zu verlangen, dem Verwalter, der sie - wie hier - in einem Beschlussmängelverfahren gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG vertritt, Weisungen zu erteilen (Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, ZfIR 2012, 730 Rn. 15).

    Nach der Rechtsprechung des Senats begründet § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG hinsichtlich der genannten Passivprozesse eine umfassende und im Außenverhältnis uneingeschränkte gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters (vgl. Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, ZfIR 2013, 730 Rn. 13 ff.).

    Auf diese Weise hat der Gesetzgeber das Beschlussanfechtungsverfahren einem Verbandsprozess angenähert (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, ZfIR 2013, 730 Rn. 14; Urteil vom 8. Februar 2019 - V ZR 153/18, MDR 2019, 860 Rn. 19).

    Aus Gründen der Rechtssicherheit muss hierbei die Reichweite der prozessualen Vertretungsbefugnis des Verwalters klar umrissen sein und darf nicht von unbestimmten Rechtsbegriffen abhängen (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, aaO Rn. 15).

    Darf der Verwalter die beklagten Wohnungseigentümer umfassend vertreten, darf er auch einen Rechtsanwalt beauftragen (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, aaO Rn. 13).

    bb) Da die hiernach umfassende Vertretungsbefugnis des Verwalters den Wohnungseigentümern weder ihre Entscheidungsbefugnis noch ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung nimmt, können sie ihm im Hinblick auf die Prozessführung Weisungen erteilen (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, ZfIR 2012, 730 Rn. 15).

    Die Vertretungsmacht des Verwalters endet, wenn ein Wohnungseigentümer - wozu er berechtigt ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, ZfIR 2013, 730 Rn. 15; Urteil vom 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn. 9) - sich in dem Prozess selbst vertritt oder durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lässt (so auch Bonifacio, ZWE 2013, 368, 372).

  • BGH, 06.12.2013 - V ZR 85/13

    Wohnungseigentümerversammlung: Stimmverbot für einen Wohnungseigentümer bei der

    Im Innenverhältnis nehmen die in § 427 WEG geregelten Befugnisse des Verwalters den Wohnungseigentümern jedoch nicht ihre Entscheidungsmacht und ihre gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis (Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098, Rn. 15).
  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 26/14

    Wohnungseigentum: Kompetenz der Eigentümer zur Beschlussfassung über die

    Er dürfte vielmehr auch gegen den Willen der Mehrheit der verklagten Wohnungseigentümer einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 15).
  • BGH, 23.10.2015 - V ZR 76/14

    Notwendige Streitgenossenschaft: Widerruf der Prozesshandlung eines anwesenden

    b) Ob die Vertretungsmacht des Verwalters auch bestanden hätte, wenn er gemäß § 45 Abs. 1 Halbs. 2 WEG als Zustellungsvertreter ausgeschlossen gewesen wäre (offen gelassen in Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 15), bedarf keiner Entscheidung.

    a) Dass der Verwalter im Beschlussmängelprozess nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG befugt ist, für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu mandatieren (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 7 ff.), schließt allerdings nicht aus, dass einzelne Wohnungseigentümer einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen oder eine Vertretung durch den vom Verwalter eingeschalteten Anwalt ablehnen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, aaO Rn. 15 sowie Merle, ZWE 2008, 109, 110 f.).

  • BGH, 20.11.2020 - V ZR 196/19

    Wohnungseigentum: Entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über die

    Da nach der Rechtsprechung des Senats § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Anwendung findet, ist für die fristwahrende Ladung nicht die Absendung, sondern der Zugang bei den jeweiligen Wohnungseigentümern maßgeblich (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, ZWE 2013, 368 Rn. 18).

    Teilt ein Eigentümer seine Anschrift nicht oder nicht rechtzeitig mit, führt diese Obliegenheitsverletzung dazu, dass die Anfechtung von vornherein nicht auf die fehlende Ladung gestützt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, aaO).

  • BGH, 08.02.2019 - V ZR 153/18

    Recht einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung der individuellen

    Auch wenn die Anfechtungsklage nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten (§ 46 Abs. 1 WEG) und der Verband an diesem Rechtsstreit nicht beteiligt ist, hat der Gesetzgeber das Beschlussanfechtungsverfahren einem Verbandsprozess angenähert (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11; Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 5; Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 14).

    Zudem kann der Verwalter nach Erhebung der Beschlussanfechtungsklage (§ 43 Nr. 4 WEG) die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Außenverhältnis umfassend vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen (vgl. Senat Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 12 ff.).

    So liegt es, wenn ein Wohnungseigentümer einen eigenen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt, wozu er berechtigt ist (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 15; siehe auch Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZB 11/09, NJW 2009, 3168 zu § 50 WEG und der Frage der Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren).

  • LG Frankfurt/Main, 23.10.2018 - 9 S 71/17

    Bestimmtheit einer Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung Beschlusskompetenz

    Denn bereits in der Entscheidung, mit welcher der BGH die gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters entwickelte, hat er zugleich darauf hingewiesen, dass den Wohnungseigentümern die Möglichkeit verbleibt, eine Eigentümerversammlung einzuberufen und dem Verwalter Weisungen zu erteilen ( BGH ZWE 2013, 368 Rn. 15).

    Dies hat auch der BGH nie bezweifelt und es zugelassen, dass einzelne Wohnungseigentümer sich selbst vertreten oder individuell einen Anwalt bestellen ( BGH ZWE 2013, 368 Rn. 15).

    Zudem sind alle Wohnungseigentümer berechtigt, im Prozess selbst aufzutreten, eigene Prozessbevollmächtigten zu bestellen und selbständig Prozesshandlungen vorzunehmen ( BGH v. 5.7.2013 - V ZR 241/12, MDR 2013, 1212 = MietRB 2013, 264 ff. = NJW 2013, 3098, 3099).

  • BGH, 20.04.2018 - V ZR 202/16

    Fortführen der Verwaltung durch den ehemaligen Verwalter über das Ende seiner

    Der Verwalter ist zwar nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG befugt, Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit zu führen, was bei Beschlussmängelklagen die Befugnis einschließt, die beklagten Wohnungseigentümer zu vertreten oder für diese einen Rechtsanwalt zu mandatieren (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2015 - V ZR 76/14, NJW 2016, 716 Rn. 9; Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 7 ff.).
  • LG Frankfurt/Main, 05.08.2015 - 13 S 32/13

    Vertreter muss Originalvollmacht vorlegen können!

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Verwalter gesetzlicher Vertreter der beklagten übrigen Wohnungseigentümer und kann aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Außenverhältnis die beklagten übrigen Wohnungseigentümer umfassend vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen (BGH NZM 2013, 653 [BGH 05.07.2013 - V ZR 241/12] ).
  • LG Düsseldorf, 18.09.2019 - 25 S 18/19
    Grundsätzlich führt die unterbliebene Ladung eines Wohnungseigentümers zu einer Eigentümerversammlung zur Anfechtbarkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, nicht aber zu deren Nichtigkeit (Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2013, - V ZR 241/12; Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2012, - V ZR 235/11).

    Teilt ein Wohnungseigentümer seine ladungsfähige Anschrift aber nicht oder falsch mit und misslingt seine Ladung zu der Eigentümerversammlung aus diesem Grund ohne Verschulden der Verwaltung, muss er sich die unterbliebene Ladung als Folge seiner Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen; in der Versammlung gefasste Beschlüsse können dann nicht wegen der unterbliebenen Ladung angefochten werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2013, - V ZR 241/12; Jennißen-Schultzky, WEG, 5. Aufl., § 24 Rn. 64; Bärmann-Merle, WEG, 14. Aufl., § 24 Rn. 35a), und zwar auch nicht durch andere Wohnungseigentümer.

  • LG Frankfurt/Main, 04.12.2013 - 13 S 94/12

    Anfechtungsklage gegen die Wahl einer haftungsbeschränkten UG zur

  • LG Frankfurt/Main, 02.02.2023 - 13 S 60/22

    Beschlüsse auf "Ein-Personen-Versammlung" sind nur anfechtbar!

  • AG Hannover, 05.12.2017 - 484 C 5513/17

    Hausordnung sieht Ruhezeiten vor: Wann darf Klavier gespielt werden?

  • KG, 20.09.2016 - 1 W 93/16

    Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit von Bestimmungen einer Gemeinschaftsordnung;

  • LG Düsseldorf, 13.04.2016 - 25 S 123/14

    Voraussetzung für die Ordnungsgemäßheit des Beschlusses einer

  • AG München, 29.08.2018 - 485 C 20738/17

    Unzulässige Auferlegung zukünftiger Instandhaltungskosten auf Eigentümer durch

  • LG Rostock, 14.05.2020 - 1 T 100/20

    Kostenfestsetzung nach Beschlussanfechtung in einer Wohnungseigentumssache:

  • LG Hamburg, 08.10.2018 - 318 S 31/18

    Zahlungsklage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Hausgeldvorauszahlung gegen

  • LG Frankfurt/Main, 17.12.2015 - 13 S 222/13

    Verkündet am: 17.12.2015

  • LG Düsseldorf, 26.10.2018 - 18a O 7/18

    Streit um anwaltliche Honoraransprüche wegen WEG-Beschlussmängelstreitigkeiten!

  • LG Frankfurt/Main, 18.01.2019 - 9 T 489/18
  • LG Stuttgart, 18.11.2015 - 19 S 41/14

    Planlose Nichtinstandsetzung ist keine ordnungsgemäße Verwaltung!

  • AG Recklinghausen, 29.12.2015 - 90 C 52/15

    Frist für die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • AG Hamburg-St. Georg, 25.09.2020 - 980b C 50/19

    Beschlussanfechtung einer Eigentümerversammlung

  • AG Bayreuth, 22.06.2016 - 105 C 1568/15
  • OLG Frankfurt, 04.12.2013 - 13 S 94/12

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Beschlussanfechtungsklage;

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